Aufwandbesteuerung. Korrekte Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes endlich kontrollieren!
22.4588 · Motion · 2022-12-16
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass die Kantone das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, insbesondere den Artikel 6 StHG (SR 642.14) korrekt und einheitlich anwenden. Falls erforderlich, sind die gesetzlichen Grundlagen anzupassen, um Kontrollen und Sanktionen bei Verstössen zu ermöglichen.
Begründung
Mehrere aktuelle Untersuchungen zeigen, dass die Praktiken hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen, aber auch hinsichtlich der Berechnung der Ausgaben von Kanton zu Kanton unterschiedlich sind. Wenn die Kantone ein solches Steuerdumping betreiben, um reiche ausländische Steuerzahlende anzuziehen, verstossen sie nicht nur gegen Artikel 14 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, sondern auch gegen Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden. Die korrekte Anwendung dieses Harmonisierungsgesetzes, insbesondere von Artikel 6, durch die Kantone, welche dieses Steuerprivileg noch anbieten, wurde von der Eidgenössischen Steuerverwaltung nie kontrolliert. Die ESTV nutzt ihre gesetzlichen Kompetenzen in diesem Bereich nicht, und der Bundesrat verzichtet seit über zwanzig Jahren auf den Erlass einer Ausführungsverordnung, obwohl ihm das Parlament in Artikel 74 des Gesetzes eindeutig die Kompetenz dazu gegeben hat.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) bestimmt die von den Kantonen zu erhebenden direkten Steuern und legt die Grundsätze fest, nach denen die kantonale Gesetzgebung zu gestalten ist (Art. 1 Abs. 1 StHG). Das StHG ist als Rahmengesetz grundsätzlich nicht direkt anwendbar, vorbehältlich einer dem StHG widersprechenden kantonalen Gesetzesbestimmung (Art. 72 Abs. 2 StHG).
Hingegen sorgt die ESTV als Aufsichtsbehörde über das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) für die einheitliche Anwendung des DBG (Art. 102 Abs. 2 DBG). Das DBG sieht betreffend die Besteuerung nach dem Aufwand die gleichen Anspruchsvoraussetzungen vor wie das StHG. Sowohl nach Artikel 14 Absatz 3 DBG als auch nach Artikel 6 Absatz 3 StHG bilden die jährlichen im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen die primäre Berechnungsgrundlage für das steuerbare Einkommen (siehe auch ESTV-KS Nr. 44 vom 24. Juli 2018).
In diesem Zusammenhang hat die ESTV 2019 bundesweit eine ausführliche Untersuchung der Besteuerung der nach dem Aufwand besteuerten Personen durch die kantonalen Steuerbehörden durchgeführt. In bestimmten Fällen hat die ESTV insbesondere Lücken bei der Berechnung oder der Dokumentierung des jährlichen Gesamtaufwandes festgestellt, der für die Festlegung des steuerbaren Einkommens ausschlaggebend ist (Art. 14 Abs. 3 DBG). Die Nachbereitung dieser Untersuchung erfolgte von 2020 bis 2022 und wird 2023 abgeschlossen.
Weil die Anspruchsvoraussetzungen für die Aufwandbesteuerung im DBG und im StHG identisch sind, entfalten die genannten Kontrollen der ESTV faktisch eine analoge Wirkung auf die Kantons- und Gemeindesteuern, da diese auf harmonisierten kantonalen Gesetzesbestimmungen beruhen (mit Ausnahme der Bestimmungen zum Vermögen und der im kantonalen Recht festgelegten steuerbaren Mindestbetrag für den Fall, dass der Gesamtaufwand darunter liegt). Man spricht dabei von der vertikalen Steuerharmonisierung.
Angesichts dieser positiven Auswirkungen der vertikalen Steuerharmonisierung zwischen Bund und Kantonen ist der Bundesrat der Auffassung, dass zusätzliche Kontrollmechanismen nicht notwendig sind, und sieht keinen Handlungsbedarf hinsichtlich des StHG.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.