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21.3286 · Interpellation · 2021-03-18

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Das Recht auf eine gesunde Umwelt wird - angesichts der schwerwiegenden und umfassenden Angriffe von Unternehmen und Staaten auf das Klima und die Biodiversität - weltweit immer häufiger in rechtlichen Verfahren geltend gemacht, manchmal mit Erfolg. Im Februar 2021 hat das Pariser Verwaltungsgericht im Rahmen der "Jahrhundertaffäre" den französischen Staat insbesondere für Versäumnisse im Kampf gegen die Klimaerwärmung für schuldig befunden. Dies belegt die Zunahme der rechtlichen Beurteilung von Umweltproblemen.

Das Verbrechen des Ökozids wird aber vom internationalen Recht noch immer nicht abgedeckt. Am 20. Januar 2021 hat das Europäische Parlament einen Änderungsantrag verabschiedet, um die Anerkennung von Ökozid als internationales Verbrechen beim Internationalen Strafgerichtshof zu fördern. Einen ähnlichen Antrag haben 2019 schon Vanuatu und die Malediven eingereicht; 2020 schloss sich Belgien diesem an.

Ausserdem gibt es Länder, die den Begriff des Ökozids in ihr Recht aufnehmen wollen. Insbesondere Frankreich diskutiert im Rahmen des Gesetzes "climat et résilience" darüber im Sinne eines allgemeinen Delikts der Verschmutzung von Wasser, Luft, Boden und Umweltgefährdung.

In seiner Antwort auf meine Interpellation 17.3947 hat der Bundesrat bestätigt, dass in der Schweiz die anwendbaren Strafrahmen auch bei schweren Umweltdelikten sehr beschränkt sind. Die Strafbarkeitslücke erschwert zudem die Verfolgung von internationaler Umweltkriminalität, da beispielsweise Artikel 305bis des Strafgesetzbuches (Geldwäscherei) nicht anwendbar ist. Schon in seiner Stellungnahme vom 25. November 2015 zur Motion Barazzone 15.3958 hatte der Bundesrat dargelegt, dass Verbesserungen der Bestimmungen des Umweltstrafrechts geprüft werden, darunter namentlich die Frage, wie genau die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten verschärft werden sollten.

- Wo stehen wir bei der Prüfung der potenziellen Verbesserungen des Umweltstrafrechts? Wurde die Frage der schwerwiegenden Verletzung oder Zerstörung der Umwelt berücksichtigt?

- Welche Änderungen bräuchte es konkret, um die Strafbestimmungen zu verschärfen, sodass auch schwere Umweltdelikte, einschliesslich solcher mit Auswirkungen über die Landesgrenzen hinaus, bei uns unter Strafe gestellt werden könnten? Ist der Bundesrat bereit, solche Änderungen vorzunehmen?

- Wie kann der Bundesrat dazu beitragen, dass das Verbrechen des Ökozids als solches im internationalen Recht anerkennt wird, wie das zurzeit das Europäische Parlament, Belgien, Vanuatu und die Malediven verlangen? Ist er bereit, in dieser Richtung vorzugehen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Das Parlament hat am 19. März 2021 die Revision des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES, SR 453) beschlossen. Die verschärften Strafbestimmungen werden voraussichtlich 2022 in Kraft treten. Aktuell prüft das Bundesamt für Umwelt (BAFU), ob - neben weiteren Anpassungen - verschärfte Strafbestimmungen in die Vernehmlassungsvorlage zur Revision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) aufgenommen werden sollen.

2. Das Strafrecht im USG besteht zurzeit aus Vergehenstatbeständen (mit Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe als Strafdrohungen) und Übertretungstatbeständen (mit Busse als Strafdrohung). Dies entspricht nicht der internationalen Tendenz, Umweltdelikte mit härteren Strafen zu bedrohen. In der Schweiz sind zudem die Geldwäschereibestimmungen des Strafgesetzbuches (Art. 305bis StGB) nur auf Verbrechen (mit Freiheitsstrafen über 3 Jahren als Strafdrohung) und somit nicht bei Vermögenswerten aus Umweltdelikten anwendbar. Das BAFU prüft deshalb, ob im USG-Strafrecht Verbesserungen möglich sind, welche die Verfolgung der Umweltkriminalität sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene erleichtern könnten.

Der Bundesrat ist zudem bestrebt, den Vollzug bei Umweltdelikten zu stärken. Er hat deshalb 2018 die Koordinationsgruppe gegen Umweltkriminalität geschaffen. Die Koordinationsgruppe prüft Optimierungen in der Strafverfolgung bei Umweltdelikten. Das Instrument der Einziehung von widerrechtlich erlangten Vermögenswerten (Massnahme nach Art. 70 ff. StGB) im Umweltbereich ist ein Schwerpunkt des aktuellen Arbeitsprogrammes. Strafbares Handeln gegen die Umwelt soll sich wirtschaftlich nicht lohnen. Diesen Grundsatz verfolgt die Einziehung von Vermögenswerten, welche auch bei schweren Umweltdelikten eingesetzt werden kann.

3. Auf europäischer Ebene befasst sich insbesondere der Europarat mit dem Umweltstrafrecht. Die Konvention des Europarates zum Schutz der Umwelt durch Strafrecht vom 4. November 1998 verfolgte das Ziel der Stärkung des Umweltstrafrechts in Europa. In diesem Übereinkommen wurden umweltstrafrechtliche Tatbestände formuliert. Dieses Übereinkommen wurde allerdings nur von einem Staat ratifiziert und ist nie in Kraft getreten. Der Lenkungsausschuss für strafrechtliche Belange (Comité directeur pour les problèmes criminels (CDPC)) hat im November 2020 entschieden, eine Arbeitsgruppe zum Umweltstrafrecht (CDPC EC) einzusetzen. Das Ziel ist zu prüfen, ob neue Instrumente im Umweltstrafrecht geschaffen oder ob die Konvention an die heutigen Gegebenheiten angepasst werden sollen. Die Schweiz wird sich an diesen Arbeiten beteiligen.

Die Antwort des Bundesrates vom 22. November 2017 auf die Interpellation Thorens Goumaz 17.3947 entspricht weiterhin dem aktuellen Stand bezüglich Ökozid in der Schweiz.

Antwort des Bundesrates.