22.4445 · Motion · 2022-12-15
Justiz- und Polizeidepartement
Überwiesen an den Bundesrat
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Artikel 335 ZGB vorzulegen, wonach das Verbot von Familienunterhaltsstiftungen aufgehoben wird.
Begründung
Die Familienstiftung darf in der Schweiz nur für sehr begrenzte Zwecke errichtet werden. Die Unterhaltsstiftung ist verboten. Dieses Verbot mag vor Jahrhunderten vielleicht Sinn gemacht haben. Heute ist es aus der Zeit gefallen. Die Familienstiftung sollte für weitere Zwecke, als de lege lata erlaubt, zugänglich gemacht werden.
In der Schweiz fehlt ein taugliches Instrument für die familiäre Vermögens- und Nachlassplanung. Gemeint ist damit primär ein Instrument, das eine dosierte Weitergabe des Familienvermögens an die Nachkommen ermöglicht und verhindert, dass das Vermögen "auf einen Schlag" an die Erben übergeht. Ausgewichen wird deshalb seit langem auf angelsächsische Trusts oder ausländische (insbesondere liechtensteinische) Familienstiftungen. Die ausländischen Vehikel werden vom schweizerischen Recht anerkannt, weitgehend ohne dass eine inhaltliche Kontrolle erfolgt.
Um die Lücke im schweizerischen Recht zu schliessen, bietet sich die im hiesigen Recht bereits verankerte Familienstiftung an. Dieses Rechtsinstitut wird derzeit nur wenig benutzt, da der Gesetzgeber viel zu enge Schranken setzt: Familienstiftungen dürfen nämlich keine Ausschüttungen zu Unterhaltszwecken vornehmen, sondern nur in bestimmten Situationen (Erziehung, Ausstattung, Unterstützung) Leistungen erbringen (vgl. Art. 335 ZGB).
Das in Artikel 335 ZGB enthaltenen Verbot von Unterhaltsstiftungen müsste gestrichen werden.
Denkbar wäre eine zeitliche Befristung der Familienstiftung, um ewige Vermögensperpetuierungen zu unterbinden.
Nachgedacht werden könnte weiter über die Zulassung von stifterischen Widerrufs- und Abänderungsrechten, die nach heutiger Rechtsauffassung unzulässig sind. Die liechtensteinische Familienstiftung z.B. kennt keine vergleichbaren Restriktionen. Auch beim Schweizer Trust soll gemäss Vorentwurf eine widerrufliche sowie abänderliche Ausgestaltung zulässig sein.
Steuerrechtlich besteht nicht zwingend Handlungsbedarf, da Familienstiftungen - anders als Trusts - grundsätzlich als Steuersubjekte anerkannt sind. Nach geltender Praxis werden Familienstiftungen jedoch - je nach Ausgestaltung - steuerlich transparent behandelt: bei widerruflichen Stiftungen werden Stiftungsvermögen und -ertrag dem Stifter zugerechnet, bei Stiftungen mit festen Rechtsansprüchen den Begünstigten. An dieser Praxis wäre festzuhalten. Eine gesetzliche Regelung wäre nicht nötig, würde aber unter Umständen die Rechtssicherheit erhöhen.
Die Vorteile einer Schweizer Familienunterhaltsstiftung wären, dass sie sich ohne Weiteres in unser Rechtssystem einfügt und es damit einen geringen gesetzgeberischen Handlungsbedarf - insbesondere im Vergleich zum Trust - besteht. Mit dem Rechtsinstitut der Familienunterhaltsstiftung wäre inskünftig kein Rückgriff auf ausländische Instrumente mehr nötig, womit der Abfluss von Vermögen ins Ausland verringert würde. Überdies könnten Schweizer Behörden, falls notwendig, eine Kontrolle ausüben.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
In Erfüllung der Motion 18.3383 RK-S "Einführung des Trusts in die schweizerische Rechtsordnung" hat der Bundesrat am 12. Januar 2022 die Vernehmlassung zu einem Vorentwurf zur Einführung des Schweizer Trusts als neues Rechtsinstitut im Obligationenrecht eröffnet (www.fedlex.admin.ch > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2022 > EJPD). Die Vorlage will dem Bedürfnis nach einem flexiblen und zuverlässigen Instrument für die Vermögens- und Nachlassplanung Rechnung tragen und dem Finanzplatz neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnen. Der Bundesrat unterstrich damals, dass die Einführung eines Trusts die heutige Rechtsform der Stiftung insbesondere im karitativen und philanthropischen Bereich nicht konkurrenzieren darf und will. Diese funktioniert heute auch dank kürzlich erfolgter verschiedener Teilrevisionen gut und geniesst international einen sehr guten Ruf. Der Bundesrat hielt aber auch fest, dass er eine Änderung des Stiftungsrechts im Bereich der Familienstiftungen zur Legalisierung von reinen Unterhaltsstiftungen zu einem späteren Zeitpunkt grundsätzlich offen gegenübersteht. Dies könne jedoch nur im Rahmen einer umfassenden Revision des Stiftungsrechts vollzogen werden, da das Verbot von reinen Unterhaltsstiftungen nicht isoliert und ohne weitere Anpassungen aufgehoben werden könne. Die Vernehmlassung dauerte bis am 30. April 2022.
Der Bundesrat hat noch nicht über das weitere Vorgehen in der Trustvorlage entschieden. Die Auswertung der Vernehmlassung hat aber bereits gezeigt, dass die rechtlichen, wirtschaftlichen und finanzpolitischen Erwartungen, aber auch die Wechselwirkungen zwischen einem neuen Trust und der (Familien-)Stiftung in ihren möglichen künftigen Ausprägungen unterschiedlicher und komplexer sind als angenommen. Der Bundesrat möchte sicherstellen, dass sich beide Rechtsinstitute kohärent entwickeln und zwar sowohl mit Bezug auf das nationale Recht als auch die internationalen Standards bezüglich Transparenz. Bis zu einem Entscheid und bis zur Klärung der erwähnten Wechselwirkungen, erscheint das Anstossen einer solchen Revision des Stiftungsrechts deshalb als verfrüht.
Sollte der Erstrat die Motion annehmen, behält sich der Bundesrat vor, im Zweitrat eine Abänderung der Motion in einen Prüfungsauftrag zu beantragen, weil in einem ersten Schritt die erwähnten Fragen sorgfältig zu prüfen wären.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.