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20.4357 · Motion · 2020-11-30

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Schweizerische Strafgesetzbuch so zu ändern, dass jede Person, die ein Mitglied des Bundesrats, der Bundesversammlung oder der eidgenössischen Gerichte oder die Staatsanwälte des Bundes bedroht, sei es in ihrer öffentlichen Funktion oder ausserhalb, von Amtes wegen verfolgt und bestraft wird.

Begründung

Heutzutage werden immer mehr Magistratspersonen und gewählte Politikerinnen und Politiker zum Ziel von Hassreden, Beschimpfungen, Verleumdungen und Drohungen, insbesondere in den sozialen Medien. Wie im Fall des Mordes am Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke in Deutschland ebnen Hassreden und Drohungen oft den Weg für Gewaltakte. Auch die Schweiz kann sich diesem Phänomen nicht entziehen. Gemäss einer Umfrage von RTS vom Mai 2019 fühlen sich 60 Prozent der Parlamentarierinnen und Parlamentarier auf Bundesebene bedroht. 78 Prozent gaben an, regelmässig beschimpft zu werden.

Zwar werden Drohungen und Gewalt gegen Behörden und gegen Beamtinnen und Beamte nach Artikel 285 StGB bestraft, jedoch nur unter der Bedingung, dass diese im Kontext einer spezifischen Amtshandlung stattfinden. Wenn dies nicht der Fall ist, muss die bedrohte Person Anzeige erstatten und eine Strafe nach Art. 180 StGB beantragen. Das Büro des Parlaments unterstützt zwar Mitglieder der Bundesversammlung, die innerhalb oder ausserhalb des Parlaments Opfer von physischen oder verbalen Angriffen werden oder zum Beispiel in den sozialen Medien oder per E-Mail bedroht werden, indem es ihnen eine spezialisierte, unabhängige und mehrsprachige Fachstelle zur Verfügung stellt. Jedoch sind diese Massnahmen angesichts der Ausmasse des Phänomens "Hate Speech" ungenügend.

Die strafrechtliche Verfolgung solcher Taten sollte nicht davon abhängen, ob die betroffene Person Anzeige erstattet. Es ist wichtig hervorzuheben, dass diese Person nicht als Privatperson, sondern aufgrund ihres Amtes zum Ziel von Hassreden und Drohungen wird. Es liegt daher am Staat, direkt einzugreifen, um solche Auswüchse zu bekämpfen und es den Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen, gegen die Täterin oder den Täter zu ermitteln, unabhängig davon, ob eine Strafanzeige eingereicht wurde oder nicht.

Der Staat muss die Mitglieder seiner Institutionen vor Drohungen und Gewalt schützen. Das ist für das Funktionieren unserer Institutionen unabdingbar, vor allem in Krisenzeiten.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Eine Drohung, die sich ausserhalb einer konkreten Amtshandlung gegen Behörden und Beamte richtet, erfüllt den Tatbestand von Artikel 180 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Das Delikt wird nur auf Antrag verfolgt. Auf das Antragserfordernis wird einzig bei Drohungen innerhalb von Paarbeziehungen verzichtet (Art. 180 Abs. 2 StGB), wobei für diese Fälle die Möglichkeit der Sistierung und Einstellung des Verfahrens besteht (Art. 55a StGB). Sinn und Zweck des Antragsrechts nach schweizerischem Strafrecht ist es, in gewissen Fällen die verletzte Person selber darüber entscheiden zu lassen, ob sie eine Strafverfolgung wünscht oder vielmehr ihre Privatsphäre schützen will. Gerade für die in der Motion aufgeführten Personen kann ein Strafverfahren auch beachtliche Nachteile aufweisen, weshalb dieser Wahlfreiheit für sie eine besondere Bedeutung zukommt. Hinzu kommt, dass dieses Interesse an Privatsphäre sich durchaus mit dem Landesinteresse decken kann. Bei Drohungen gegen diese Personen wird in den meisten Fällen die Polizei informiert. Würde nun jede Drohung von Amtes wegen verfolgt, bestünde zudem die Gefahr der Blockierung von Behörden, insbesondere der eidgenössischen Gerichte und der Bundesanwaltschaft. Denn durch eine gezielte Drohung könnten Richterinnen und Richter oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte als geschädigte Person in ein Strafverfahren verwickelt werden mit dem Ziel, diese in einem bereits hängigen oder künftigen Verfahren gegen den Täter in den Ausstand zu zwingen. Auch um dies zu verhindern, stellen heute Richterinnen und Richter oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte oft keinen Strafantrag. Zudem wollen sie sich wohl in Abwägung aller Vor- und Nachteile die Last eines Strafverfahrens ersparen. Darüber hinaus sind die Unterschiede zwischen einem Offizial- und einem Antragsdelikt nicht sehr gross. Bei der Einreichung eines Strafantrages sind - anders als bei einer Strafanzeige - lediglich einige formelle Punkte (Frist, Form und Person) zu beachten. Bei einer so genannten Hassrede liegen nebst einer Drohung noch andere Straftatbestände vor, so beispielsweise Ehrverletzungsdelikte (Art. 173 ff. StGB), die allesamt Antragsdelikte sind. Die Betroffenen müssten also auch künftig weiterhin entscheiden, ob sie nebst der Strafanzeige wegen Drohung auch einen Strafantrag z.B. wegen Beschimpfung einreichen möchten. Der Bundesrat teilt die Sorge um Hassreden, die mit den sozialen Medien zusätzliche Verbreitung finden, und anerkennt die Problematik - nicht nur für Magistratspersonen. Eine Offizialisierung der Drohung gegen Mitglieder des Bundesrates, der Bundesversammlung, der Bundesgerichte und die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Bundes hätte aber weder für die Strafverfolgung noch für die Betroffenen einen erkennbaren Nutzen, vielmehr aber Nachteile für Letztere und damit auch für die Landesinteressen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.