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Investitionen in Telekommunikations-Infrastrukturen durch Stromversorgungsunternehmen und industrielle Werke

21.1029 · Anfrage · 2021-05-04

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

In den letzten 10-15 Jahren haben sich viele Stromversorgungsunternehmen und kommunale industrielle Werke in den Bereich der Telekommunikation vorgewagt. Vor allem haben sie Hunderte Millionen Franken in die Verlegung von Glasfaserkabeln investiert und wurden damit zu Akteuren auf dem liberalisierten Markt der Telekommunikationsdienstleistungen.

Artikel 10 Absatz 1 des Stromversorgungsgesetzes legt Folgendes fest: "Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben die Unabhängigkeit des Netzbetriebs sicherzustellen. Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen sind untersagt." Unter Berücksichtigung dieser Bestimmung und zur Klärung der Situation stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:

1. Welche Beträge haben Elektrizitätsunternehmen oder öffentliche industrielle Werke in Telekommunikationsinfrastrukturen investiert, die dem Markt offenstehen?

2. Welche Vorteile konnten erzielt werden durch Synergien mit der für die Stromverteilung vorhandenen Infrastruktur (Kabelschächte)?

3. Wurden die Investitionen in die Telekommunikationsinfrastrukturen ordnungsgemäss finanziert oder kam es zu Quersubventionierungen mit Geld aus der Stromversorgung?

4. Dort, wo für die Telekommunikationsinfrastruktur auf eine bestehende Stromversorgungsinfrastruktur zurückgegriffen wurde, waren die Kosten für die Telekommunikationsinfrastruktur entsprechend tiefer. Wurden diese Einsparungen dem Bereich des Stromnetzbetriebs gutgeschrieben?

Stellungnahme des Bundesrates

Zur Frage 1:

Der Bundesverwaltung liegen keine Daten über die Beträge vor, die die Verteilnetzbetreiber (VNB) in die Telekommunikationsinfrastrukturen investieren. Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) hat 135 VNB (von insgesamt rund 630) identifiziert, die in diesem Bereich tätig sind.

Zur Frage 2:

Vorhandene Infrastrukturen wie z. B. Kabeltrassen, Kanalisationen oder Stromnetzgebäude können für den Aufbau eines Kommunikationsnetzes genutzt werden. Glasfaserkabel können in den bestehenden Reservekanalisationen des Stromversorgungsnetzes verlegt werden. Damit sind keine Aushubarbeiten erforderlich.

Zur Frage 3:

Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen sind gemäss Artikel 10 Absatz 1 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) untersagt. In einigen Fällen führt die ElCom im Rahmen ihres Prüfungsmandats oder nach Beschwerden detaillierte Untersuchungen durch. Aufgrund der begrenzten Ressourcen, die der ElCom zur Verfügung stehen, ist es nicht möglich, eine verbindliche allgemeingültige Aussage über die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots auf nationaler Ebene zu machen.

Zur Frage 4:

Wie in der Antwort zu Frage 3 erwähnt, analysiert die ElCom nicht systematisch, ob die Kosten korrekt aufgeteilt werden.

Antwort des Bundesrates.