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23.1014 · Anfrage · 2023-03-16

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Gemäss Medienmitteilung vom 12. Oktober 2022 möchte der Bundesrat die Transparenz bei juristischen Personen erhöhen. Die Vorlage soll insbesondere ein zentrales Register zur Identifikation wirtschaftlich Berechtigter und neue Pflichten zur risikobasierten Aktualisierung von Informationen über effektiv Berechtigte einführen. Das Register soll für einschlägige Behörden, jedoch nicht öffentlich zugänglich sein. Dabei wird eine möglichst effektive und effizient umsetzbare Lösung angestrebt. Bis spätestens Ende Juni 2023 soll eine Gesetzesvorlage ausgearbeitet sein. Somit dürfte das Register frühestens Ende 2024/anfangs 2025 erstellt sein.

Fragen:

- Was gedenkt der Bundesrat bis zur Einführung des zentralen Registers zu unternehmen, um die Informationen zu den Wirtschaftlich Berechtigten zu erhalten?

- Was sind die Überlegungen des Bundesrates, dass er das Register nicht öffentlich zugänglich machen möchte?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundestrat legt hohen Wert auf die Bekämpfung der Finanzkriminalität. Deshalb hat er am 12. Oktober 2022 entschieden, ein zentrales Register zur Identifikation wirtschaftlich Berechtigter sowie neue Pflichten zur Verifizierung von Informationen über effektiv Berechtigte einzuführen. Mit der vorgesehenen Vorlage wird seiner Ansicht nach ein wichtiger Schritt getan, um das Dispositiv zur Wahrung der Integrität des Schweizer Finanzplatzes und Wirtschaftsstandortes weiter zu stärken. Der Vorentwurf des Gesetzes wird derzeit ausgearbeitet. Die Vernehmlassung soll im Sommer 2023 eröffnet werden. Dem Bundesrat steht es nicht zu, ohne diese zu schaffende Rechtsgrundlage Daten über wirtschaftliche Berechtigte natürliche und juristische Personen zu erheben.

Es gibt jedoch bereits heute Bestimmungen zur Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten. So gehört die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person bereits zu den Sorgfaltspflichten gemäss Geldwäschereigesetz (GwG, SR 955.0). Zudem sieht das Obligationenrecht (SR 220) vor, dass der jeweiligen Gesellschaft die wirtschaftlich Berechtigten gemeldet werden, sobald deren Anteile den Grenzwert von 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte erreichen oder überschreiten. Über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen führen die Gesellschaften ein Verzeichnis.

Das zentrale Register soll für die einschlägigen Behörden sowie die dem GwG unterstellten natürlichen und juristischen Personen zugänglich sein, jedoch nicht der breiten Öffentlichkeit. Dies entspricht dem Zweck des Registers, das Dispositiv zur Bekämpfung der Geldwäscherei zu stärken. Es entspricht auch dem Bestreben nach einer einfachen, wirksamen und verhältnismässigen Lösung. Zudem hat sich die Erstellung eines zentrales Registers naturgemäss auch an den Grundsätzen des Schutzes von Personendaten und deren Missbrauch zu orientieren.

Antwort des Bundesrates.

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