21.3244 · Interpellation · 2021-03-17
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Die Schweiz ist Teil des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo Konvention). Eine neue Guidance sieht die Anwendung der Konvention im Falle von AKW
Laufzeitverlängerungen vor. Laut dieser können "major changes" im Rahmen von Laufzeitverlängerungen, abhängig von Natur und Umfang der Massnahme, neu unter die Konvention fallen und wären entsprechend grenzüberschreitend einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Der Bundesrat hat seinerseits mitgeteilt, dass er eine Entscheidung unterstützen will, welche mit der aktuellen nationalen Gesetzgebung vereinbar ist. Der Bundesrat wird daher gebeten die beiden folgenden Fragestellungen zu beantworten:
1. Insofern keine Gesetzesanpassung vorgesehen ist - wie und wo plant der Bundesrat die Umsetzung der neuen Leitlinie?
2. Wie sieht der Fahrplan zur Umsetzung aus? Welche Prozesse laufen aktuell und wann soll die neue Regelung voraussichtlich in Kraft gesetzt werden?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Schweiz hat die Leitlinie zur Anwendung der Espoo-Konvention auf Laufzeitverlängerungen von Kernkraftwerken (KKW) am Espoo-Vertragsparteientreffen vom Dezember 2020 mitverabschiedet. Die Leitlinie dürfte zu einer erleichterten Anwendung der Espoo-Konvention führen. Sie gibt dem Umsetzungskomitee der Konvention ein nützliches Instrument in die Hand, mit dem die in Europa anstehenden Fälle von Laufzeitverlängerungen für KKW behandelt werden können.
Zu den Fragen 1 und 2:
Die Schweizer KKW besitzen heute alle eine unbefristete Betriebsbewilligung. Die Schweiz kennt keine Laufzeitverlängerung von KKW. Bei jeder grösseren Änderung in einem KKW, die wesentlich von der zugrundeliegenden Bewilligung abweicht ("major change"), muss diese Bewilligung jedoch angepasst werden. In diesem Verfahren findet bereits nach geltender Rechtslage eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Schweizer Recht und nach Espoo-Konvention statt. Die Schweizer Gesetzgebung entspricht somit bereits heute den Anforderungen der Leitlinie. Entsprechend müssen auch keine Anpassungen vorgenommen werden.
Antwort des Bundesrates.