Lexipedia

22.3689 · Motion · 2022-06-16

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit beispielsweise die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde die Regulierungen der FINMA auf ihre Stufengerechtigkeit überprüfen muss. Diese Prüfung muss sich auch auf die ausreichende Rechtsgrundlage und die Angemessenheit der vorgeschlagenen Regulierung beziehen.

Begründung

Artikel 7 FINMAG sieht vor, dass die FINMA durch Verordnungen und Rundschreiben regulieren kann. Sie sollte allerdings nur regulieren, soweit dies mit Blick auf die Erreichung bzw. Umsetzung der gesetzlichen Aufsichtsziele nötig ist. Artikel 16 der Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz beauftragt die FINMA zudem, sämtliche ihrer Regulierungen, die in ihre Zuständigkeit fallen, auf ihre Stufengerechtigkeit hin zu überprüfen und die nötigen Anpassungen vorzunehmen.

In ihrer Aufsichtstätigkeiten überprüft die FINMA insbesondere die Good Governance. Umso wichtiger ist es, dass diese auch bei der Aufsichtsbehörde selber vorhanden ist.

Dies ist heute nicht gewährleistet, da die FINMA selbst entscheidet, ob und wie sie regulieren will und da sie die Stufengerechtigkeit ihrer Regulierungen selber überprüft. Diese Aufgabe sollte daher einer anderen neutralen Instanz übertragen werden, zum Beispiel der Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Gemäss Artikel 7 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG; SR 956.1) stehen der FINMA zwei Regulierungsgefässe zur Verfügung: Verordnungen und Rundschreiben, wobei nur den Verordnungen eine normsetzende Wirkung zukommt. Unabdingar ist eine Grundlage im übergeordneten Recht sowie die Beachtung der Leitplanken desselben (siehe insb. Art. 7 Abs. 2 FINMAG), so dass die FINMA nicht eigenmächtig entscheiden kann, ob und wie sie reguliert. Im Gegensatz zu Verordnungen dienen Rundschreiben ausschliesslich der Information und Transparenz über die Anwendung der Finanzmarktgesetzgebung in der Praxis und haben nicht den Charakter eines Rechtserlasses, welcher Beaufsichtigten in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Form Pflichten auferlegt, Rechte verleiht oder Zuständigkeiten festlegt.

Die Rechtsetzungskompetenzen der FINMA sind, sofern vom Gesetzgeber nicht explizit anders vorgesehen, grundsätzlich auf den Erlass von Bestimmungen fachtechnischen Inhalts von untergeordneter Bedeutung beschränkt. Dies entspricht den Leitsätzen des Bundesrates zur Corporate Governance verselbständigter Einheiten des Bundes. Im Februar 2020 trat zudem die neue Verordnung des Bundesrates zum Finanzmarktaufsichtsgesetz (SR 956.11) in Kraft. Diese konkretisiert die Regulierungskompetenzen der FINMA und legt die Grundsätze und Prozesse der Regulierungstätigkeit der FINMA fest.

Die Regulierungstätigkeit der FINMA bewegt sich im Rahmen der übergeordneten Vorgaben des FINMAG, der Verordnung zum FINMAG und der Finanzmarktgesetze und -verordnungen. Sie erfolgt zudem unter Einbezug der Betroffenen, von mitinteressierten Verwaltungseinheiten (u.a. des Bundesamts für Justiz) sowie nach Konsultation der Öffentlichkeit. Gestützt auf FINMA-Regulierungen ergangene Verfügungen können von einer oder einem Beaufsichtigten im konkreten Anwendungsfall zudem gerichtlich angefochten werden, sofern sie oder er die Verfügung oder die zugrundeliegende Regulierung für rechtswidrig oder unangemessen erachtet.

Die Überprüfung der Stufengerechtigkeit der FINMA-Regulierungen gemäss Artikel 16 der Verordnung zum FINMAG binnen fünf Jahren seit Inkrafttreten der Verordnung erfolgt entlang den spezifischen Vorgaben zur Regulierung gemäss FINMAG und gemäss der neuen Verordnung sowie im Austausch mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement EFD, welches für die übergeordneten Normstufen zuständig ist. Der Beizug einer zusätzlichen externen Stelle für diese Arbeiten ist aus Sicht des Bundesrates nicht nötig.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.