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20.4055 · Interpellation · 2020-09-22

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Hochwertige und erschwingliche Kinderbetreuungsangebote sind die Grundvoraussetzung für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Ohne angemessene Betreuungsangebote sind die Eltern - und das heisst grösstenteils noch immer die Frauen - gezwungen, ihre Berufstätigkeit vorübergehend zu unterbrechen oder die Arbeitszeit erheblich zu reduzieren. Die negativen Auswirkungen für die Frauen, die Gesellschaft und die Wirtschaft sind hinlänglich bekannt.

Seit 2003 unterstützt der Bund den Ausbau der familienexternen Kinderbetreuung in den Kantonen durch einen finanziellen Anreiz. Dagegen bieten nur wenige Unternehmen in der Schweiz eine interne Kinderbetreuung an. Es gäbe verschiedene Umsetzungsmöglichkeiten, die den Bedürfnissen der jeweiligen Unternehmen entsprechen würden (Kindertagesstätte im Unternehmen, Zusammenarbeit verschiedener Unternehmen bei der Schaffung und der Führung einer Kindertagesstätte etc.)

Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Welches sind gemäss dem Bundesrat die Gründe dafür, dass in der Schweiz nur wenige private Arbeitgeber firmeneigene Kinderbetreuungsmöglichkeiten anbieten?

2. Hat der Bundesrat Massnahmen vorgesehen, um für die privaten Arbeitgeber Anreize zur Förderung der firmeneigenen Kinderbetreuung zu schaffen? Falls ja, welche?

3. Könnte sich der Bundesrat vorstellen, geeignete Anreize in der Form von steuerlichen Vorteilen zu schaffen? Falls ja, mit welcher Anpassung des Steuerrechts wäre das zu bewerkstelligen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Private Arbeitgeber können Mitarbeitende mit betreuungspflichtigen Kindern auf verschiedene Arten unterstützen. Manche Unternehmen eröffnen eigene Betreuungsstrukturen, andere reservieren Betreuungsplätze in externen Einrichtungen oder beteiligen sich mit einem finanziellen Beitrag an den Betreuungskosten ihrer Angestellten. Welche Option am sinnvollsten ist, hängt von der Grösse, dem Standort und dem bereits bestehenden Angebot des Unternehmens ab.

Dem Bund liegen keine Zahlen zur Anzahl Unternehmen vor, die firmeneigene Kinderbetreuung anbieten oder allgemein zu den Angeboten der Unternehmen für ihre Angestellten im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung.

2. Im Rahmen des Impulsprogramms für familienergänzende Kinderbetreuung unterstützt der Bund die Schaffung neuer familienergänzender Kinderbetreuungsplätze. Seit 2011 können auch gewinnorientierte und nicht mehr nur nicht gewinnorientierte Trägerschaften unterstützt werden. Unternehmen, die eine Betreuungsstruktur für die Kinder ihrer Mitarbeitenden einrichten, können also bereits heute Finanzhilfen des Bundes erhalten. Das Impulsprogramm ist befristet: Anträge um Finanzhilfen können bis im Januar 2023 eingereicht werden.

3. Grundsätzlich ist Zurückhaltung geboten, wenn das Steuerrecht zu nichtsteuerlichen Zwecken genutzt werden soll. Die Gewährung steuerlicher Vorteile zugunsten nichtsteuerlicher Ziele kann den verfassungsmässigen Vorgaben zu den Grundsätzen für das Steuerwesen zuwiderlaufen. So können steuerliche Vorteile zu nichtsteuerlicher Zwecken beispielsweise gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstossen (Art. 127 BV). Auch die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung könnten infrage gestellt sein. Steuerbegünstigte firmeneigene Krippen könnten zum Beispiel wirtschaftlich günstiger sein als unabhängige Krippen. Deshalb hat der Bundesrat nicht vor, neue Anreize in Form von Steuervorteilen zu schaffen, um die Unternehmen zu ermutigen, im Bereich der familienexternen Kinderbetreuung aktiv zu sein. Im Übrigen sieht die Steuergesetzgebung bei der Einkommenssteuer einen Abzug für die Kinderbetreuung durch Dritte vor. Der Bundesrat wollte diesen Abzug mit dem Gesetzesentwurf 18.050 "Steuerliche Berücksichtigung der Kinderdrittbetreuungskosten" in der direkten Bundessteuer erhöhen. Nachdem das Parlament den Gesetzesentwurf durch eine Erhöhung des allgemeinen Kinderabzugs ergänzt hat, wurde der Entwurf in der Volksabstimmung vom 27. September 2020 abgelehnt.

Antwort des Bundesrates.