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Artikel 15a VAG. Vollstreckung von Versichertenansprüchen ins Privatvermögen eines Unbeteiligten?

22.3154 · Interpellation · 2022-03-16

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

1. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass Artikel 15a VAG die Vollstreckung eines Urteils auf Leistungserbringung aus einem Versicherungsvertrag der Lloyd's Versicherer gegen den Generalbevollmächtigen (GBV) in der CH, welcher von den Lloyd's Versicherern verschieden und nicht selber Risikoträger ist, ermöglicht?

2. Ist die Möglichkeit der Vollstreckung einer von den Lloyd's Versicherern geschuldeten Versicherungsleistung ins Privatvermögen des unbeteiligten GBV beabsichtigt?

3. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass diese Möglichkeit einzigartig wäre, bei sämtlichen anderen in der CH tätigen ausländischen Versicherern nicht vorhanden ist und die Lloyd's Versicherer dadurch benachteiligt (und nicht bevorteilt)?

Begründung

Der Vorentwurf des neuen Artikel 15a VAG sah vor, dass der Lloyd's GBV für die CH in Verfahren blosser Vertreter der Lloyd's Versicherer ist, Urteile nur die Lloyd's Versicherer verpflichten und (anstelle der Vollstreckung gegen die Lloyd's Versicherer im Ausland) auch ins gebundene Vermögen in der CH vollstreckt werden können. Gemäss dem verabschiedeten Artikel 15a ist dagegen (anstelle der zT zahlreichen ausländ. Lloyd's Versicherer) der CH-GBV als Partei auf Versicherungsleistung zu verklagen. Das ist einzigartig. Alle anderen in der CH tätigen ausländ. Versicherer können nur selber eingeklagt und Forderungen gegen sie im Ausland (oder ins gebundene Vermögen) vollstreckt werden. Ihr GBV ist nicht Partei. Im NR beantragte eine Minderheit, dass auch Forderungen gegen die Lloyd's Versicherer trotz Parteistellung des Lloyd's GBV nur gegen die Lloyd's Versicherer wirken und (alternativ zur Vollstreckung im Ausland) in der CH nur ins gebundene Vermögen vollstreckt werden können und nicht gegen den GBV persönlich. Vgl Minderheitsantrag NR auf Ersetzung der Worte "auch" durch "ausschliesslich" in Artikel 15a Absatz 3+4. Der Lloyd's GBV ist nicht Risikoträger. Ihn für Verbindlichkeiten der Lloyd's Versicherer haften zu lassen ist sachfremd und ungerechtfertigt. Hier wird keine Besserstellung angestrebt, sondern die Vermeidung der Benachteiligung der Lloyd's Versicherer gegenüber allen anderen ausländ. Versicherern. Die Vollstreckung im Ausland gegen die Lloyd's Versicherer soll weiterhin möglich sein. In der Schweiz soll aber nur ins gebundene Vermögen der Lloyd's Versicherer und nicht ins private Vermögen des am Versicherungsvertrag nicht beteiligten CH-GBV vollstreckt werden können.

Stellungnahme des Bundesrates

Zu Frage 1 und 2:

Gemäss der vom Parlament am 18. März 2022 beschlossenen Regelung sind Ansprüche und Forderungen aus Versicherungsverträgen, die zum schweizerischen Versicherungsbestand der am Vertrag beteiligten Lloyd's-Versicherer gehören, gegen den Generalbevollmächtigten von Lloyd's für die Schweiz geltend zu machen (vgl. Art. 15a Abs. 1 revVAG). Dieser ist damit Verfahrenspartei und somit auch durch einen Entscheid berechtigt oder verpflichtet. Neben einer allfälligen Vollstreckung gegenüber dem Generalbevollmächtigten können - wie bereits nach dem Vorentwurf und dem Entwurf - auch in die im Inland belegenen Vermögenswerte aller in Lloyd's zusammengeschlossenen Versicherer vollstreckt werden (vgl. Art. 15a Abs. 4 revVAG).

Zu Frage 3:

Mit der neuen Regelung hat der Gesetzgeber - wie dies zumindest teilweise auch im Ausland der Fall ist - den Besonderheiten von Lloyd's als einzigartigem Versicherungsmarkt durch die Schaffung einer Sonderregelung Rechnung getragen, um bestehende Unklarheiten zu beseitigen und Rechtssicherheit zu schaffen, namentlich im Interesse der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer. Ein Vergleich mit anderen (ausländischen) Versicherern ist daher nur beschränkt möglich.

Antwort des Bundesrates.