20.4421 · Postulat · 2020-12-08
Justiz- und Polizeidepartement
Zugewiesen an die behandelnde Kommission
Wortlaut
Der Bundesrat wird gebeten, in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR) in einem Bericht zu analysieren, inwiefern das Kindeswohl im Asyl- und Ausländerrecht gewährleistet wird und ob Handlungsbedarf besteht. Die UNO-Kinderrechtskonvention verpflichtet die Staaten dazu, das Kindeswohl in allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 KRK). Der Bericht soll insbesondere folgende Problembereiche beleuchten:
1. Kindgerechte Ausgestaltung von asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren: Wie wird das Kindeswohl ermittelt und bestimmt? Wie werden die Rechte auf Gehör, Mitwirkung und Vertretung im Asylverfahren, bei Familiennachzügen und Wegweisungen gewährleistet? In Bezug auf das Asylverfahren stellt sich zudem die Frage, ob Jugendliche ab 13 Jahren tatsächlich eine "grundsätzlich volle und effektive Urteilsfähigkeit" (SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel C9, Anm. 2.4.3) besitzen, ob bei Minderjährigen für die Beurteilung der Mitwirkungspflicht ein anderer Massstab angewendet werden soll als für Erwachsene und ob die Befragenden den grösseren Teil der Beweisführung übernehmen sollen.
2. Recht auf Privat- und Familienleben: Wie werden das Kindeswohl und das Recht auf regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen in der Interessenabwägung beim Familiennachzug berücksichtigt? Wie wird bei vorläufig aufgenommenen Personen durch die Wartefrist von 3 Jahren für den Familiennachzug das Kindeswohl gewahrt? Weiter ist zu analysieren, ob das "Recht auf umgekehrten Familiennachzug" eingeführt werden soll, damit Minderjährige - die teilweise den Schweizer Pass haben - ihre ausländischen Eltern nachziehen können.
3. Wegweisungen: Inwiefern prüft das SEM die Wegweisungshindernisse genügend und in jedem Fall und hält es die Begründungspflicht ein? Wie wird ein Wegweisungsentscheid nach langjährigem Aufenthalt in der Schweiz unter dem Aspekt des Kindeswohls und des geschützten Privat- und Familienlebens gerechtfertigt? Weiter stellt sich die Frage, ob die Situation von Minderjährigen in der Nothilfe kindgerecht und menschenrechtskonform ausgestaltet ist.
4. Unterbringung, Betreuung und Bildung: Entspricht die Situation von Minderjährigen bzgl. Unterbringung, Betreuung und Bildung dem Kindeswohl und ist sie menschenrechtskonform?
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
1./2. Die im Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) festgehaltenen Grundsätze und Garantien finden im Migrationsbereich systematisch Anwendung. Die im Ausländer- und Asylbereich zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone prüfen jeden Fall sorgfältig und individuell sowie unter Einhaltung der bundes-, verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen und der diesbezüglichen Rechtsprechung. Im Asylbereich wird bei allen unbegleiteten Minderjährigen, die vollständig oder bedingt urteilsfähig sind, eine Anhörung durchgeführt, um den Sachverhalt zu erstellen. Begleitete Minderjährige über 14 Jahren werden systematisch angehört. Begleitete Kinder unter 14 Jahren werden über ihren gesetzlichen Vertreter oder direkt in einer altersgerechten Anhörung angehört, namentlich wenn dies zur Erstellung des Sachverhalts notwendig ist. In den sechs Bundesasylzentren mit Verfahrensfunktion übernimmt die Rechtsvertreterin oder der Rechtsvertreter auch die Rolle der Vertrauensperson für unbegleitete Minderjährige. Im Ausländerbereich werden Kinder über 14 Jahren im Verfahren betreffend Familiennachzug angehört. In der Praxis befragen die Behörden jedoch auch jüngere Kinder, namentlich wenn der Sachverhalt nicht ausreichend erstellt ist.
3. Bei Wegweisungsentscheiden ist das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. Es vermag jedoch nicht allein einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu begründen. Dem Kindeswohl ist im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zusammen mit weiteren Elementen, die für die Prüfung des Wegweisungsvollzugs und insbesondere dessen Zumutbarkeit massgebend sind, Rechnung zu tragen. Wenn Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen angeordnet werden, berücksichtigen die zuständigen Behörden den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 96 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG]; SR 142.20). Der Bund hat weder ein Weisungs- noch ein Aufsichtsrecht bezüglich ausreisepflichtiger minderjähriger Personen, die sich in der Nothilfezuständigkeit der Kantone befinden. Hier kommt kantonales Recht zur Anwendung. Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren (SODK) hat Empfehlungen zur Nothilfe für ausreisepflichtige Personen des Asylbereichs erlassen, die auch ein Kapitel zum Thema Kinder und Jugendliche enthalten.
4. Die Unterbringung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen in den Bundesasylzentren (BAZ) unterliegt den verbindlichen Vorgaben des Betriebskonzepts Unterbringung und orientiert sich an den Grundprinzipien Schutz, Förderung und Mitwirkung der "Strategie für eine schweizerische Kinder- und Jugendpolitik" des Bundesrates von 2008. Die Überprüfung der grund- und menschenrechtskonformen Unterbringung und Betreuung in den BAZ obliegt der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF). Seit dem 1. Januar 2021 erweitert die NKVF ihre regelmässigen und unangekündigten Kontrollbesuche in den BAZ um zusätzliche Überprüfungen des Kindeswohls und nimmt ein vertieftes Monitoring der Situation unbegleiteter Kinder und Jugendlicher in den BAZ vor. Alle in den BAZ untergebrachten Kinder und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter besuchen im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung den Grundschulunterricht. Zurzeit wird vom Schweizerischen Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR) ein Bericht über Menschenhandel mit Minderjährigen im Auftrag von fedpol erarbeitet. Im Bericht wird die Situation der unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden untersucht und ob diese von Ausbeutung betroffen sind. Inhalt des Berichts wird auch die Beurteilung sein, welche Massnahmen die Schweiz ergreifen sollte, um Ausbeutung zu verhindern, den Betroffenen eine angemessene Betreuung zu ermöglichen und diese zu schützen. Der Bericht wird bis im Herbst 2021 fertiggestellt. Schliesslich hat der Bundesrat am 18. Dezember 2020 den fünften und sechsten Bericht der Schweiz zur Umsetzung der UNO-Kinderrechtskonvention verabschiedet, in welchem unter anderem auch die Frage der Unterbringung, Betreuung und Bildung von Minderjährigen im Asyl- und Ausländerbereich untersucht wird. Der Bundesrat sieht daher keinen Bedarf für einen weiteren Bericht in diesem Bereich und ist der Auffassung, dass dem Kindeswohl in den verschiedenen Bereichen des Asyl- und Ausländerrechts gebührend Rechnung getragen wird.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.