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23.3221 · Motion · 2023-03-16

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass bei Agglomerationsprogrammen (4. und 5. Generation) nicht nur eine Abstimmung von Siedlung und Verkehr für einzelne Projekte gemacht werden, sondern die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel in erster Linie für Orts-, städtische Agglomerations- sowie Stadtplanungen eingesetzt werden. Priorität soll dabei die innere Siedlungsentwicklung (Verdichtung gemäss RPG) haben. Agglomerationen sind etW städteplanerisch als Wirtschafts-, Lebens- und Kulturräume zu gestalten. Mobilitätsbedürfnisse sind in Abhängigkeit dieser Prinzipien zu planen.

Begründung

Die künftigen Bedürfnisse der Bevölkerungsmehrheit in der Schweiz sind nur durch einen Paradigmenwechsel in der städtischen Planung - auch in Agglomerationen - zu bewältigen. Dieser verlangt eine Priorisierung der Stadtentwicklung. Es geht um die ganzheitliche Gestaltung der heutigen und vor allem der absehbaren künftigen Bedürfnisse im verdichteten Raum.

Notwendig ist eine neue Stadtplanung sowie eine städtische Agglomerationsplanung. Sie fördert vor allem die Potenziale der städtischen Regionen im Umfeld der traditionellen Städte. Die qualitätsvolle und nachhaltige städtische Entwicklung an bereits gut erschlossenen Orten, die verdichtet werden müssen (15-Minuten-Stadt), steht im Vordergrund.

Gegenwärtig kann die Aufgabe der umfassenden Orts-, Stadt- und Agglomerationsplanung von den Gemeinden aufgrund des Ressourcenmangels, trotz des grossen Engagements der Behörden, nicht in ausreichendem Masse wahrgenommen werden. Es fehlen dafür die finanziellen Mittel. Anstelle der öffentlichen Hand übernehmen häufig privatwirtschaftliche Bauträger, die eigentlich öffentliche Aufgabe der Stadtplanung. Dabei wird über Sondernutzungsplanungen eine Verdichtung angestrebt. So wird Stadtplanung zur Parzellenbebauungsplanung, die an den Grundstücksgrenzen der nicht öffentlichen Eigentümer endet. Hinzu kommt, dass aufgrund politischer und rechtlicher Risiken die Bereitschaft privater Investoren abnimmt, sich umfassenden städtebauplanerischen Aufgaben anzunehmen.

Diese problematische Entwicklung gilt es, in eine nachhaltige und umfassende Planung städtischer Funktions- und Lebensräume mit zukunftsfähigen Potenzialen auch für künftige Generationen zu leiten. Dafür sind den Städten und Agglomerationsgemeinden finanzielle Mittel aus dem Budget des Bundesamts für Raumentwicklung ARE zur Verfügung zu stellen. Die dafür an sich vorhandenen Mittel werden vom Bundesamt für Raumplanung ARE bisher offenbar ungenügend ausgeschöpft.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Mit dem Programm Agglomerationsverkehr (PAV) beteiligt sich der Bund finanziell an Verkehrsprojekten von Städten und Agglomerationen. Von Bundesbeiträgen profitieren Agglomerationen, die mit ihren Agglomerationsprogrammen eine Gesamtplanung machen und die Verkehrs- und Siedlungsentwicklung wirkungsvoll aufeinander abstimmen. Damit fördert der Bund bereits heute eine kohärente Verkehrs- und Siedlungsplanung in den Agglomerationen. Auf diesem Weg wird die Siedlungsentwicklung nach innen über kommunale, kantonale und nationale Grenzen hinweg gefördert, und das Verkehrsangebot dort ausgebaut, wo ausgewiesener Bedarf besteht.

Finanziert werden die Beiträge an die Verkehrsprojekte aus dem Fonds für Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehr (NAF), den das Volk und die Stände 2017 angenommen haben. Gemäss Artikel 86 der Bundesverfassung können aus dem NAF ausschliesslich Beiträge zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur finanziert werden. Der Bund verfügt weder über eine Rechtsgrundlage noch über ein Budget, um Planungsaufgaben von Kantonen und Städten mitzufinanzieren. Der Bundesrat erachtet es auch nicht als notwendig eine solche zu schaffen, da im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr genügend Anreize bestehen, gut koordinierte Planungen auf Agglomerationsebene zu erstellen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.