21.3899 · Interpellation · 2021-06-18
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:
1. Ist er sich des Ernsts der Lage in Eritrea bewusst? Ist er sich insbesondere bewusst, dass regimekritische Menschen und solche, die desertiert sind, ohne Gerichtsverfahren festgehalten werden? Falls ja, wie rechtfertigt der Bundesrat die gegenwärtige Politik gegenwärtige Asylpolitikgegenüber Menschen aus der eritreischen Gemeinschaft?
2. Hat der Bundesrat Kenntnis von unterirdischen Gefängniszellen, in denen Regimegegnerinnen und -gegner sowie Deserteurinnen und Deserteure festgehalten werden, und weiss er, dass die Haftbedingungen in diesen Zellen einer Folter gleichkommen?
3. Erwägt er eine Änderung der Praxis des Staatssekretariats für Migration (SEM), das zahlreiche Asylgesuche eritreischer Personen oder Gesuche um eine vorläufige Aufnahme abschlägig beantwortet hat? Und wie rechtfertigt es der Bundesrat, dass zahlreichen Menschen aus Eritrea der Flüchtlingsstatus verweigert wurde?
4. Sollte ein Asylgesuch, das eine Person nach ihrer Desertion aus der eritreischen Armee stellt, nicht ein hinreichender Grund für die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung B sein? Falls nicht: Wie rechtfertigt es der Bundesrat, dass die Desertion aus einem Militärdienst, der einer zeitlich unbegrenzten Versklavung gleichkommt, nicht als hinreichender Asylgrund gilt?
5. Wie gedenkt der Bundesrat mit Menschen aus Eritrea, deren Asylgesuch abgelehnt wurde, zu verfahren, da doch keine zwangsweise Wegweisung möglich ist und die überwiegende Mehrheit dieser Menschen aus Furcht vor Folter und Tod eine freiwillige Rückkehr verweigern würde? Erwägt der Bundesrat, bestimmte Fälle neu zu beurteilen?
6. Anerkennt der Bundesrat, dass er die politische Lage in Eritrea unterschätzt hat, als er hunderten eritreischen Bürgerinnen und Bürgern das Asyl verweigert hat?
Begründung
Eine kürzlich erstellte Reportage des US-amerikanischen Senders Frontline, die im vergangenen Mai ausgestrahlt wurde, weist auf die dramatische geopolitische Lage in Eritrea hin. Die Reportage ist das Ergebnis einer fünfjährigen journalistischen Recherche, für die Zeugenaussagen, verdeckt aufgenommenes Bildmaterial und Luftbilder eritreischer Gefängnisse ausgewertet wurden. Es entsteht das Bild eines diktatorischen Regimes, unter dem in Ermangelung eines Justizsystems zu willkürlichen Verhaftungen und zu klaren Fällen von Folter kommt und unter dem die Haftbedingungen sogar die elementarsten Grundrechte verletzen. In zahlreichen Zeugenaussagen wird geschildert, dass der Militärdienst auf unbegrenzte Zeit angelegt ist und eigentlich einer institutionalisierten Sklaverei gleichkommt. Der Report erhärtet zudem, was Sonderbeauftragte der Vereinten Nationen in den vergangenen Jahren berichtet haben und was auch im Bericht "Eritrea, National service, exit and return" der ESAO von 2019, der vom SEM redigiert wurde, zum Ausdruck kommt.
Aber zurzeit wird in der Schweiz der Mehrheit der eritreischen Asylsuchenden der Flüchtlingsstatus verweigert. Am 30. April 2021 hielten sich 9459 Menschen mit eritreischer Herkunft nur dank einer provisorischen Aufnahme in der Schweiz auf. Noch schlimmer ist, dass laut Statistiken des SEM 2019 rund 900 abgewiesene eritreische Personen Nothilfe beziehen mussten.
Stellungnahme des Bundesrates
Zu 1- 4 und 6: Wie der Bundesrat bereits mehrfach dargelegt hat (besonders ausführlich: Interpellation 18.3468 Mazzone, "Eritrea. Mit welchen Quellen lassen sich bestimmte Rückführungen rechtfertigen?"), unternimmt das für die Asyl- und Wegweisungspraxis der Schweiz zuständige Staatssekretariat für Migration (SEM) grosse Anstrengungen, um die Situation in Eritrea laufend und eingehend zu verfolgen. Dazu wertet es kontinuierlich aktuelle Berichte von UN-Organisationen, internationalen Menschenrechtsorganisationen, Forschern, Journalisten sowie weiteren vertrauenswürdigen Quellen aus. Zusätzlich unternimmt das SEM eigene Dienstreisen und unterhält regen Austausch mit Experten und Migrationsämtern anderer europäischer Staaten sowie dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO). Aufgrund der breit abgestützten Quellenlage verfügt das SEM über ein aktuelles und differenziertes Bild der Lage in Eritrea. Entsprechend sind dem SEM auch die Gefängnisse und die Haftbedingungen in Eritrea bekannt.
Gestützt auf sämtliche verfügbaren Informationen überprüft das SEM laufend seine Asyl- und Wegweisungspraxis und passt sie bei Bedarf an. In Übereinstimmung mit dem aktuellen Lagebild gilt seit dem Grundsatzurteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (heute Bundesverwaltungsgericht BVGer) vom Dezember 2005 die Praxis, dass Dienstverweigerung und Desertion aus dem eritreischen Nationaldienst aufgrund der unverhältnismässig harten und politisch motivierten Bestrafung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung führen (vgl. EMARK 2006/3). Diese Praxis gilt auch für exponierte oppositionelle Aktivisten bzw. Regimegegner. Personen, denen Asyl gewährt wurde, haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung B.
Kommt das SEM im Einzelfall gestützt auf diese Praxis und die Rechtsprechung des BVGer betreffend den Wegweisungsvollzug nach Eritrea zum Schluss, dass eine eritreische Person keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat, und erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar, zulässig und möglich, ist die Person nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und muss die Schweiz folglich wieder verlassen.
Zu 5: Ausreisepflichtige Personen sind gehalten, an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. Eine selbständige Rückkehr nach Eritrea ist jederzeit möglich. Der Umstand, dass die eritreischen Behörden die zwangsweise Rückkehr ihrer Staatsangehörigen nicht akzeptieren, vermag nichts an der Beurteilung der jeweiligen Asylgesuche zu ändern. Treten jedoch im Einzelfall nach einer rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsverfügung Gründe auf, welche in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den Vollzug der Wegweisung eine Neubeurteilung nahelegen, haben Betroffene jederzeit die Möglichkeit, diese Gründe mittels schriftlicher Eingabe - zum Beispiel im Rahmen eines Wiedererwägungs- oder eines Mehrfachgesuchs - beim SEM geltend zu machen.
Antwort des Bundesrates.