22.3743 · Interpellation · 2022-06-16
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
In der Dezembersession 2021 wurde das Geschäft 20.062 Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investor Fund; L-QIF) von beiden Räten verabschiedet. Damit können neu sogenannt "innovative Fonds" aufgelegt werden, die nicht der Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstellt sind. Das Tempo dieser Legiferierung war unüblich hoch, die Botschaft dazu unvollständig, so dass viele Fragen zu den Fonds offen blieben. Auf Nachfrage wurde erklärt, "innovativ" seien die Fonds deshalb weil sie geeignet zum Beispiel für Kryptovermögen resp. "tokenisierte Vermögenswerte" wie tokenisierte Immobilien sind. In diesem Zusammenhang stellen sich längst nicht nur aber auch verschiedene Fragen zu steuerlichen Aspekten rund um Kryptovermögen und L-QUIFs:
1. Wie wird die Zahlung der Verrechnungssteuer bei Einnahmen aus sekurisierten tokenisierten Vermögenswerten sichergestellt?
2. Wie wird sicher gestellt, dass Anleger ihre Krypto-Vermögen, die beispielsweise in solchen L-QIFs angelegt werden, deklariert werden.
3. Wie wird die Zahlung von Emissionsabgaben bei Kryptovermögen sichergestellt? Und welche Möglichkeiten der legalen Steuervermeidung bestehen?
4. Wie wird Geldwäscherei bei den L-OIFs mit tokenisierten Vermögenswerten vermieden?
5. Bei einer allfälligen Abschaffung der Verrechnungssteuer auf Obligationen, würden erwartungsgemäss auch mehr Obligationen-Fonds in der Schweiz aufgelegt, also auch Obligationen-Fonds mit Immobilien als unterliegende Produkte, also mehr Immobilien sekurisiert und tokenisiert. Das würde einen erhöhten aufwärts Preis-Druck auf den realen Immobilienmarkt auslösen. Ist das korrekt?
Stellungnahme des Bundesrates
Der Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) bezweckt, die Wettbewerbsfähigkeit des Fondsplatzes Schweiz zu stärken und dessen Innovationsfähigkeit zu fördern. Letzteres soll insbesondere durch im Vergleich zu beaufsichtigten kollektiven Kapitalanlagen weniger restriktive Anlagevorschriften erreicht werden. Die Investition in Kryptovermögenswerte stellt dabei für einen L-QIF nur eine Anlagemöglichkeit unter vielen anderen dar. Solche Investitionen sind für beaufsichtigte kollektive Kapitalanlagen bereits heute möglich. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäss geltendem Recht eine direkte Tokenisierung von Immobilien nicht möglich ist (vgl. insbesondere Art. 656 Abs. 1 ZGB). Dies ändert sich auch mit dem L-QIF nicht.
1. Der L-QIF wird steuerlich gleich behandelt wie die übrigen kollektiven Kapitalanlagen. Deshalb unterliegen auch die Erträge aus einem L-QIF der Verrechnungssteuer (Art. 4 Abs. 1 Bst. c Verrechnungssteuergesetz) und zwar unabhängig von der Art der vom L-QIF erzielten Erträge.
2. Im Bereich der direkten Steuern kommt das gemischte Veranlagungsverfahren zur Anwendung. Demnach müssen steuerpflichtige Personen sämtliche Einkünfte und Vermögen in der Steuererklärung wahrheitsgetreu und vollständig deklarieren. Die Deklarationspflicht gilt selbstredend auch für Kryptovermögenswerte und die daraus fliessenden Erträge, unabhängig davon, ob diese direkt oder indirekt über einen L-QIF gehalten werden. Eine Verletzung der mit der Deklaration verbundenen Verfahrenspflichten ist strafbar (Art. 174 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG).
3. Im Rahmen einer Mittelbeschaffung in der Form eines ICO (Initial Coin Offering) oder ITO (Initial Token Offering) ausgegebene Anlage-Token verkörpern geldwerte Rechte gegenüber der Emittentin. Steuerlich werden die Anlage-Token in folgende Kategorien eingeteilt:
- Fremdkapital-Token gelten steuerlich als Forderungspapiere (Obligationen). Die Emissionsabgabe auf Obligationen wurde per 1. März 2012 aufgehoben.
- Anlage-Token mit vertraglicher Grundlage gelten steuerlich als derivative Finanzinstrumente. Die Ausgabe solcher Token unterliegt nicht der Emissionsabgabe, da keine Beteiligungsrechte gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG) begründet werden.
- Anlage-Token mit Beteiligungsrechten gelten steuerlich als Beteiligungsrechte (vgl. insbesondere die neu geschaffene Möglichkeit der Herausgabe von Aktien als Registerwertrechte gestützt auf Art. 622 Abs. 1 i. V. m. Art. 973d OR). Die Ausgabe solcher Token unterliegt der Emissionsabgabe, da Beteiligungsrechte gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a StG begründet werden.
4. Wie einleitend erwähnt, können nicht nur L-QIF, sondern auch beaufsichtigte kollektive Kapitalanlagen in Kryptovermögenswerte investieren. Finanzintermediäre Tätigkeiten im Zusammenhang mit beiden Arten von kollektiven Kapitalanlagen unterliegen dabei dem Geldwäschereigesetz (GwG), das in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Technologieneutralität auch für Kryptovermögenswerte gilt. Für die Einhaltung der GwG-Pflichten ist bei einem L-QIF in erster Linie das für die Verwaltung des L-QIF zuständige Institut verantwortlich, das von der FINMA beaufsichtigt wird. In der Regel handelt es sich dabei um eine Fondsleitung. Werden die Anlageentscheide des L-QIF an ein anderes Institut übertragen, so untersteht auch dieses dem GwG. Sofern der L-QIF die Rechtsform einer offenen kollektiven Kapitalanlage aufweist, untersteht ausserdem zusätzlich die Depotbank dem GwG.
5. Von der Reform der Verrechnungssteuer können auch Obligationenfonds, die in inländische Obligationen anlegen, profitieren, unabhängig davon, ob sie in die Fondskategorie des L-QIF fallen. Die Tokenisierung von Vermögenswerten steht jedoch nicht im Zusammenhang mit der Verrechnungssteuerreform. Anlage-Token mit vertraglicher Grundlage unterliegen bereits heute nicht der Verrechnungssteuer, so dass durch die Reform keine Preisimpulse ausgelöst werden dürften.
Antwort des Bundesrates.