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20.4595 · Motion · 2020-12-17

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Reform der 2. Säule den Koordinationsabzug bei der Berechnung der Sparbeiträge auf dem Lohn abzuschaffen.

Begründung

Im Rahmen der Reform der 2. Säule muss der Umwandlungssatz, das heisst der Faktor zur Berechnung der jährlichen Rente, der heute 6,8 Prozent beträgt, gesenkt werden. Eine Senkung ist aufgrund der steigenden Lebenserwartung und der gegenwärtig tiefen Finanzerträge nötig.

Damit die Renten auf einem annehmbaren Niveau bleiben, muss ein möglichst hohes Altersguthaben angestrebt werden.

Um die voraussichtliche Senkung des Umwandlungssatzes und damit der auf dem gesamten Vorsorgeguthaben aufbauenden Renten auszugleichen, sollte das Altersguthaben erhöht werden, indem bei der Berechnung der Sparbeiträge für die 2. Säule der Koordinationsabzug teilweise oder besser gleich ganz abgeschafft wird.

Diese Lösung sollte es allen Versicherten ermöglichen, im Zeitpunkt des Altersrücktritts über ein grösseres Guthaben als Grundlage für die Berechnung der Rente zu verfügen, was dem gesenkten Umwandlungssatz entgegenwirkt.

Die Lösung bietet noch weitere Vorteile, nämlich eine bessere Vorsorge:

- für Teilzeitbeschäftigte, darunter namentlich Frauen,

- für Personen, die befristet oder die gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern angestellt sind.

All diese Gründe sprechen für eine Abschaffung des Koordinationsabzugs bei der Berechnung der Sparbeiträge für die 2. Säule.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat die Botschaft zur Reform der beruflichen Vorsorge (BVG 21) am 25. November 2020 verabschiedet. Die Botschaft greift den von den Sozialpartnern (Schweizerischer Arbeitgeberverband, Schweizerischer Gewerkschaftsbund und Travail.Suisse) erzielten Kompromiss auf. Der Entwurf sieht insbesondere eine Senkung des Koordinationsabzuges um 50 Prozent vor, das heisst von 24 885 Franken auf 12 443 Franken (Zahlen 2020).

Mit dieser Lösung steigt der versicherte Verdienst. Dadurch verbessert sich das Vorsorgeniveau von Personen mit kleinen Einkommen oder Teilzeitbeschäftigten. Die Senkung des Koordinationsabzugs kommt somit vorrangig Personen zugute, die Teilzeit arbeiten oder gleichzeitig mehrere Beschäftigungsverhältnisse haben, das heisst Kategorien, in denen Frauen stark vertreten sind.

Die Sozialpartner haben ein Projekt ausgearbeitet, das einen umfassenden Ausgleich vorsieht. Kernpunkte dabei bilden der Koordinationsabzug, der halbiert wird, die Altersgutschriftensätze, die angepasst werden, und die Einführung eines Rentenzuschlags. Dieses Gesamtpaket sorgt für eine ausgewogene Reform. Im Rahmen der Altersvorsorge 2020 war eine Aufhebung des Koordinationsabzugs zwar ins Auge gefasst worden, aber es war eine andere Anpassung der Altersgutschriftensätze geplant als in der Botschaft zur Reform BVG 21. Mit der Altersvorsorge 2020 war ein anderes Gleichgewicht angestrebt worden. Nur durch die Aufhebung des Koordinierungsabzugs - ohne Anpassung anderer Reformparameter - könnte die Senkung des Umwandlungssatzes nicht ausgeglichen werden.

Das Parlament wird den Entwurf demnächst behandeln und die Möglichkeit haben, jede Reformkomponente im Detail zu diskutieren. Es wird somit darüber zu entscheiden haben, welche Option für den Koordinationsabzug zum Zug kommt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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