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21.4492 · Interpellation · 2021-12-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Die Laborpreise sind in der Schweiz um Faktoren teurer als in europäischen Vergleichsländern. National- und Ständerat haben diesen Missstand erkannt und der Motion "19.4492 Laborkosten zulasten der OKP" zugestimmt. Angesichts der hohen Preise und der hohen Attraktivität des Marktes findet offenbar ein ausgeprägter Verteilkampf zwischen den verschiedenen Laboranbietern statt. Es ist bekannt, dass Labore Ärztinnen und Ärzten gegenüber vielerorts Zahlungen und weitere Vergünstigungen leisten, um sich Analyse-Aufträge zu sichern. Diese Zahlungen werden in der Regel als Aufwandentschädigungen dargestellt. Die Aufwände der Ärztinnen und Ärzte sind aber bereits tarifarisch abgegolten. Deshalb handelt es sich um direkte Vergünstigungen, die gestützt auf Artikel 56 Absatz 3 KVG den Patienten/Krankenkassen weiterzugeben sind.

Diese Praxis wurde medial immer wieder breit aufgenommen. Geschehen ist aber bisher nichts. Klar ist: Solche sogenannte Kickback-Zahlungen oder Provisionen sind nur möglich, wenn die Labors über hohe Margen verfügen. Diese Gelder gehören aber den Prämienzahlerinnen und Prämienzahlern.

Ist sich der Bundesrat dieser Sachlage bewusst und wird er entsprechend aktiv werden?

Welche Massnahmen sieht der Bundesrat allenfalls vor, um dieser schädlichen Praxis Einhalt zu gebieten?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Pflicht zur Weitergabe von Vergünstigungen besteht bereits seit 1996 im Krankenversicherungsrecht. Dieses verbietet jedoch die Praxis der sogenannten Kickback-Zahlungen oder Provisionen nicht: Es geht vielmehr darum sicherzustellen, dass die Vergünstigungen - wie der Interpellant zu Recht hervorhebt - effektiv den Krankenversicherern und den Versicherten zugutekommen (Art. 56 Abs. 3 Bundesgesetz über die Krankenversicherung, KVG; SR 832.10). Der Bundesrat ist sich der angesprochenen Problematik bewusst, weist aber darauf hin, dass es in erster Linie Sache der Versicherer ist, gegebenenfalls zu handeln.

Gemäss Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe a KVG muss der Leistungserbringer dem Schuldner der Vergütung die (direkten oder indirekten) Vergünstigungen weitergeben, die ihm ein anderer in seinem Auftrag tätiger Leistungserbringer gewährt. Dies ist der Fall, wenn ein medizinisches Labor einem Arzt eine Vergünstigung gewährt. Der Bundesrat weist darauf hin, dass das Bundesamt für Gesundheit (BAG) seit dem 1. Januar 2020, als die neuen gesetzlichen Bestimmungen in diesem Bereich in Kraft traten, nur noch für die Kontrolle der Weitergabe von Vergünstigungen zuständig ist, welche die Leistungserbringer von Personen oder Einrichtungen erhalten haben, die nach dem Katalog der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütete Arzneimittel oder Mittel und Gegenstände liefern (Art. 56 Abs. 3 Bst. b und 82a KVG).

2. Für Leistungen nach KVG müssen sich Ärztinnen und Ärzte sowie Laboratorien an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen keine weitergehenden Vergütungen berechnen (Art. 44 Abs. 1 KVG). Die Analysenliste führt die offiziellen Höchsttarife für von der Krankenversicherung übernommene Leistungen abschliessend auf. Niedrigere Beträge müssen daher angerechnet werden. Gewährt ein medizinisches Labor einem Leistungserbringer beispielsweise einen Rabatt von 10 Prozent auf den Analysepreis oder zahlt es ihm eine Provision, so muss es dies auf der Rechnung ausweisen (Art. 56 Abs. 3 Bst. a KVG; Art. 76a KVV, SR 832.102), dies entsprechend der Pflicht des Leistungserbringers, eine detaillierte und verständliche Rechnung zuzustellen (Art. 42 Abs. 3 KVG). In einem solchen Fall ist es Sache der Versicherer, die Einhaltung der Weitergabepflicht zu kontrollieren.

Es ist daher den zuständigen Akteuren bzw. den Versicherern überlassen, ihre Aufsichtsaufgaben in ihrem jeweiligen Bereich wahrzunehmen. Es versteht sich von selbst, dass das BAG bei festgestellten Verstössen gegen die Weitergabepflicht die gesetzlich vorgesehenen Verfügungen erlässt oder sogar Sanktionen verhängt.

Antwort des Bundesrates.

Kickback-Zahlungen bei Laboruntersuchungen endlich einen Riegel vorschieben | Lexipedia | Lexipedia