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22.4473 · Motion · 2022-12-15

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, einzugreifen, damit für alle Studierenden, die ein Vollzeitstudium in einer Einrichtung der nachobligatorischen Bildung absolvieren, bezüglich des Generalabonnements (GA) gleichwertige Bedingungen gelten, wie dies Artikel 15 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) den Transportunternehmen vorschreibt: "Sie sehen für Kundinnen und Kunden in vergleichbarer Lage vergleichbare Bedingungen vor. Sie dürfen die Wahl zwischen verschiedenen Angeboten nicht unverhältnismässig beeinträchtigen".

Begründung

Seit dem Fahrplanwechsel vom 13. Dezember 2020 wird das "GA Junior" für 25- bis 30-jährige Studierende nicht mehr angeboten. Einziges vergünstigtes Angebot ist das neue "GA Jugend" für Junge unter 25 Jahren. Studierende im Alter von 25 bis 30 Jahren haben keinen Anspruch mehr auf eine Vergünstigung und können nur das GA für Erwachsene kaufen, das 1210 Franken teurer ist. Die Geschäftspolitik bei den Abonnementen steht in einem offensichtlichen Widerspruch zu Artikel 15 Absatz 3 PBG (Tarifpflicht), da sie eine Ungleichheit zwischen Studierenden unter 25 Jahren und solchen zwischen 25 und 30 Jahren schafft. Für eine Zielgruppe, nämlich Studierende, die in Vollzeit einen nachobligatorischen Bildungsgang absolvieren, gelten aufgrund einer willkürlich festgelegten Altersgrenze unterschiedliche Tarife, obwohl die Art der Bildungsgänge dieselbe ist. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Studierenden verändern sich nicht schlagartig mit dem 25. Geburtstag. Auch wenn tatsächlich einige von ihnen einer Tätigkeit nachgehen, die ihnen ein kleines Einkommen einbringt, hängt dies nicht von ihrem Alter ab. Und die bescheidenen Einkünfte vermögen eine unterschiedliche Tarifstruktur nicht zu rechtfertigen. Hingegen lasten die erheblich höheren Kosten eines GA für Erwachsene sehr schwer auf einem studentischen Budget. Überdies schliessen die Studierenden ihr Studium selten vor dem 25. Geburtstag ab, und es ist absolut ungerecht und ungerechtfertigt, Studierende über 25 Jahre zu benachteiligen.

Das Angebot an Generalabonnementen muss geändert werden: Es muss der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kundinnen und Kunden Rechnung tragen und sich nicht auf ein willkürliches und diskriminierendes Kriterium wie das Alter stützen. Für alle Studierenden soll ein einheitlicher Tarif gelten, beispielsweise bis zur - korrekten - Altersgrenze von 30 Jahren oder bis zum Abschluss der nachobligatorischen Studien, wenn sie eine Immatrikulationsbescheinigung für einen nachobligatorischen Bildungsgang in Vollzeit an einer Universität, Fachhochschule oder dergleichen vorlegen. Das Angebot muss gleich sein für alle, die einen nachobligatorischen Bildungsgang in Vollzeit absolvieren, damit "für Kundinnen und Kunden in vergleichbarer Lage vergleichbare Bedingungen" gelten, wie Artikel 15 Absatz 3 PBG vorsieht. Denn die wirtschaftlichen Verhältnisse ändern sich tatsächlich erst, wenn die Studierenden ihre Studien abgeschlossen haben.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Tarifhoheit liegt gemäss Artikel 16 des Personenbeförderungsgesetzes (SR 745.1; PBG) bei den Transportunternehmen.

Der Bund erwartet von der öV-Branche, dass der gesamten Bevölkerung attraktive und angemessene Angebote gemacht werden. Er erwartet auch, dass die öV-Unternehmen die Tarife so festlegen, dass diese die Kosten der Verkehrsangebote zu einem angemessenen Anteil decken.

Altersgrenzen sind bei verschiedenen Tarifen des öffentlichen Verkehrs üblich. So gelten beispielsweise die Kindertarife für alle Kinder zwischen 6 und 16 Jahren oder die Seniorentarife für alle Personen im AHV-Alter, dies unabhängig von deren Einkommens- oder Vermögenssituation.

Vor diesem Hintergrund ist es für den Bundesrat nachvollziehbar, dass die öV-Branche keine zusätzlichen Ermässigungen für Studierende über 25 Jahren gewährt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.