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22.7817 · Fragestunde. Frage · 2022-09-21

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Die grenzüberschreitenden Gesundheitsleistungen im ambulanten Bereich zwischen Liechtenstein und der Schweiz wurden im Notenwechsel von 1938/39 festgelegt. 2004 führte Liechtenstein die Bedarfsplanung ein und schränkte einseitig die Patientenmobilität ein. Eine im 2017 vereinbarte Anpassung scheiterte an der Zustimmung des liechtensteinischen Landtags.

Ist der Bundesrat bereit, den rechtsgültigen Notenwechsel durchzusetzen und Verhandlungen aufzunehmen, um gleich lange Spiesse zu schaffen?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat beabsichtigt nicht in dieser Sache bei Liechtenstein vorstellig zu werden. Die fehlende Zustimmung des liechtensteinischen Landtags zur Vereinbarung ändert nichts für die Versicherten in der Schweiz. Diejenigen, die in der Grenzregion zu Liechtenstein wohnen, können sich weiterhin bei den Ärztinnen und Ärzten und bei den Zahnärztinnen und Zahnärzten in Liechtenstein, die in die liechtensteinische Bedarfsplanung aufgenommen sind, behandeln lassen. Die Kostenerstattung für Behandlungen von schweizerischen Versicherten in Liechtenstein ist auf den Betrag beschränkt, der im Wohnkanton der versicherten Person vergütet würde. Auch für Grenzgänger und ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen ändert sich nichts. Sie haben weiterhin das Recht, sich in beiden Staaten zulasten des zuständigen Krankenversicherers behandeln zu lassen. Schliesslich hat dieser Entscheid auch keine Auswirkungen auf Vereinbarungen betreffend Spitalbehandlungen im Verhältnis zu Liechtenstein.