22.3272 · Interpellation · 2022-03-17
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Seit 1984 gilt in der Schweiz generell Tempo 50 innerorts. Eine Anpassung dieser Regelgeschwindigkeit nach oben ist nur mit einem Gutachten zulässig. Eine Anfrage im Zürcher Kantonsrat (329/2021) zeigte nun Erstaunliches, und ich bitte den Bundesrat in diesem Kontext um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Im Kanton Zürich sind rund 63 Prozent der 130 Kilometer Staatsstrassen innerorts mit Tempo 60 km/h signalisiert. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass dies dem Ziel der Einführung der Standardgeschwindigkeit Tempo 50 innerorts vor fast 40 Jahren entspricht? Verfügt der Bundesrat über eine Schätzung, wie hoch dieser Prozentsatz in anderen Kantonen ist?
2. Für die 60-er-Strecken im Kanton Zürich fehlen die Gutachten, da sie im Rahmen der Übergangsbestimmungen zu Tempo 50 innerorts belassen wurden. Im Kanton Zürich ist aber rund ein Viertel der lärmgeplagten Menschen an einer Strasse wohnhaft, die innerorts mit Tempo 60 signalisiert ist. Gemäss Lärmschutz-Verordnung müssten Geschwindigkeitsreduktionen als Massnahme an der der Quelle an diesen Strecken schon längsten realisiert sein. Verfügt der Bundesrat über eine Schätzung, wie viele Kilometer Strasse es sind, an denen Menschen zu hohem Verkehrslärm ausgesetzt sind, weil ohne eine höhere Geschwindigkeit als die innerorts üblichen 50 km/h gefahren werden darf?
3. Geht der Bundesrat davon aus, dass in anderen Kantonen die Situation ähnlich wie im Kanton Zürich ist? Erwägt der Bundesrat, Massnahmen zu ergreifen, um die Senkung der Geschwindigkeit an die Hand zu nehmen bzw. den Vollzug der Gutachtenpflicht bei den Kantonen zu überprüfen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt nur im dichtbebauten Siedlungsgebiet von Ortschaften. Der Innerortsbereich, der mit den Ortschaftstafeln anfängt und endet, kann aber auch locker überbautes Gebiet umfassen. Dort gilt "50 generell" nicht. Der Geltungsbereich der Höchstgeschwindigkeitstafel "50 generell" ist somit nicht zwingend deckungsgleich mit dem Innerortsbereich. Die Bestimmung und Signalisation der Höchstgeschwindigkeit im locker bebauten Innerortsbereich obliegt den kantonalen Behörden. Sie haben dabei den Strassentyp, die lokalen Gegebenheiten, die Verkehrsbedürfnisse und die Sicherheitserfordernisse zu berücksichtigen. Die bestehende Regelung belässt einen Ermessenspielraum im Einzelfall für die Kantone und Gemeinden, was diese wünschen und unterstützen.
Der Bundesrat verfügt über keine genauen Angaben zu diesem Thema, da die Signalisation auf den Kantons- und Gemeindestrassen sowie deren Aufsicht in der Zuständigkeit der Kantone liegen.
2. Die Erhebungen und Analysen bezüglich Lärmimmissionen auf ihrem jeweiligen Strassennetz liegen in der Kompetenz der Kantone. Der Bundesrat verfügt deshalb über keine Schätzungen darüber, wie hoch der Anteil bzw. die Gesamtdistanz solcher Strecken mit einer hohen Lärmbelastung für die Anwohnerinnen und Anwohner in Ortschaften ist.
Die Kantone haben den gesetzlichen Auftrag, entsprechende Massnahmen zur Lärmsanierung zu prüfen und umzusetzen. Diese Sanierung kann z.B. durch den Einbau von Flüsterbelägen auf betroffenen Abschnitten oder mit Geschwindigkeitsreduktionen realisiert werden. Das Bundesrecht verlangt dabei für die Herabsetzung der Geschwindigkeit von 60 km/h auf "50 generell" kein Gutachten.
3. Die Festlegung der Geschwindigkeit auf solchen Strecken liegt in der Kompetenz der Kantone. Der Bundesrat beabsichtigt deshalb nicht, diesbezüglich Massnahmen zu ergreifen. Der Entscheid über die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf einzelnen Strassenabschnitten soll weiterhin in der Zuständigkeit der Kantone bleiben. Sie verfügen über die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse und Gegebenheiten.
Antwort des Bundesrates.