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23.3046 · Postulat · 2023-03-02

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht aufzuzeigen, ob und wie die wirksamen UVG-Bestimmungen für eine sichere und gesunde Arbeitsumgebung in der Industrie auf den Dienstleistungssektor übertragen werden können, um Arbeitsausfälle aufgrund psychischer Krankheiten zu reduzieren.

Das Unfallversicherungsgesetz (UVG) verpflichtet Arbeitgeber*innen dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmende ihre Arbeit ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit ausführen können, vgl. Artikel 82 UVG. Die konkreten Pflichten von Arbeitgeber*innen sind in der Verordnung über die Unfallverhütung VUV umschrieben. Der Vollzug der Vorschriften wird von Durchführungsorganen beaufsichtigt. Die UVG-Prämien werden gestützt auf die betrieblichen Verhältnisse und die Risikoerfahrungen verursachergerecht erhoben, vgl. Artikel 92 UVG. Betriebe, die höhere Kosten für die Unfallversicherung verursachen, müssen höhere Prämien bezahlen. Die Bestimmungen des UVG trugen wesentlich dazu bei, dass das Berufsunfallrisiko seit 1985 massiv reduziert werden konnte, vgl. www.unfallstatistik.ch.

Die UVG-Bestimmungen wurden aus dem Fabrikgesetz (1877) und Kranken- und Unfallversicherungsgesetz KUVG (1912) abgeleitet und sind entsprechend auf sichere Arbeitsplätze in der Industrie ausgerichtet. Heutzutage arbeiten jedoch am meisten Menschen im Dienstleistungssektor, wo sie v.a. psychosozialen Risiken ausgesetzt sind. Es drängt sich deshalb auf zu prüfen, wie die wirksamen UVG-Bestimmungen, insb. auch die risikobezogene Prämienbemessung, auf die Arbeitsrealität im Dienstleistungssektor übertragen werden können. Ziel dabei muss sein, die psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz zu reduzieren und damit den starken Anstieg von psychischen Erkrankungen zu stoppen. Gelingt es nicht, die Anzahl Arbeitsausfälle aus psychischen Gründen schnellstmöglich zu verringern, droht eine Kostenexplosion in verschiedenen Sozialversicherungen (Krankenkassen, Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung, Pensionskassen wegen Invaliditätsleistungen), die insbesondere die Invalidenversicherung noch weiter strapazieren wird, was es unbedingt zu verhindern gilt.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bund fördert die psychische Gesundheit und strebt Verbesserungen auf den Gebieten der Vorbeugung und Früherkennung an, um die Zahl der psychischen Erkrankungen zu reduzieren.

Was die Arbeitsumgebung anbelangt, so wird die Gesundheit und Integrität der Arbeitnehmenden sowohl durch das Unfallversicherungsgesetz (UVG, SR 832.20) als auch durch das Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11) und ihre jeweiligen Verordnungen geschützt. Diese Regelwerke tragen wesentlich zur Schaffung einer sicheren und gesunden Arbeitsumgebung bei. Den psychosozialen Risiken wird im Rahmen des ArG Rechnung getragen. So führte das SECO zusammen mit den Kantonen von 2014 bis 2018 auch einen Vollzugsschwerpunkt zu diesem Thema durch. Der Bundesrat ist sich jedoch auch der Grenzen des aktuellen Präventionssystems bewusst. Die Wirksamkeit dieses Systems liesse sich seiner Meinung nach insbesondere durch die Verstärkung eines ganzheitlichen Ansatzes bei Fragen der Gesundheit und der Arbeitssicherheit verbessern. Dabei müssen jedoch gewisse grundlegende Unterschiede zwischen dem UVG und dem ArG berücksichtigt werden.

Das UVG und die Verordnung über die Unfallverhütung (VUV, SR 832.30) schützen die Arbeitnehmenden vor Berufsunfällen und Berufskrankheiten und deren Folgen. Aufgrund des definierten materiellen Anwendungsbereichs und der Art der erfassten Ereignisse lässt sich der Zusammenhang zwischen der Arbeitsumgebung und Berufsunfällen bzw. Berufskrankheiten exakt herstellen. Somit können geeignete Präventionsmassnahmen ausgearbeitet werden, welche die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers konkretisieren. Diese Versicherungslogik erlaubt es einerseits, die Prävention gezielt über einen Prämienzuschlag zu finanzieren, und andererseits können Arbeitgeber durch Prämienerhöhungen bestraft werden, wenn sie keine ausreichenden Präventionsmassnahmen treffen. Diese Elemente haben massgeblich zu einer erfolgreichen Prävention in diesem Bereich und insbesondere zu einer Verringerung der Zahl der Unfälle beigetragen.

Gestützt auf das ArG und die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3, SR 822.113) ist der Arbeitgeber verpflichtet, zum Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der Arbeitnehmenden alle nötigen Massnahmen zu treffen. Darunter fallen auch Massnahmen zur Prävention von psychosozialen Risiken im Dienstleistungssektor. Anders als beim UVG ist es hingegen unmöglich, einen ebenso direkten Zusammenhang zwischen der Arbeitsumgebung und dem Auftreten von Krankheiten herzustellen. Dieser Unterschied rührt vor allem daher, dass die jeweiligen Krankheitsursachen, insbesondere bei psychischen Erkrankungen, von mehreren Faktoren abhängen. Zudem ist der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz nicht auf einem Versicherungssystem aufgebaut, welches die Schaffung eines Präventionssystems vergleichbar mit jenem des UVG ermöglichen würde.

Da der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz auf diesen beiden Säulen beruht, was das Postulat nicht berücksichtigt, und angesichts der grundlegenden Unterschiede zwischen diesen beiden Systemen, ist der Bundesrat der Meinung, dass für eine Optimierung der Funktionsweise der Prävention, wie bereits in der Stellungnahme zur Interpellation Maillard 22.3615 erwähnt, das Mandat der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) ausgeweitet werden könnte. Dies würde einen integrierten Ansatz für sämtliche Risiken erlauben. Die besagte Kommission prüft zurzeit, ob eine solche Integration möglich ist, und wenn ja, wie sich eine entsprechende Mandatsausweitung umsetzen liesse.

In der EKAS nehmen Vertreter der Versicherungen, der Kantone, des Bundes und der Sozialpartner Einsitz, womit dieses Gremium durchaus geeignet wäre, um sich mit dieser Frage zu beschäftigen und Lösungen zu suchen. Vor diesem Hintergrund würde der geforderte Bericht nach Ansicht des Bundesrates keinen Mehrwert bringen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.