22.4513 · Interpellation · 2022-12-16
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Mit Medien-Mitteilung vom 24. August 2022 teilt der Bundesrat mit, dass auf nicht verkehrsorientierten Strassen in einer vereinfachten Art die Einführung von Tempo-30-Zonen umgesetzt werden kann. In der gleichen Mitteilung hält er zudem fest, dass auf verkehrsorientierten Strassen innerorts auch künftig grundsätzlich Tempo 50 gelten soll. Dieser zweite Teil der Medien-Mitteilung wird mehrheitlich begrüsst, löst jedoch in der Definition der Umsetzung Fragen aus. Der Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:
1. Wie definiert der Bundesrat den Status einer verkehrsorientierten Strasse, ist dieser Strassentyp in der Verordnung zum Strassenverkehrsgesetz klar umschrieben. Gibt es eine Definition, über welche Eigenschaften eine solche Strasse (als Abgrenzung zu einer nicht verkehrsorientierten Strasse) verfügen muss?
2. Falls die Definition nicht klar geregelt ist, befürwortet der Bundesrat diese Festlegung auf Bundesstufe oder gehört diese Regelung zur kantonalen Hoheit?
3. Der Bundesrat lässt mit seiner Aussage unter gewissen Umständen auch die Einführung von Tempo 30 auf verkehrsorientierten Strassen zu. Wie beurteilt der Bundesrat aus Sicherheitsgründen die Wichtigkeit von verständlichen Verkehrsregeln. Bewertet der Bundesrat die Signalisationen mit einer Tempo-30-Zone unter gleichzeitiger Beibehaltung bisheriger Vortrittsregeln (wie Kreiselvortritt) und einer Vielzahl von Fussgängerstreifen der Verkehrssicherheit als dienlich? Oder müsste auf verkehrsorientierten Strassen nicht generell mittels einer Tempo-30-Strecke signalisiert werden?
Stellungnahme des Bundesrates
1./2. Der Bundesrat hat in Artikel 1 Absatz 9 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) definiert, was verkehrsorientierte Strassen sind: "Verkehrsorientierte Strassen sind alle Strassen innerorts, die primär auf die Anforderungen des Motorfahrzeugverkehrs ausgerichtet und für sichere, leistungsfähige und wirtschaftliche Transporte bestimmt sind".
Der Begriff stammt aus dem Bau- und Planungsrecht. Er ist so in den Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute festgelegt (VSS-Norm SN 40 040) und wird auch in der Rechtsprechung verwendet. Die verkehrsorientierten Strassen bilden in besiedelten Gebieten das übergeordnete Netz.
3. Die Signalisation "Tempo-30-Zone" ist grundsätzlich auf nicht verkehrsorientierte Strassen beschränkt (Art. 2a Abs. 5). Soll auf einer verkehrsorientierten Strasse Tempo 30 gelten, muss dies mittels Streckensignalisation geschehen (Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01] i.V.m. Art. 108 SSV).
Ist auf einem Abschnitt einer verkehrsorientierten Strasse die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h reduziert und grenzt dieser Abschnitt an eine Tempo-30-Zone, darf der Abschnitt in die Tempo-30-Zone einbezogen werden. Der Einbezug beschränkt sich aber in erster Linie auf die Signalisation. Es wäre nicht sinnvoll, den Übergang mit "Ende Tempo-30-Zone" und gleichzeitig "Tempo 30" und umgekehrt zu signalisieren. Die Vorschriften der Verordnung des UVEK über Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen (SR 741.213.3) sind auf solche Strassenabschnitte nicht anwendbar. Verkehrsorientierte Strassen, die in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden, sollen ihre Funktion beibehalten. Sie sind somit beispielsweise weiterhin vortrittsberechtigt zu führen, etwa um Schleichverkehr im untergeordneten Netz zu verhindern. Fussgängerstreifen können beibehalten oder, wo nötig, zusätzlich angebracht werden.
Antwort des Bundesrates.