20.3899 · Interpellation · 2020-06-19
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation de Buman 19.4267 ist unbefriedigend.
1. In Sachen Finanzierung äussert sich der Bundesrat einzig zur interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde und zu den Grundsätzen der Finanzierung der Aufsichts- und Präventionsmassnahmen im Geldspielbereich. Er schweigt sich aber aus über die Finanzierung der Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG), des Geldspielgerichts und des Kantonsanteils der Kosten des Koordinationsorgans (Art. 117 BGS). Diese Tätigkeiten sind gesetzlich geregelt. Verstösst die Abgabe, mit der das Konkordat diese Kosten der Swisslos und der Loterie Romande überbürden will, nicht gegen Artikel 125 des Geldspielgesetzes (BGS)?
2. In Sachen Sportförderung steht in der Antwort, dass jede Förderung des Schweizer Sports über nationale Verbände grundsätzlich einem gemeinnützigen Zweck entspreche, unabhängig von der Verwendung der Gelder. Wenn dies zutrifft, sind der Erlass von Kriterien und die Regelung eines Verfahrens zur Verteilung der Mittel, wie sie Artikel 127 BGS verlangt, überflüssig. Entspricht dies der Haltung des Bundesrates? Wenn nicht, sollte dann das Konkordat nicht wenigstens grobe Kriterien und ein Zuteilungsverfahren festlegen?
Überdies geht die Antwort nicht auf den kommerziellen Charakter einer Vorschrift ein, die tendenziell die Organisation von Fussball- und Hockeywetten subventioniert. Lässt sich eine solche Praxis mit dem gemeinnützigen Zweck vereinbaren?
3. Die Antwort schlägt die Befürchtung, der nationale Zusammenhalt sei in Gefahr, in den Wind mit einem Hinweis auf die Botschaft, die besagt, dass das BGS die Bildung mehrerer interkantonaler Aufsichts- und Vollzugsbehörden zulässt. Diese Aussage der Botschaft steht aber im Widerspruch zum klaren Gesetzestext und ist unvereinbar mit dessen Anwendung. Der Bundesrat hat selbst festgelegt (Art. 110 Geldspielverordnung; VGS), dass es nur eine solche interkantonale Behörde geben kann, indem er sie als nationale Plattform gegen die Manipulation von Sportwettbewerben bezeichnet. Die Frage bleibt also: Widerspricht der Zwang, dem Konkordat beizutreten, den eine Mehrheit auf die Kantone ausübt, die wegen Unregelmässigkeiten des Konkordats unzufrieden sind, nicht Artikel 105 BGS, und gefährdet er nicht den nationalen Zusammenhalt?
4. Mit welchen Massnahmen will der Bundesrat diese Verletzungen von Bundesrecht verhindern?
Stellungnahme des Bundesrates
Das von der Interpellation angesprochene Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat wurde dem Bund am 29. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht und am 18. August 2020 im Bundesblatt bekannt gemacht. Die Prüfung der Bundesrechtskonformität durch das zuständige Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ist derzeit im Gang. Um dem Überprüfungsverfahren nicht vorzugreifen, beschränken sich die Antworten zu den einzelnen Fragen auf allgemeine Ausführungen.
1. Das Geldspielgesetz ermöglicht, "Abgaben zur Deckung der im Zusammenhang mit dem Geldspiel entstehenden Kosten wie der Aufsicht" bei der Berechnung des Reingewinns von Grossspielen zu berücksichtigen (Art. 125 Abs. 2 des Geldspielgesetzes, BGS; SR 935.51). Wie bereits unter altem Recht ist es somit grundsätzlich zulässig, die mit dem Vollzug des Geldspielgesetzes verbundenen Aufwendungen des Gemeinwesens den hauptsächlichen Verursachern anzulasten, statt sie auf die Gesamtheit der Steuerzahler zu überwälzen. Zu den Aufsichtskosten lassen sich die Aufwendungen für die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde, für das Geldspielgericht (Rechtsaufsicht) und für die Aufsichtstätigkeit der interkantonalen Trägerschaft zählen (institutionelle Aufsicht sowie den Kostenanteil nach Art. 117 BGS für das Koordinationsorgan). Anzufügen ist, dass die Aufsichtskosten nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu den für gemeinnützige Zwecke vorgesehenen Mitteln stehen dürfen. Die Kantone müssen zudem sicherstellen, dass eine genügende gesetzliche Grundlage vorliegt, die abgaberechtlichen Grundsätze beachtet werden und Transparenz hinsichtlich der Verwendung der Abgabeerträge gewährleistet ist.
2. Die Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten müssen vollumfänglich gemeinnützigen Zwecken dienen. Das Geldspielgesetz nennt beispielhaft die Bereiche Kultur, Soziales und Sport (Art. 125 Abs. 1 BGS). Für die inhaltliche Definition des Begriffs der Gemeinnützigkeit sind die Kantone zuständig (Art. 125 in Verbindung mit Art. 127 Abs. 1 BGS). Das neue Geldspielgesetz steht der Fortsetzung der langjährigen Praxis der Kantone nicht entgegen, einen Teil des Reingewinns an nationale Sportverbände zu leiten (z.B. den nationalen Fussball- oder Eishockeyverband), deren Mitglieder wiederum an Wettkämpfen teilnehmen, auf welchen Sportwetten veranstaltet werden (vgl. Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015 8387, 8461). Anzufügen ist, dass die Veranstalterinnen von Sportwetten bei der Auswahl der Wettkämpfe, auf denen sie Wetten anbieten wollen, nicht auf das Einverständnis des durchführenden Sportverbandes angewiesen sind. Der Bundesrat teilt daher die Sorge der Interpellantin um eine Kommerzialisierung der Reingewinne nicht. Wie bereits in der Antwort auf die Interpellation de Buman vom 26. September 2019 (19.4267 "Die Anwendung von Bundesrecht sollte keine Lotterie sein") dargelegt, ist es Sache der Kantone, die Kriterien für die Auswahl der Empfänger und das Vergabeverfahren festzulegen (Art. 127 Abs. 1 BGS). Dabei sind die inhaltlichen Grundzüge im Konkordat selbst zu regeln.
3. Das Geldspielgesetz setzt voraus, dass die Kantone, die auf ihrem Gebiet Grossspiele zulassen wollen, "über ein Konkordat eine interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde" schaffen (Art. 105 BGS). Daraus ergibt sich jedoch keine Beschränkung auf ein einziges Konkordat bzw. eine einzige interkantonale Behörde. Aus Effizienzgründen wäre es aus Sicht des Bundesrates zwar wünschenswert, wenn wie in Art. 110 der Geldspielverordnung (SR 935.511) vorgezeichnet eine schweizweit einheitliche Vollzugsorganisation entsteht, namentlich mit Blick auf die Online-Spiele. Sollte es sich aber ergeben, dass zukünftig mehrere interkantonale Behörden tätig sind, wäre in der Folge auch die in dieser Bestimmung geregelte Zuständigkeit für die Nationale Plattform gegen die Manipulation von Sportwettkämpfen anzupassen.
4. Es sind zurzeit keine Massnahmen notwendig. Vorbehalten bleibt das eingangs erwähnte Überprüfungsverfahren. Anzumerken ist schliesslich, dass gegen das Konkordat bzw. seine Genehmigung in einem Kanton sowie gegen einen konkreten Anwendungsakt Beschwerde bis zum Bundesgericht geführt werden kann (Art. 82 Bst. a und b des Bundesgerichtsgesetzes, SR 173.110).
Antwort des Bundesrates.