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21.4611 · Motion · 2021-12-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Deklarationspflicht für Daunenprodukte zu erlassen, die von lebenden Tieren gerupft wurden (Lebendrupf).

Begründung

Daunen von Wasservögeln werden dank ihrer Fähigkeit, Wärme fast ohne Gewicht zu spenden, zur Isolierung von Duvets, Jacken und Schlafsäcken verwendet. Sie können sowohl vom lebenden Tier (Lebendrupf, Pusztarupf) als auch vom toten Tier gewonnen werden (Totrupf). Beim Lebendrupf in der Massentierhaltung wie es primär in China, Polen, Ukraine und Ungarn praktiziert wird, werden Gänsen und Enten im Akkord von Hand oder maschinell die Federn ausgerissen.

Dies verursacht starke Schmerzen, Panik und schwere Verletzungen. Auch Federn von toten Vögeln, die zeitlebens mehrmals lebendig gerupft wurden, können heute als "Totrupf" verkauft werden! Das ist eine massive Irreführung der Käuferinnen und Käufer auf Kosten der Tiere. Ein grosses Problem stellt hierbei die fehlende Rückverfolgbarkeit dar. Oft stammen Daunen von als "Totrupf" deklarierten Betrieben von Tieren, deren Elterntiere lebendig gerupft werden; insbesondere im wichtigen Exportland China ist eine Rückverfolgbarkeit und Kontrolle selten bis nie gewährleistet.

Viele Hersteller von Daunenware verzichten bereits auf Daunen aus Lebendrupf, so beispielsweise Outdoorbekleider wie Fjällräven, Mountain Equipment, Patagonia, Saleva, The North Face und Vaude oder der Modehersteller H&M. Sie bieten nur noch Produkte mit unbedenklichen Daunen an, deren Herstellung von unabhängiger Stelle (Textile Exchange) nach dem "Responsible Down Standard RDS" überwacht wird. Der Verband Schweizer Bettwarenfabrikanten garantiert Daunen aus Totrupf nach dem "Global Traceability Standard".

Hier ist die Schweiz gefordert, diese Bemühungen auch international zu unterstützen und von ihren Daunenimporteuren die Rückverfolgbarkeit bis zu den Elterntieren zu fordern. Die Beweilslast liegt hierbei bei den Produzierenden; wie auch bei anderen Tierprodukten muss der Hersteller die Art und Weise der Produktion transparent machen und eine Rückverfolgbarkeit gewährleisten, wie es vorbildliche Betriebe bereits tun. Ist eine Rückverfolgbarkeit bis zu den Elterntieren nicht möglich, darf das Produkt nicht unter dem Label "Totrupf" in den Handel gelangen, um eine Irreführung der Käufer*innen zu vermeiden und den Druck auf Betriebe, die von dieser tierquälerischen Praxis Gebrauch machen, zu erhöhen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat kann das Anliegen der Motionärin gut nachvollziehen, da der Lebend-rupf den Gänsen oder Enten grosse Schmerzen verursacht. In der Schweiz und in der EU - und somit auch in Polen und Ungarn - ist diese Methode denn auch verboten.

Der Bundesrat hat die Einführung einer Deklarationspflicht für Daunen aus Lebendrupf im Rahmen des Berichts vom 11. September 2020 "Obligatorische Deklaration der Herstellungsmethoden von Nahrungsmitteln" in Erfüllung des Postulates (17.3967) der WBK-S geprüft. Im Bericht legt er dar, dass eine solche Deklarationspflicht aufgrund der schwer überschaubaren Lieferketten schwierig durchsetzbar ist. Problematisch ist zudem im Rahmen der internationalen Verpflichtungen der Schweiz insbesondere die mögliche Verletzung des WTO-rechtlichen Diskriminierungsverbots. Der Bundesrat gelangte daher zum Schluss, eine solche Deklarationspflicht aktuell nicht weiterzuverfolgen. Als Lösung sieht er vielmehr die freiwillige Positivdeklaration ("nicht aus Lebendrupf stammende Produkte"). Diese könnte als Verkaufsargument verwendet werden.

Die vom Parlament überwiesene Motion (20.4267) WBK-S "Deklaration von in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden" verpflichtet den Bundesrat bereits, bei pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen die in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden einer Deklarationspflicht zu unterstellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass neue Deklarationspflichten klar definierbar, völkerrechtskonform und durchsetzbar sind. Im Rahmen der Umsetzung dieser Motion muss daher ohnehin geprüft werden, ob und wie eine Deklarationspflicht auch für Lebendrupf völkerrechtskonform umgesetzt werden könnte.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.