Lexipedia

Ein Steueranreiz für die Steuerzahlerinnen und -zahler, die Ferien in der Schweiz zu verbringen, zur Unterstützung der Tourismusbranche zur Abfederung der Folgen der Corona-Krise

20.426 · Parlamentarische Initiative · 2020-05-06

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) und das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) sollen so geändert werde, dass die in der Schweiz wohnhaften Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die ihre Ferien in der Schweiz verbringen, die Kosten von Übernachtungen in Hotels und anderen Beherbergungseinrichtungen in der Steuererklärung abziehen können.

Die beiden Gesetze sollten, unter Vorbehalt weiterer Präzisierungen, grosso modo wie folgt geändert werden:

1. StHG

Art. 9 Abs. 2 Bst. p (neu)

2 Allgemeine Abzüge sind:

p. die Kosten, die den Steuerpflichtigen für Übernachtungen (ohne Verpflegung) in Beherbergungseinrichtungen in der Schweiz entstehen, insbesondere in Hotels, Motels, Ferienhäusern, Ferienwohnungen, Herbergen und auf Campingplätzen, bis zu einem vom kantonalen Recht bestimmten Betrag. Dieser Betrag kann erhöht werden um die Kosten, die für den im selben Haushalt wohnenden Ehegatten oder eingetragenen Partner entstehen.

Art. 72a Anpassung der kantonalen Gesetzgebung

1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung auf Inkrafttreten der Änderung vom ... dem geänderten Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe p an.

2 Nach Ablauf dieser Frist ist Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe p direkt anwendbar, wo das kantonale Steuerrecht etwas anderes vorsieht.

3 Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe p gilt ab Inkrafttreten der Änderung vom ... 2020 für ... Jahre.

2. DBG

Art. 33 Abs. 1 Bst. k (neu)

1 Von den Einkünften werden abgezogen:

k. die Kosten, die den Steuerpflichtigen für Übernachtungen (ohne Verpflegung) in Beherbergungseinrichtungen in der Schweiz entstehen, insbesondere in Hotels, Motels, Bed-and-Breakfasts, Ferienhäusern, Ferienwohnungen, Herbergen und auf Campingplätzen, bis zum Betrag von .... Für den im selben Haushalt wohnenden Ehegatten oder eingetragenen Partner beläuft sich der Abzug auf höchstens ...

Art. 205g Übergangsbestimmung zur Änderung vom...

Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe k gilt ab dem Inkrafttreten der Änderung vom ... 2020 für ... Jahre.

Begründung

Die Coronakrise hat schwerwiegende Folgen für die Schweizer Wirtschaft, die sich heute nur schwer beziffern lassen. Eine der am meisten von der Krise betroffenen Branchen ist zweifellos die Tourismusbranche. Diese Branche wird in den kommenden Jahren zu kämpfen haben mit enormen Schwierigkeiten, die vor allem mit der eingeschränkten Mobilität der internationalen, die Schweiz regelmässig besuchenden Gäste zusammenhängen. Die Anzahl ausländischer Touristinnen und Touristen wird darum einige Jahre lang stark sinken. Dies wird die touristischen Strukturen unseres Landes neben dem hohen Frankenkurs zusätzlich unter Druck setzen. Angesichts dieser Lage gibt es nur eine Möglichkeit, den Ausfall der ausländischen Gäste wenigstens teilweise zu kompensieren, nämlich auf Schweizer Gäste zu setzen. Deshalb ist es sinnvoll, Anreize zu schaffen, damit unsere Mitbürgerinnen und Mitbürger ihre Ferien in der Schweiz verbringen. Sie könnten so unter anderem die Schönheit und die Vielfalt unseres Landes und das touristische Angebot entdecken. Neben den Massnahmen, die Kantone, Gemeinden und Branchen treffen, bildet die Möglichkeit für Schweizer Steuerpflichtige, die Kosten für Übernachtungen in Beherbergungsstrukturen, insbesondere in Hotels, Motels, Ferienhäusern, Ferienwohnungen, Herbergen und auf Campingplätzen von den Steuern bis zu einem bestimmten Betrag abzuziehen, sicher einen wichtigen Anreiz. Der abzugsfähige Betrag kann erhöht werden für im gleichen Haushalt wohnende Ehegatten oder eingetragene Partner oder Partnerinnen. (Diese Beträge sind im DBG festzulegen. Im StHG hingegen ist diese Kompetenz den Kantonen zu delegieren.)

Zu sagen ist, dass dieser Vorschlag bereits 2012 - lang, lang ist's her - mit einer Motion (12.3950) gemacht wurde. Damals sollte die Tourismusbranche wegen der Frankenstärke unterstützt werden. In seiner Antwort auf diese Motion beantragte der Bundesrat deren Ablehnung mit dem Hinweis, um ein solch ausserfiskalisches Ziel zu verfolgen, müssten aus wirtschaftlicher Sicht drei Bedingungen erfüllt sein. Wenn nun damals die Bedingungen für eine solche Massnahme als nicht erfüllt erachtet wurden, so ist dies heute angesichts der dramatischen Krise, in der die Tourismusbranche steckt, vor allem aber angesichts der düsteren Aussichten für die kommenden Jahre auf jeden Fall klar anders: Die Bedingungen für einen Steueranreiz zur Unterstützung der Tourismusindustrie sind sicher erfüllt.

Der mit dieser Initiative unterbreitete Vorschlag beschränkt die Möglichkeit, Kosten abzuziehen, auf die Übernachtungskosten. Damit wird nicht nur die Handhabung vereinfacht. Vielmehr profitierten von den durch die Wertschöpfungseffekte entstehenden positiven Auswirkungen der Präsenz von Touristinnen und Touristen auch andere mit dem Tourismus verbundene Sektoren wie das Gastgewerbe, die Bergbahnen, die Kultur usw.

Die abzugsfähigen Beträge, wie sie im DBG festgelegt werden sollen (im StHG ist dies Sache der Kantone), werden mit der vorliegenden parlamentarischen Initiative nicht präzisiert. Sie sollen nach den notwendigen vertieften Abklärungen festgesetzt werden: Ausgehen könnte man - was allerdings noch zu überprüfen ist - von 4000-5000 Franken pro Person. Dieser Betrag würde für im gleichen Haushalt lebende Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner aufgestockt.

Es handelt sich um eine konjunkturelle Massnahme. Darum muss sie befristet werden. Wir wollten uns auf keine Frist festlegen, sie sollte aber mindestens drei Jahre dauern.

Ein Steueranreiz für die Steuerzahlerinnen und -zahler, die Ferien in der Schweiz zu verbringen, zur Unterstützung der Tourismusbranche zur Abfederung der Folgen der Corona-Krise | Lexipedia | Lexipedia