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22.3932 · Motion · 2022-09-19

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Zugewiesen an die behandelnde Kommission

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, auf Verordnungsstufe rechtliche Grundlagen für den weltweiten Import von Gebrauchtwagen zu schaffen. Heute können insbesondere amerikanische Fahrzeuge, die als Gebrauchtwagen in die Schweiz importiert werden, in der Schweiz nicht zugelassen werden, weil das Datum der 1. Inverkehrsetzung (1. Inv.) in den amerikanischen Fahrzeugpapieren nicht immer vermerkt ist. Nordamerika registriert primär den Modelljahrgang eines Personenwagens oder eines Nutzfahrzeuges. Dennoch verlangen die Schweizer Behörden von der amerikanischen Verkehrsbehörde einen Nachweis über die 1. Inv., was in der Praxis nahezu unmöglich ist. Der Handel mit Gebrauchtwagen ist aufgrund dieses Handelshemmnisses praktisch inexistent, was der Volkswirtschaft schadet. Die Motion bezweckt nur den Abbau einer bürokratischen Formalität, Lärm-, Abgas- und Sicherheitsvorschriften sind davon nicht betroffen.

Begründung

Amerikanische Fahrzeuge erhalten bei der 1. Inv. in den USA als Zulassungsdokument ein sogenanntes "Certificate of Title", welches vom National Motor Vehicle Title Informations System (NMVTIS) ausgestellt wird. In diesem offiziellen Dokument wird ausschliesslich das Modell-Jahr vermerkt, worauf auch der Neu- und Gebrauchtwagenhandel abstellt. Demgegenüber wird in Europa primär auf das Datum der 1. Inv. abgestellt. Auf dem "Certificate" ist das Ausstellungsdatum (Issue Date) verzeichnet, welches nicht immer dem Datum der 1. Inv. entspricht: Wechselt nämlich das Fahrzeug in den USA beispielsweise mehrmals die Hand, wird bei jedem Halterwechsel ein neues "Certificate" ausgestellt und das erstmalige Ausstellungsdatum ist nicht mehr ersichtlich. Das Modelljahr bleibt in den amerikanischen Fahrzeugpapieren trotz Halterwechsel erhalten. Die Schweizer Behörden haben die Möglichkeit, anstelle des Datums der 1. Inv. beim Schweizer Fahrzeugausweis unbekannt einzutragen und unter Bemerkungen das Modelljahr zu erfassen. Dieses geht zweifelsfrei aus dem amerikanischen Ausweis ("Certificate") hervor. Bezüglich der zu erfüllenden Normen für die Zulassung muss das Fahrzeug die gültigen Schweizer Normen des Modelljahres erfüllen. D.h. für ein Fahrzeug des Modelljahres 2022 müssten die gültigen Zulassungsvorschriften per 1. Juni 2022 nachgewiesen werden. Mit der Akzeptanz des Modelljahres als Ersatz für das Datum der 1. Inv. wird ein unnötiges Handelshemmnis beseitigt.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Für die Umsetzung der CO2-Emissionsvorschriften ist das Datum der Erstinverkehrsetzung notwendig. Die Unterstellung bzw. die Ausnahme von der Zielwertregelung wird nach Art. 17d Abs. 3 der CO2-Verordnung anhand der Frist zwischen Erstinverkehrsetzung im Ausland und der Verzollung in der Schweiz beurteilt.

Zudem müsste sichergestellt werden, dass die Fahrzeuge mindestens gleich strenge technische Anforderungen erfüllen müssen, wie Fahrzeuge, bei denen das Datum der Erstinverkehrsetzung behördlich nachgewiesen ist. Der ordentliche Zulassungsprozess stellt für die Prüfungsexperten bereits heute hohe Ansprüche und würde noch komplexer.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.