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21.4485 · Interpellation · 2021-12-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Häusliche Gewalt verursacht in der Schweiz nach wie vor grosses menschliches Leid bei den Betroffenen und hohe Kosten für die Gesellschaft. Mit der Ratifizierung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) hat sich die Schweiz per 1. April 2018 verpflichtet, die Prävention, den Opferschutz und die Strafverfolgung dieser Gewaltformen konsequent voranzutreiben.

In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Die Frauensession, die Ende Oktober 2021 tagte, fordert die Verbesserung der finanziellen Ressourcen zum Schutz vor Gewalt. Wie kann diese Forderung aus Sicht des Bundesrats umgesetzt werden, insbesondere auch bezüglich der Finanzierung von Frauenhäusern, Opferhilfeberatungsstellen sowie Beratungsangebote für gewaltausübende Menschen?

2. Um kantonale Unterschiede zu verhindern und Aktivitäten verschiedener Akteure optimal abzustimmen, werden in vielen Bereichen wie beispielswiese Antibiotikaresistenzen, Masern oder Palliative Care nationale Strategien gemeinsam von Bund, Kantonen und der Zivilgesellschaft realisiert. Wieso ist bis heute keine nationale Strategie gegen Gewalt an Frauen und gegen häusliche Gewalt lanciert worden?

3. Mit welchen Massnahmen sorgt die Schweiz dafür, dass Menschen mit besonderen Bedürfnissen einen diskriminierungsfreien Zugang zu Hilfe und Unterstützung bei häuslicher Gewalt erhalten?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Finanzhilfen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt werden vom Bund seit Januar 2021 bereitgestellt. Im ersten Vergabejahr wurden insgesamt 50 Gesuche eingereicht, 37 davon bewilligt, 2 weitere sind noch in Abklärung. Es stehen jährlich 3 Millionen Franken für die Unterstützung von Projekten und Organisationen im Bereich der Gewaltprävention zur Verfügung.

Die Finanzierung von Frauenhäusern, Opferhilfeberatungsstellen sowie Beratungsangeboten für gewaltausübende Personen liegt in der Zuständigkeit der Kantone, ebenso die Aufgabe sicherzustellen, dass es in der Schweiz genügend Plätze in Not- und Schutzunterkünften gibt. Das Gleiche gilt für die kantonalen Interventions- und Koordinationsstellen gegen häusliche Gewalt. Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) hat bereits verschiedene Grundlagen zur Unterstützung der Kantone erarbeitet, so zuletzt die am 27. Mai 2021 verabschiedeten Empfehlungen zur Finanzierung von Frauenhäusern und zur Ausgestaltung von Anschlusslösungen (www.sodk.ch > Dokumentation > Empfehlungen). Die Notwendigkeit, eine ausreichende Anzahl von Plätzen für Opfer in Schutzunterkünften sowie von Angeboten für gewaltausübende Personen zu gewährleisten, gehören ebenfalls zu den prioritären Handlungsfeldern, die von Bund und Kantonen am 30. April 2021 im Rahmen der Roadmap Häusliche Gewalt verabschiedet wurden (www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Häusliche Gewalt > Strategischer Dialog "Häusliche Gewalt"). Die Umsetzung der vorgesehenen Massnahmen wird durch das Kontaktorgan des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD), der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren und -direktorinnen (KKJPD) und der SODK regelmässig überprüft.

2. Im Rahmen der am 28. April 2021 vom Bundesrat verabschiedeten Gleichstellungsstrategie 2030 (www.ebg.admin.ch > Das EBG > Medienmitteilungen), der ersten nationalen Strategie des Bundes mit dem Ziel, die Gleichstellung der Geschlechter gezielt zu fördern, bildet die Prävention und Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt eines von vier Handlungsfeldern. Am 17. Dezember 2021 wurde der Aktionsplan zur Gleichstellungsstrategie 2030 publiziert (www.ebg.admin.ch > Themen > Recht > Gleichstellungsstrategie 2030), mit welchem die prioritären Massnahmen konkretisiert werden. Im Bereich des Handlungsfeldes "geschlechtsspezifische Gewalt" sind insgesamt 11 Massnahmen vorgesehen, darunter die Verabschiedung eines nationalen Aktionsplans für die Umsetzung der Istanbul-Konvention. Die Arbeiten dazu sind derzeit in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden und unter Einbezug der wichtigsten betroffenen Nichtregierungsorganisationen in Gang. Die Verabschiedung dieses nationalen Aktionsplans durch den Bundesrat ist für Juni 2022 vorgesehen. Mit der in 2021 verabschiedeten Roadmap Häusliche Gewalt haben Bund und Kantone ebenfalls wichtige Weichen gestellt, um häusliche Gewalt zu verhindern und den Schutz der Opfer zu stärken.

3. Gemäss den Vorgaben des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (SR 0.109), des Diskriminierungsverbots in der Bundesverfassung (Art. 8 BV, SR 101) sowie des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG, SR 151.3) muss die Zugänglichkeit von Unterstützungsangeboten auch für Menschen mit Behinderungen gewährleistet sein.

Mit der Neulancierung der Opferhilfe-Website www.opferhilfe-schweiz.ch im Mai 2019 wurde der Zugang zu Hilfsangeboten für Gewaltbetroffene wesentlich erleichtert. Die Kurzinformationen dazu sind in zehn Sprachen sowie in vier Gebärdensprachen verfügbar. Die Website ist vollständig barrierefrei konzipiert.

Ausserdem ist derzeit im Rahmen des Berichts in Erfüllung des Postulats Roth 20.3886 "Gewalt an Menschen mit Behinderungen in der Schweiz" eine vertiefte Analyse sowohl der bestehenden Angebotslücken wie auch der Verbesserungsmöglichkeiten zur Unterstützung von Opfern von Gewalt in Gang. Spezifische Weiterbildungsangebote für Mitarbeitende in den verschiedenen Beratungszentren und generell zur besseren Zugänglichkeit der Angebote sind zudem im oben erwähnten nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Istanbul-Konvention vorgesehen.

Antwort des Bundesrates.