22.3070 · Interpellation · 2022-03-03
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Ich ersuche den Bundesrat, auf folgende Fragen und Anliegen einzugehen:
1. Ist die Angabe des Zivilstandes heute noch von wirklichem Nutzen, insbesondere in Anbetracht der verschiedenen Formen von Lebensgemeinschaften, die über den Rahmen hinausgehen, den das Schweizer Recht vorsieht?
2. Führt der Zivilstand "geschieden" in der Praxis tatsächlich zu einer unterschiedlichen Einordnung und Behandlung durch die Verwaltung, was die Beibehaltung dieses Zivilstandes als einen der neun rechtlich anerkannten Zivilstände rechtfertigen würde?
3. Wäre der Bundesrat generell dazu bereit, die Relevanz der Angabe des Zivilstandes zu überdenken, insbesondere, wenn dieser Zivilstand für die gelebte Realität nicht von Belang ist?
Begründung
Folgendes Beispiel scheint wie aus dem Lehrbuch gezogen und erinnert an Textaufgaben, bei deren Anblick manch eine Person im Mathematikunterricht ins Schwitzen geraten ist. Es ist jedoch symptomatisch für eine gesellschaftliche Realität, welche nicht mit einer absurden rechtlichen Formalität vereinbar ist. Herr X und Frau Y sind ein Paar. Sie haben ein Kind W zusammen. Welchen Zivilstand müssen Herr X und Frau Y jeweils gegenüber Behörden angeben?
Der gesunde Menschenverstand möchte heute auf diese Textaufgabe antworten, dass sie ein Paar sind oder in einer Partnerschaft leben. Da ihre Lebensgemeinschaft jedoch nicht in einen der neun im Schweizer Recht anerkannten Zivilstände fällt (1), muss das Paar sich damit abfinden, den Zivilstand "ledig" anzugeben. Diese Situation ist bei Weitem kein Einzelfall. Es stellt sich also die Frage, ob die Angabe des Zivilstandes noch immer von Bedeutung ist. Heute existieren in unserer Gesellschaft verschiedene Formen von Lebensgemeinschaften und verschiedene Wahrnehmungen der eigenen Identität, die nicht notwendigerweise in den Rahmen fallen, den das Schweizer Recht vorgibt. Darüber hinaus können bei diesen Überlegungen auch die oftmals negativen Gefühle, die von der verpflichtenden Angabe des Zivilstandes ausgelöst werden, nicht ausser Acht gelassen werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Zivilstand verschüttete oder verdrängte Erinnerungen weckt, die man vermeiden möchte, beispielsweise an eine Scheidung, ein Verlassenwerden oder den Verlust eines Menschen.
(1) Bundesamt für Justiz BJ: Zivilstand: "Das schweizerische Recht kennt folgende Zivilstände: Ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet, unverheiratet - in eingetragener Partnerschaft, aufgelöste Partnerschaft: gerichtlich aufgelöste Partnerschaft, durch Tod aufgelöste Partnerschaft, durch Verschollenerklärung aufgelöste Partnerschaft."
Stellungnahme des Bundesrates
Fragen 1 und 3: Die Rechtsordnung knüpft nach wie vor in verschiedener Hinsicht an den Zivilstand an. Abhängig vom Zivilstand wird eine Person unterschiedlich behandelt, beispielweise aufgrund der gesetzlichen Vaterschaftsvermutung des Ehemannes (Art. 255 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB], SR 210) oder der Pflichtteile im Erbrecht (Art. 471 Ziff. 3 ZGB); auch im Steuerrecht und im Sozialversicherungsrecht kommt dem Zivilstand regelmässig eine Bedeutung zu.
Die Aufnahme des Zivilstands im Zivilstandsregister vereinfacht im Übrigen die administrativen Abläufe und entlastet die Bürgerinnen und Bürger davon, in jedem Einzelfall ihren Zivilstand nachweisen zu müssen. Die gestützt auf das Zivilstandsregister erstellten Zivilstandsdokumente ermöglichen es ausserdem, auch gegenüber Dritten rasch und unkompliziert sowie unter Wahrung der Rechtssicherheit den eigenen Zivilstand nachzuweisen. Dies ist insbesondere im Rechtsverkehr mit dem Ausland von Bedeutung, da die Zivilstände weltweit weitgehend einheitlich benutzt werden und so sichere und klare Verhältnisse garantiert werden können.
Der Umstand, dass die Zivilstände im zentralen Zivilstandsregister geführt werden, hat für die betroffene Person allerdings kaum spürbare Auswirkungen. Namentlich ist das Zivilstandsregister kein öffentlich zugängliches Register, und nur ein sehr beschränkter Personenkreis hat Zugang zu den darin geführten Angaben.
Eine andere Frage ist es, unter welchen Umständen Behörden und Private verlangen können, dass eine Person selber Angaben zu ihrem Zivilstand macht. Dies kann für die betroffene Person im Einzelfall tatsächlich unangenehm sein. Aus diesem Grund achtet der Bund darauf, dass Angaben zum Zivilstand nur dann zu machen sind, wenn diese für die in Frage stehende Verwaltungshandlung tatsächlich erforderlich sind (Grundsatz der Verhältnismässigkeit).
Schliesslich ist sich der Bundesrat bewusst, dass auch ausserhalb des Behördenverkehrs häufig Angaben zum Zivilstand erhoben werden. Wie der Bundesrat im Bericht "Überprüfung der Zivilstände" vom 8. Oktober 2014 in Erfüllung des Postulats 12.3058 (Hodgers, Prüfung einer möglichen Änderung der Zivilstandsbezeichnungen) sowie kürzlich in der Antwort zur Interpellation 21.4560 (Grin, Zivilstand. Status "geschieden" ersetzen) ausführlich dargelegt hat, ist die Information über den Zivilstand für private Dritte in aller Regel nicht von Bedeutung. Es ist deshalb an der betroffenen Person zu entscheiden, ob sie diese Information preisgeben will oder nicht.
Ob die betreffenden Daten von Dritten überhaupt erhoben und gespeichert werden dürfen, beurteilt sich im Übrigen nach den Vorgaben des Datenschutzrechts. Mit der am 25. September 2020 vom Parlament verabschiedeten Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; BBl 2020 7639) wurden die Rechte der Personen, deren Daten bearbeitet werden, weiter gestärkt. Die Datenbearbeitung muss verhältnismässig sein, und jede Privatperson oder Unternehmung, die den Zivilstand einer Person erfahren möchte, muss die betroffene Person aktiv über den Zweck der Datenbearbeitung informieren. Damit wird die betroffene Person über die Datenbeschaffung in Kenntnis gesetzt und kann sich dieser allenfalls widersetzen.
Frage 2: Wie der Bundesrat in der Antwort auf die Interpellation 21.4560 (Grin, Zivilstand. Status "geschieden" ersetzen) ausgeführt hat, kommt dem Zivilstand "geschieden" insbesondere im Sozialversicherungsrecht nach wie vor eine rechtliche Bedeutung zu.
Antwort des Bundesrates.