Lexipedia

20.458 · Parlamentarische Initiative · 2020-06-26

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Die Staatspolitische Kommission des Ständerats beschliesst die Ausarbeitung eines Erlasses, der geeignet ist, gegenüber rechtsanwendenden Behörden festzuhalten, dass der Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 4. Oktober 1962 der von der Flüchtlingskonvention garantierten Gleichbehandlung mit Einheimischen vorgeht.

Begründung

Mit Urteil vom 21. Januar 2020 (9C_460/2018) bejaht das Bundesgericht anerkannten Flüchtlingen, die eine IV-Rente beziehen, den grundsätzlichen Anspruch auf Zusatzbeiträge für Kinder (Kinderrenten), die nicht in der Schweiz leben. Artikel 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verlangt jedoch den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz für jede Person, für die eine Rente ausgerichtet wird. Die Regelung im Bundesbeschluss von 1962 widerspricht somit der von der Flüchtlingskonvention (von der Schweiz 1955 ratifiziert) garantierten Gleichbehandlung mit Einheimischen, ist aber gemäss Bundesgericht nicht anwendbar, da nicht klar zum Ausdruck kommt, dass der Gesetzgeber bewusst von der völkerrechtlichen Norm abweichen wollte. Die Bundesversammlung als Gesetzgeber ist somit gefragt, diese bewusste Abweichung von der Flüchtlingskonvention in Form eines erneuten Beschlusses kundzutun.

Wohnsitzerfordernis von Flüchtlingen bei AHV und IV | Lexipedia | Lexipedia