Lexipedia

21.8125 · Fragestunde. Frage · 2021-12-07

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Die Kommission der SUST beaufsichtigt den Untersuchungsdienst, genehmigt die Schlussberichte und leitet die Qualitätssicherung.

- Wird die Kommission ihrerseits auch beaufsichtigt?

- Wenn ja, wie und durch welches Aufsichtsorgan?

- Wenn nein; wie ist es zu rechtfertigen, dass eine ausserparlamentarische Kommission, deren Untersuchungsergebnisse eine für Betroffene erhebliche - insbesondere juristische - Tragweite haben können, nicht beaufsichtigt wird?

Stellungnahme des Bundesrates

Gemäss Artikel 57b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes kann eine ausserparlamentarische Kommission u. a. dann eingesetzt werden, wenn die Aufgabenerfüllung durch eine nicht weisungsgebundene Einheit der dezentralen Bundesverwaltung erfolgen soll. Mit Artikel 25 des Luftfahrtgesetzes bzw. Artikel 15a des Eisenbahngesetzes hat das Parlament die SUST als ausserparlamentarische Kommission eingesetzt und festgelegt, dass diese von den Verwaltungsbehörden unabhängig ist und lediglich administrativ dem UVEK zugeordnet wird. Der Bundesrat setzt die Kommission ein und regelt deren Organisation. Die gesetzlichen Befugnisse des Bundesrates beschränken sich somit im Wesentlichen auf die Wahl der Mitglieder, die Ernennung des Präsidenten sowie die Kenntnisnahme des Jahresberichts. Im Übrigen sieht das Gesetz kein anderes Aufsichtsorgan vor. Gemäss Artikel 24 LFG bzw. Artikel 15 EBG sind Schuld und Haftung nicht Gegenstand der Untersuchung der SUST. Vielmehr geht es bei der Untersuchung darum, künftige ähnliche Unfälle zu vermeiden. Allfällige Konsequenzen für involvierte Personen ergeben sich demnach allenfalls aus anderen Straf- bzw. Administrativverfahren zu einem Vorfall. Dabei stehen den Betroffenen die im jeweiligen Gesetz vorgesehenen Rechtsmittel zur Verfügung bzw. sind die Verfahrensgrundrechte einzuhalten.