Vermeidung von kontaktlosen Guthaben. Geringe Altersguthaben vereinfacht auszahlen lassen
20.4482 · Motion · 2020-12-15
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage auszuarbeiten, um Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c des Freizügigkeitsgesetzes dahingehend zu ändern, dass Versicherte die Barauszahlung aufgrund Geringfügigkeit verlangen können, wenn ihr Altersguthaben weniger als 5000 Schweizerfranken beträgt und sie nicht innert drei Monaten nach Beendigung des letzten Vorsorgeverhältnisses wieder in eine Vorsorgeeinrichtung eingetreten sind.
Begründung
Heute werden Freizügigkeitsguthaben dann kontaktlos, wenn ihre Besitzer bei einer Adressänderung ihre neuen Koordinaten der Stiftung nicht bekannt geben. Das geschieht leider sehr oft, gerade bei kleineren Beträgen ist die Sensibilisierung der Versicherten In aller Regel ungenügend vorhanden. Zudem ist der momentane Geringfügigkeitsartikel schlecht verständlich. Die interessierten Versicherten können keinen Vorsorgeausweis ihrer früheren Pensionskasse vorlegen und können auch nicht nachvollziehen, ob sie den Barauszahlungsgrund in ihrem Fall anwenden können oder nicht. So lässt man es bleiben und vergisst das Guthaben. Das führt dazu, dass sie ihre neue Adresse der Stiftung nicht bekannt geben und so die Stiftung keine Möglichkeit hat, die Versicherten zu kontaktieren. Das Guthaben wird kontaktlos. Bei der Auffangeinrichtung sind 80 Prozent der Guthaben mit einem Guthaben unter 5000 Schweizerfranken kontaktlos. Zwar versuchen die Stiftungen, die neuen Adressen ausfindig zu machen. Wenn eine Person jedoch ins Ausland gezogen ist, sind die Erfolgsaussichten sehr klein. Bei kleineren Guthaben, die oft kontaktlos werden, geht das Geld jedoch buchstäblich "verloren". Dazu kommt, dass die geringen Guthaben von den Kontofühurngsgebühren mit der Zeit aufgefressen wird. Aktuell hat es kontaktlose Guthaben von über 5 Milliarden Schweizerfranken. Mit dem häufigeren Stellenwechsel ist davon auszugehen, dass die Anzahl kontaktlosen Guthaben in Zukunft noch steigen wird. Gemäss Gesetz würde dieses Geld im Alter 74/75 der Person an den Sicherheitsfonds überwiesen werden. Die versicherte Person hätte nichts davon.
Kleinere Guthaben tragen zudem nicht wesentlich zum Aufbau der Altersvorsorge bei, sodass eine Auszahlung bedenkenlos ist.
Gemäss Motion könnte eine Auszahlung nur dann verlangt werden, wenn das Altersguthaben weniger als 5000 Schweizerfranken beträgt und die Person nicht innert drei Monaten nach Beendigung des letzten Vorsorgeverhältnisses wieder in eine Vorsorgeeinrichtung eingetreten sind. Damit können Missbräuche weitgehend ausgeschlossen werden. Zudem ist sichergestellt, dass Freizügigkeitsgelder bei einer Neuanstellung zur Vorsorgeeinrichtung transferiert werden.
Eine Vereinfachung des Geringfügigkeitsartikels würde die Anzahl der kontaktlosen Guthaben längerfristig senken.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Im Jahr 2018 lag die durchschnittliche Höhe der Barauszahlungen wegen Geringfügigkeit bei rund 1367 Franken pro versicherte Person. Insgesamt wurden 7168 Fälle geringfügiger Barauszahlungen mit einer Gesamtsumme von 9.8 Millionen Franken erfasst.
Eine Erhöhung des Betrags, bis zu dem die Barauszahlung aufgrund Geringfügigkeit verlangt werden kann, von heute durchschnittlich 1367 auf 5000 Franken hätte negative Auswirkungen auf den Aufbau der beruflichen Vorsorge der betroffenen Versicherten, da mehr Guthaben bar bezogen werden könnten, und dies gegebenenfalls sogar mehrere Male in einem Erwerbsleben. Somit bestünde das Risiko eines erheblichen Rückgangs des im Rentenalter noch vorhandenen Guthabens und damit der Rente.
Kontaktlose Guthaben entstehen vor allem bei der Auffangeinrichtung, welche für die Kontoführung grundsätzlich keine Kostenbeiträge erhebt. Im Übrigen wurden die Vorschriften zur Vermeidung kontaktloser Guthaben gestärkt. Die seit dem 1. Januar 2017 für die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen eingeführte Meldepflicht führte zu einer markant höheren Zuordnung von kontaktlosen Guthaben durch die Zentralstelle zweite Säule (2019 gut 93 000, 2018 rund 85 000, 2017 rund 61'000 Guthaben). Damit die Versicherten besser informiert sind, hat das Bundesamt für Sozialversicherungen im März 2018 ausserdem die Broschüre "Freizügigkeitsleistung: Vergessen Sie Ihre Vorsorgeguthaben nicht!" herausgegeben. Mit dem Aufbau eines nationalen Adressdienstes für Verwaltungsaufgaben wird die Anzahl kontaktloser Guthaben zusätzlich sinken (https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/aktuell/neue-veroeffentlichungen.assetdetail.15022667.html).
Eine Frist von drei Monaten, wie sie die Motion verlangt, war im Rahmen der Reform der Altersvorsorge 2020, die an der Volksabstimmung abgelehnt wurde, vorgeschlagen worden. Die Vorlage sah die Barauszahlung der Austrittsleistung vor, wenn diese tiefer als der Jahresbeitrag der versicherten Person ausfiel und die Person innerhalb dreier Monate nach Ausscheiden aus dem letzten Vorsorgeverhältnis keiner neuen Vorsorgeeinrichtung beitrat. Diese Regelung könnte in die Vorlage der Revision des BVG aufgenommen werden, welche am 25. November 2020 ans Parlament überwiesen wurde.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.