22.3432 · Interpellation · 2022-05-10
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Das Recherchekollektiv Reflekt deckte anfangs Mai auf: "Yonas" bekam einen negativen Asylentscheid, kehrte unter Druck der Schweizer Behörden nach Eritrea zurück und wurde dort gefoltert. Er musste zum zweiten Mal in die Schweiz flüchten und erneut ein Asylgesuch stellen, welches positiv beantwortet wurde.
Im 2016 hat das SEM die Wegweisung für Menschen aus Eritrea verschärft. Die Grundlage für diese Verschärfung blieb stets umstritten - die von der Schweiz verantworteten Länderberichte der EASO liefern nicht die Erkenntnisse, auf die man eine solche Praxis unbedenklich abstützen könnte. Die Schweiz bringt mit ihrer Praxis Menschen in Gefahr. Yonas ist wahrscheinlich kein Einzelfall. Jedes 3. Asylgesuch von Eritreer:innen wird abgewiesen. Es ist wenig erstaunlich, dass nur ganz wenige Eritreer:innen freiwillig zurückkehren. Hunderte von ihnen - darunter viele Familien mit Kindern - verelenden stattdessen im Schweizer Nothilfesystem ohne jede Perspektive.
Auch die UNO Sonderberichterstatterin kritisierte im Jahr 2020 die Asylpraxis der Schweiz. Trotz mehreren Beispielen ist das SEM diesen Fällen nicht nachgegangen und hat die Asylpraxis nicht überprüft. Einen ähnlichen Fall gab es im Jahr 2013, als die Ausschaffung von zwei abgewiesenen Sri-Lankischen Asylsuchenden, welche nach ihrer Einreise in ihre Heimat verhaftet und gefoltert wurden, zu einem Stopp der Rückführungen. Mit der derzeitigen Asylpraxis riskiert die Schweiz, gegen das Non-Refoulement Prinzip zu verstossen.
Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:
1. Anerkennt der BR vor dem Hintergrund des tragischen Falles, dass die Frage der eigenen konkreten Gefährdung für die weggewiesenen Eritreer:innen kaum verlässlich einschätzbar war und ist, es deshalb verständlich ist, dass sie nicht freiwillig zurückkehren und dieser Punkt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr berücksichtigt werden muss?
2. Ist der BR bereit, die Praxisänderung aus dem Jahre 2016 des SEM rückgängig zu machen, die Asylpraxisverschärfung zu revidieren und einen Wegweisungsstopp einzuführen?
3. Ist der BR bereit, Wiedererwägungsgesuche nach neuen Kriterien zu beurteilen?
4. Ist der BR bereit, sich verantwortungsbewusst über die Folgen für Zurückgekehrte zu
informieren (z.B. im Rahmen eines Monitorings) und die Oeffentlichkeit darüber zu orientieren?
Stellungnahme des Bundesrates
Zu 1: Wie der Bundesrat bereits mehrfach dargelegt hat (zuletzt in seiner Antwort zur Interpellation 21.3899 Clivaz Christophe, "Geopolitische Lage in Eritrea. Sollte das SEM nicht seine Asylpolitik überdenken?"), beobachtet das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Lage und die Entwicklungen in Eritrea laufend. Dabei verwendet es die Erkenntnisse internationaler Organisationen (einschliesslich des UNHCR) und von NGOs sowie von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, Journalistinnen und Journalisten und anderen kompetenten und vertrauenswürdigen Quellen. Gestützt auf diese fortlaufende und breit abgestützte Lageanalyse einerseits und auf die Angaben der Asylsuchenden andererseits prüft das SEM jedes einzelne Asylgesuch sorgfältig.
Zu 2 und 3: Das SEM prüft in jedem Einzelfall sorgfältig, ob der asylsuchenden Person im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat Nachteile im Sinne von Artikel 3 des Asylgesetzes drohen und sie folglich als Flüchtling anzuerkennen ist. Erfüllt die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung für die betroffene Person im Sinne von Artikel 83 des Ausländer- und Integrationsgesetzes zulässig, zumutbar und möglich ist. Diese Rechtspraxis wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mehrfach gestützt.
Basierend auf seiner fortdauernden Lageanalyse überprüft das SEM seine Asylpraxis zu Eritrea laufend und passt diese bei Bedarf an. Auch aufgrund des Falls, über den später das Recherchekollektiv Reflekt berichtete, wurde die Praxis überprüft, es ergaben sich aus diesem spezifischen Einzelfall allerdings keine Gründe für eine allgemeine Anpassung der Praxis. Dementsprechend besteht auch kein Anlass, die Kriterien für die Beurteilung von Wiedererwägungsgesuchen zu ändern.
Zu 4: Für den Wegweisungsvollzug sind die Kantone zuständig und nicht das SEM. Die kantonalen Behörden führen mit jeder ausreisepflichtigen Person ein Ausreisegespräch. Dabei werden die Möglichkeiten einer Rückkehr in den Heimatstaat und die mögliche Gewährung von Rückkehrhilfe besprochen. Im Fall von Eritrea ist nur eine freiwillige Rückkehr möglich, da die eritreischen Behörden keine zwangsweise Rückkehr akzeptieren. Personen, die sich zur Rückkehr nach Eritrea entschliessen, sind eigenständig für die Beschaffung der Reisepapiere bei den Behörden ihres Heimatstaats und für die Planung ihrer freiwilligen Ausreise verantwortlich. Der Bundesrat sieht daher keine Notwendigkeit, im Rahmen eines Monitorings eingehend über die politische Situation in Eritrea zu informieren.
Antwort des Bundesrates.