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21.4371 · Motion · 2021-12-02

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird aufgefordert, umgehend den Zivildienst aufzubieten, um der Wolfsproblematik in der Schweiz Herr zu werden. Insbesondere sollen die mit Schafen und Ziegen gesömmerten Alpen vor dem Wolf geschtüzt werden. Die Zivildienstleistenden sollen namentlich für die umfassende Behirtung dieser Schaf- und Ziegenherden verantwortlich zeichnen.

Begründung

Seit Sommer 2021 hat sich die Wolfsproblematik in der ganzen Schweiz - nicht nur in den Berggebieten - massiv zugespitzt. In den Gebirgskantonen wurden auf zahlreichen Alpen Schafe und Ziegen vorzeitig abgezogen. Die Tierhalter sind verzweifelt und beginnen vielerorts ob der Machtlosigkeit zu resignieren.

Es ist davon auszugehen, dass viele Alpen im nächsten Sommer gar nicht mehr bestossen werden, da sich die Wolfspopulation in der ganzen Schweiz massiv vergrössert. Dadurch wird die Vergandung dieser Gebiete unausweichlich und die Gebirgsbauern können ihren Auftrag der Landschaftspflege nicht mehr wahrnehmen.

Die bisherigen Herdenschutzmassnahmen stossen schon lange an ihre Grenzen oder haben versagt. Eine der wirksamsten Massnahmen gegen den Wolf ist und bleibt die physische Präsenz des Menschen. Den Landwirten, welche häufig im Nebenerwerb Schafe oder Ziegen halten, ist es wirtschaftlich schlicht nicht möglich, während des Sommers selbst präsent zu sein oder die entsprechende Manpower bereit zu stellen. Hier ist nun der Bund gefordert.

Gemäss Artikel 4 des Zivildienstgesetzes wird der Zivildienst insbesondere auch im Bereich der Landwirtschaft, der Landschaftspflege und der Kulturgütererhaltung tätig. In landwirtschaftlichen Betrieben sind Einsätze erlaubt, wenn sie im Rahmen von Projekten oder Programmen geleistet werden, welche der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen dienen. Dabei entscheidet der Bundesrat, in welchen Fällen Einsätze auch ausserhalb dieser Projekte und Programme erlaubt sind.

Aufgrund der nicht mehr länger hinnehmbaren Wolfssituation wird der Bundesrat aufgefordert, für die Behirtung der Schaf- und Ziegenherden auf den Alpen den Zivildienst aufzubieten und notwendigenfalls umgehend entsprechende Projekte und Programme zu implementieren.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Einsatz von Zivildienstpflichtigen zugunsten des Herdenschutzes ist nach den geltenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes (ZDG; SR 824.0) bereits möglich und Praxis. Der Zivildienst unterstützt insbesondere das nationale Herdenschutzprogramm des Bundesamts für Umwelt BAFU. Dieses hat die landwirtschaftliche Beratungszentrale AGRIDEA mit der Umsetzung beauftragt.

Als vom Bundesamt für Zivildienst ZIVI anerkannter Einsatzbetrieb übernimmt AGRIDEA dabei, gestützt auf die Begehren der Kantone, die Koordination für den Einsatz von Zivildienstpflichtigen. Ein Zivildienstpflichtiger unterstützt in seinem Einsatz jeweils mehrere Tierhalter/innen beim Schutz ihrer Schafs- und Ziegenherden.

Im Jahr 2021 wurden Zivildienstpflichtige entsprechend in den Kantonen BE, FR, GR, VD, VS sowie erstmals AI eingesetzt. Für 2022 hat neu der Kanton Jura ein Begehren bei AGRIDEA für einen Zivildiensteinsatz zum Schutz von Rindern gestellt. Eine kantonale Vollzugsstelle sowie diverse Landwirtschaftsbetriebe haben sich zudem direkt als Einsatzbetriebe anerkennen lassen, um Zivildienstpflichtige unter anderem für den Herdenschutz einzusetzen. Insgesamt werden somit pro Jahr 10-15 Zivildienstpflichtige mit tendenziell steigender Anzahl an geleisteten Diensttagen eingesetzt. Weitere Institutionen können sich für solche Einsätze anerkennen lassen, sofern sie die gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen als Einsatzbetrieb erfüllen.

Wie für alle Zivildiensteinsätze gilt, dass Zivildienstpflichtige nur ergänzend und unterstützend zum Einsatz kommen dürfen. Sie können und dürfen Berufsleute und Fachpersonen - hier erfahrene Landwirt/innen oder Hirt/innen - nicht ersetzen. Aus Gründen der Arbeitsmarktneutralität geht mit einer Anerkennung als Einsatzbetrieb zudem kein Anspruch auf Verfügbarkeit einer zivildienstpflichtigen Person einher. Ein Aufgebotswesen von Amtes wegen besteht im Zivildienstvollzug nur ausnahmsweise (bspw. im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen). Es ist dabei auch im Interesse der Einsatzbetriebe, dass Zivildienstpflichtige im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ihre Einsatzplätze nach Eignung und Motivation selber suchen müssen. Eine Zuweisung durch die Verwaltung wäre gerade für Unterstützungsarbeiten im Umgang mit Tieren weder sachgerecht noch wünschbar.

Als Ersatzdienst zum Militärdienst konzipiert, übernimmt der Zivildienst zudem keinen fixen Leistungsauftrag. Zivildienstpflichtige sind dort einzusetzen, wo der gesellschaftliche Bedarf am grössten ist. Wichtigstes Steuerungsinstrument sind dabei die Schwerpunktprogramme: Mit der Vorgabe, dass Zivildienstpflichtige, die keine Rekrutenschule absolviert haben, in diesen Programmen einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen leisten müssen, wird eine Wirkungskonzentration erreicht. Zu den Schwerpunktprogrammen gehört - nebst dem Gesundheits- und Sozialwesen - auch der Umwelt- und Naturschutz. Unter letzteren fällt bereits heute der Herdenschutz.

Der Zivildienst kann somit im Rahmen des geltenden Rechts und der bestehenden Vollzugspraxis auf die steigende Nachfrage nach Unterstützung im Herdenschutz reagieren. Für eine umfassende Behirtung, wie dies der Motionär fordert, können und sollen Zivildienstpflichtige aus den geschilderten Gründen jedoch keine Verantwortung übernehmen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.