21.3369 · Interpellation · 2021-03-19
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Sowohl in der EU als auch in der Schweiz, steht die Schaffung von Impfausweisen in den Startlöchern. Dazu drängen sich wichtige Fragen auf.
1. Was entgegnet der Bundesrat den Bedenken vieler Bürgerinnen und Bürger, die durch die Einführung staatlicher Impfausweise die Schaffung einer "Zweiklassen-Gesellschaft" befürchten, in der Bürgerinnen und Bürger, die sich im Zusammenhang mit Covid-19 nicht impfen lassen, benachteiligt werden (beispielsweise durch die Einschränkung der Reise- und Bewegungsfreiheit)?
2. Ist der Bundesrat generell der Ansicht, dass "Nicht Geimpfte" die Inanspruchnahme bestimmter Bedürfnisse des alltäglichen Lebens (Konzertbesuche, öffentliche und private Dienstleistungen) verweigert werden dürfen? Falls ja: Wie wäre dies mit dem Diskriminierungsverbot gemäss Artikel 8 BV vereinbar?
3. Unter welchen Voraussetzungen erachtet es der Bundesrat als legitim, dass Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz eine Anti-Covid-19- Impfung ablehnen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Frage, zu welchen Zwecken genau ein Covid-Zertifikat genutzt werden kann, wird vom Bundesrat sorgfältig geprüft. Im internationalen Reiseverkehr könnte ein Covid-Zertifikat beispielsweise dazu dienen, geimpfte und genesene Personen von einer Test- und Quarantänepflicht auszunehmen. Die Unterscheidung zwischen geimpften und nicht geimpften respektive genesenen und nicht genesenen Personen bezüglich einzelner Massnahmen wie der Quarantäne wären kein Privileg für die geimpften oder genesenen Personen. Vielmehr wäre eine solche Massnahme bei einer geimpften oder genesenen Person nicht mehr gerechtfertigt, weil die Impfung oder die Überwindung der Krankheit das Übertragungsrisiko weitgehend reduziert. Artikel 6a des vom Parlament am 19. März 2021 verabschiedeten Covid-19-Gesetzes (SR 818.102) beauftragt den Bundesrat mit der Festlegung der Anforderungen an ein Dokument, das nicht nur den Nachweis einer Covid-19-Impfung, sondern auch einer Genesung von Covid-19 oder eines Covid-19-Testergebnisses erbringen kann. Somit kann das Vorlegen eines negativen Testergebnisses oder eines Genesungsnachweises eine Alternative zur Vorweisung eines Impfnachweises sein.
2. Bei den Unterscheidungen zwischen Personen mit und ohne Covid-Zertifikat handelt es sich um Ungleichbehandlungen und nicht um Diskriminierungen. Diskriminierung ist eine ungleiche Behandlung mit einem Element der Abwertung einer Person aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe. Eine solche liegt bei einer Unterscheidung zwischen Personen mit und ohne Covid-Zertifikat nicht vor. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) hat eine doppelte Bedeutung: Er verlangt, dass ähnliche Situationen ähnlich und unterschiedliche Situationen unterschiedlich behandelt werden. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ist das sehr geringe Risiko, dass geimpfte und genesene Personen infiziert werden und Covid-19 übertragen, ein objektiver Grund der Unterscheidung. Staatliche Eingriffe in die Grundrechte müssen so mild wie möglich ausgestaltet werden: Auch aus dieser Perspektive ist es angezeigt, dass Personen, die das Virus nicht mehr übertragen können, so wenig wie möglich von Einschränkungen betroffen sind. Eine Lockerung der Massnahmen für geimpfte, genesene und getestete Personen ist somit grundsätzlich verfassungskonform.
3. Die Impfung gegen Covid-19 wird in der Schweiz empfohlen und ist freiwillig. Der Bund setzt auf die Information und Sensibilisierung für die Impfung gegen Covid-19. Besonders wichtig sind die Impfempfehlungen der Eidgenössischen Kommission für Impffragen und des BAG. Letztlich bleibt es jeder Person freigestellt, sich aufgrund eigener Überlegungen für oder gegen eine Impfung zu entscheiden.
Antwort des Bundesrates.