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21.4575 · Motion · 2021-12-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Grundlagen im Kontext von Artikel 17 IVG und Artikel 6 IVV anzupassen, sodass Umschulungen, die sich nach einem Unfall oder einer Krankheit für die weitere Erwerbsarbeit der betroffenen Person als sinnvoll erweisen, nicht an einen Mindestinvaliditätsgrad gebunden sind. Die sich in der Praxis etablierte Voraussetzung eines IV-Grades von rund 20 Prozent soll abgeschafft und die berufliche Eingliederung damit gefördert werden.

Begründung

Eine Person, die aufgrund eines Unfalls oder Krankheit nicht mehr ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, ist für eine nachhaltige Wiedereingliederung ins Arbeitsleben auf eine Umschulung angewiesen. Die Finanzierung einer Umschulung ist einerseits nachhaltig für die betroffene Person, da sie dank ihr eine Perspektive auf eine berufliche Eingliederung erhält. Andererseits ist die Massnahme wirtschaftlich nachhaltig, da damit spätere Bezüge von Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen vermieden oder erheblich minimiert werden.

Die Umschulung als zentrale Massnahme für eine nachhaltige Eingliederung wird aber vielen Personen verwehrt, da ihr Lohn vor der Invalidität zu gering war und somit keine Erwerbseinbusse von 20 Prozent resultiert. Gemäss geltender Praxis werden Umschulungen nämlich erst ab einem IV-Grad von etwa 20 Prozent gewährt. Die 20 Prozent-Hürde benachteiligt insbesondere Personen mit tieferen Einkommen (Detailhandel, Gastrogewerbe, Pflege u.a.). Als Beispiel: Eine 48-jährige Fachangestellte Gesundheit, die pro Monat 5200 Franken brutto verdient, kann ihren Beruf aufgrund von Rückenproblemen nicht mehr ausüben, wäre aber in einer Büroarbeit noch arbeitsfähig. Gemäss geltender Praxis gewährt die IV dieser Frau grundsätzlich keine Umschulung, da die Frau in einer Hilfsarbeit monatlich 4371 Franken (Invalideneinkommen gemäss Tabellenlöhnen) verdienen könnte und die Differenz zu ihrem bisherigen Lohn nur 16 Prozent beträgt und somit unter die 20-Prozent-Schwelle fällt.

Zudem diskriminiert die heutige Praxis Frauen, die strukturell tieferen Löhne haben, sowie Personen, die nicht mehr am Anfang ihres Erwerbslebens stehen. Bei Letzteren werden Umschulungen oft abgelehnt, weil die verbleibende Erwerbsdauer im Vergleich zu jüngeren Personen kürzer ist. Doch auch eine 48-jährige Person hat noch viele Jahre Erwerbsarbeit vor sich und könnte dank einer Umschulung nachhaltig eingegliedert werden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Anspruch auf eine Umschulung nach Artikel 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, 831.20) wird für versicherte Personen geprüft, die wegen der Art und Schwere ihres Gesundheitsschadens in der bisher ausgeübten Tätigkeit und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder länger dauernde Erwerbseinbusse erleiden. Keine invaliditätsbedingte Notwendigkeit für eine Umschulung liegt vor, wenn die versicherte Person bereits in zureichender und zumutbarer Weise eingegliedert ist oder die Möglichkeit besteht, ihr ohne zusätzliche Ausbildung einen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz zu vermitteln.

Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss eine Erwerbseinbusse - im Sinne eines Richtwertes - etwa 20 Prozent betragen. Ermittelt wird diese, indem wie bei der Invaliditätsgradbemessung ein Einkommensvergleich vorgenommen wird. Beim Einkommensvergleich sind der qualitative Ausbildungsstand und die damit zusammenhängende künftige Karriere und Lohnentwicklung zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei Berufen mit tiefen Anfangslöhnen. Das berufliche Fortkommen und damit die Erwerbsaussichten sind bei einer Hilfsarbeit oder im Tieflohnbereich mittel- bis längerfristig betrachtet nicht im gleichen Masse gewährleistet wie in anderen Berufen. Durch die Vorgabe einer erforderlichen Erwerbseinbusse wird eine rechtsgleiche Anwendung bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Umschulung sichergestellt und damit Rechtssicherheit gewährleistet.

Die Höhe der erforderlichen Erwerbseinbusse wird weder im Gesetz noch in der Verordnung festgelegt. Die IV-Stellen können bei der Ermittlung der Erwerbseinbusse die spezifischen Voraussetzungen eines Einzelfalls mitberücksichtigen, so etwa die verbleibende Erwerbsdauer der versicherten Person sowie deren berufliches Fortkommen und die Erwerbsaussichten im bisherigen Beruf. Gemäss dem Grundsatz "einfach, zweckmässig, verhältnismässig" ist auch zu prüfen, ob für den Erhalt einer Erwerbsarbeit bzw. für die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt eine niederschwelligere und kostengünstigere Massnahme der IV als eine Umschulung in Frage kommen könnte (z.B. Anpassung des Arbeitsplatzes, Ausbildungskurs, Arbeitsvermittlung, Integrationsmassnahme).

Die in der Motion geforderte Aufhebung der Mindesterwerbseinbusse als Anspruchsvoraussetzung im Sinne eines Richtwertes für eine Umschulung hätte ausserdem nicht abschätzbare Kosten zur Folge.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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