21.3323 · Motion · 2021-03-18
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Epidemiengesetz Artikel 6 und 7 sind dahingehend zu ändern, dass Massnahmen vom Bundesrat für höchstens 21 Tage befristet ergriffen werden dürfen. Es ist eine Kompetenzordnung einzurichten, welche sich an Militärgesetz Artikel 77 Absatz 3, Artikel 83 Absatz 2 und Artikel 85 orientiert. Die Massnahmen des Bundes werden durch einen interdisziplinären Krisenstab koordiniert.
Begründung
Im Epidemiengesetz braucht es dringend eine Machtbeschränkung des Bundesrates, um die Rechte des Volkes, der Kantone und des Parlaments zu schützen. Dabei soll an die Bundesverfassung Artikel 185 Absätze 3 und 4 angeknüpft werden: Verordnungen und Massnahmen sind zu befristen. In dringlichen Fällen muss und kann der Bundesrat zwar handeln, es ist aber umgehend das Parlament einzuberufen, so wie das auch in einem sicherheitspolitischen Krisenfall Usus wäre. Wenn eine Massnahme länger als 3 Wochen dauert oder andere Grenzwerte überschritten werden, kann unverzüglich die Bundesversammlung einberufen werden, welche über die Aufrechterhaltung der Massnahmen entscheidet.
Bundesverfassung Artikel 173 Absatz 1 gibt der Bundesversammlung diese Befugnisse und Kompetenzen. Wir als direkt von Volk und Ständen gewählte Politikerinnen und Politiker haben diese Führungsverantwortung. Wir sind unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen die oberste Gewalt im Bund. Im sicherheitspolitischen Bereich sind die Strukturen und Prozesse für Krisenfälle erprobt und sie sollten daher als Grundlage für neue Bedrohungen wie Epidemien adaptiert werden. Das interdisziplinäre Knowhow innerhalb der Bundesverwaltung insbesondere im Bereich Krisenmanagement und Krisenkommunikation ist zu nutzen und in die Verantwortung zu nehmen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
In gesundheitlichen Notlagen wie der aktuellen Corona-Pandemie kann es zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich sein, schweizweit geltende Massnahmen anzuordnen. Unter Berücksichtigung der oftmals schnell ändernden Bedrohungslage müssen die Entscheide und deren Umsetzung rasch erfolgen können. Verzögerungen können den Verlauf der epidemiologischen Lage negativ beeinflussen (Verlängerung, Verstärkung etc.).
Um dies zu gewährleisten, sieht das vom Parlament und Volk genehmigte Epidemiengesetz (EpG; SR 818.101) eine entsprechende Entscheidkompetenz des Bundesrates vor. Der Bundesrat ist sich der Verantwortung, welche damit einhergeht, bewusst. Seine Entscheide zur Bekämpfung des Coronavirus trifft er stets auch in Abwägung der Konsequenzen auf die Gesellschaft und die Wirtschaft.
Zur Koordination des Krisenmanagements waren während der ausserordentlichen Lage zwei interdisziplinäre Krisenstäbe im Einsatz, namentlich der Krisenstab des Bundesrats Corona (KSBC) sowie der Bundestab Bevölkerungsschutz (BSTB), welcher bereits in der besonderen Lage eingesetzt wurde. Der Bericht zur Auswertung des Krisenmanagements in der Covid-19-Pandemie (1. Phase) (www.bk.admin.ch > Dokumentation > Führungsunterstützung > Krisenmanagement) hält fest, dass diese vor allem als nützliche Austausch- und Informationsplattformen dienten. Die ihnen zugeschriebenen Rollen und Aufgaben wurden somit nicht vollständig ausgeschöpft. Deswegen hat der Bundesrat auf Empfehlung des Berichts hin den Auftrag erteilt, die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Krisenstäbe zu überprüfen und aufeinander abzustimmen.
Der Bundesrat wird die Bewältigung der Covid-19-Epidemie und namentlich den Umgang mit seinen Kompetenzen in der ausserordentlichen und besonderen Lage sorgfältig evaluieren und dabei die Rollen des Parlaments und des Bundesrates genau analysieren. Allfällige Modifikationen werden anschliessend mit einem Revisionsentwurf des EpG dem Parlament vorgeschlagen. Diesbezüglich wird zu prüfen sein, ob und wie ein Einbezug des Parlaments bei Entscheiden des Bundesrates in geeigneter Weise erfolgen kann. Dies gilt auch für die vom Motionär vorgeschlagene nachträgliche Überprüfung und Bestätigung der bundesrätlichen Entscheide durch das Parlament. Hingegen ist es zu früh, bereits heute Präzisierungen am EpG vorzunehmen, ohne dass die Erfahrungen aus der Covid-19-Epidemie systematisch ausgewertet wurden.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die Staatspolitische Kommission des Nationalrates sich intensiv mit der Frage befasst, wie das Parlament im Krisenfall optimal einbezogen werden kann. Auch diesen Arbeiten sollte nicht vorgegriffen werden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.