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21.4302 · Motion · 2021-10-01

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bund wird beauftragt, auf Grundlage von Artikel 38 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes die Bedingungen für die Vergabe der Verkäsungszulage so zu ändern, dass Käsereien, die ein Importgesuch für Milch für den Veredelungsverkehr stellen, keinen Anspruch mehr auf die Verkäsungszulage haben. Dies gilt auch dann, wenn diese Käsereien neben der Verarbeitung von Importmilch auch aus Schweizer Milch Käse für den Binnenmarkt produzieren.

Begründung

Der Hauptgrund für die Nachfrage nach Milchimport für den Veredelungsverkehr ist die Verkäsungszulage. Das System liefert der Industrie seit Jahren einen Anreiz, Käse (ohne Mehrwert) für den Export zu produzieren. Anfangs 2021 hat die Eidgenössische Zollverwaltung der St. Galler Käserei Imlig eine Einfuhrerlaubnis für Milch erteilt, um Exportkäse für Deutschland zu produzieren. Die im Rahmen des Veredelungsverkehrs erteilte Erlaubnis ist drei Jahre lang gültig und betrifft 3 Millionen Kilogramm Milch.

Damit wird an die Milchbranche ein sehr schlechtes Signal ausgesendet:

Konkret bedeutet dies, dass die Käserei bei Kaufverhandlungen künftig damit drohen kann, europäische Milch für die Produktion von Importkäse gegenüber Schweizer Milch zu bevorzugen. Damit kann sie Preisdumping betreiben, wodurch ein unfairer Wettbewerb zwischen in der Schweiz produzierter und importierter Milch entsteht. In der Konsequenz nimmt der Preisdruck auf Schweizer Milch zu. Ausserdem kommen alle Erträge ausschliesslich der Weiterverarbeitungs- und Verteilungsbranche zu und führen zum Strukturwandel, im Zuge dessen immer weniger Bauern immer grössere Mengen produzieren und Kleinbauern zunehmend aufgeben müssen. Dies ist weder im Sinne des Ziels einer dezentralen Besiedelung und der Beweidung von Grasland, noch im Sinne einer standortgerechten, kleinbäuerlichen Landwirtschaft wie sie die Schweiz eigentlich anstrebt.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Für die Verkehrsmilch, die zu Käse verarbeitet wird, richtet der Bund gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) eine Zulage aus. Diese Zulage für verkäste Milch wird an die Milchverwerterinnen und -verwerter ausbezahlt, die sie innert Monatsfrist an die Milchproduzentinnen und -produzenten weiterleiten müssen (vgl. Art. 1c und 6 der Milchpreisstützungsverordnung [SR 916.350.2]). Für ausländische Milch, die im Rahmen des Veredelungsverkehrs in die Schweiz eingeführt, zu Käse verarbeitet und wieder ausgeführt wird, besteht bereits heute kein Anspruch auf die Zulage für verkäste Milch. Entsprechend hat die Verkäsungszulage keinen direkten Zusammenhang mit dem Veredelungsverkehr.

Zudem dürfen Milchprodukte, die aus Rohstoffen ausländischer Herkunft hergestellt werden, gemäss den Swissness-Regelungen nicht als schweizerisch gekennzeichnet werden. Die Motionärin möchte nun, dass die Milchverwerterinnen und -verwerter, die ein Importgesuch für Milch für den Veredelungsverkehr stellen, auch für die verkäste Schweizer Milch die Zulage nicht mehr erhalten und sich dadurch vom Veredelungsverkehr abwenden.

Mit dem geltenden Artikel 38 Absatz 2 LwG besteht keine ausreichende rechtliche Grundlage, um die Auszahlung der Zulage für verkäste Milch an Milchverwerterinnen und -verwerter zu verweigern, die Schweizer Milch verkäsen und zusätzlich ein Gesuch für den Import von Milch im Veredelungsverkehr stellen. Es kommt hinzu, dass die Zulage für verkäste Milch an die Milchproduzentinnen und -produzenten zur Stützung ihres Milchpreises ausgerichtet wird. Mit der von der Motionärin geforderten Änderung der Zulagenberechtigung würden somit die Schweizer Milchproduzentinnen und -produzenten benachteiligt, die ihre Milch an die betroffenen Milchverwerterinnen und -verwerter zur Verkäsung liefern.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.