23.3240 · Interpellation · 2023-03-16
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der aktuell geltenden nationalen Zulassungsregeln für Ärztinnen und Ärzte führt bei Leistungserbringern, Versicherern und Kantonen zu grundlegenden Diskussionen darüber, wie Artikel 55a KVG umgesetzt werden soll. Es ist zwingend notwendig, dass die Versorgung durch Fachärzte/innen, welche einen Grundversorgerauftrag innehaben, mit dem geltenden Artikel 55a KVG gewährleistet wird. Die Qualität der Versorgung darf nicht darunter leiden.
Ich frage den Bundesrat:
1. Schon heute können Dermatologen/innen kaum neue Patienten/innen aufnehmen, oder aber es kommt zu enormen Wartezeiten. Der de facto Zulassungsstopp verschärft dieses Problem. Insbesondere in der Dermatologie ist eine frühe Behandlung notwendig, um schweren Krankheitsverläufe vorzubeugen. Hat der Bundesrat aktuelle Zahlen darüber, wie viele Patienten/innen zu spät zu Spezialisten gelangen, resp. bei wie vielen Patienten/innen eine frühere Behandlung erfolgreicher gewesen wäre?
2. Wenn diesbezüglich keine Zahlen vorhanden sind: Ist der Bundesrat bereit, diese zu erheben?
3. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass die Kriterien für die Zulassungssteuerung nicht optimal definiert sind? Kann der Zugang zu Fachärzten/-ärztinnen gewährleistet werden, wenn Höchstzahlen festgelegt werden, resp. was tut der Bundesrat, damit der Zugang gewährleistet wird?
4. Wie kann mit den vorgesehenen Kriterien der Zulassungsregeln die Qualität der Versorgung sichergestellt werden, wenn Patienten/innen aufgrund Auslastung der Ärzteschaft enorme Wartezeiten in Kauf nehmen müssen?
5. Wie will der Bundesrat vor diesem Hintergrund die qualitative Verbesserung der Versorgung erreichen?
6. Ist der Bundesrat willens, dem Parlament einen Vorschlag der Anpassung der Kriterien von Artikel 55a KVG vorzuschlagen, wenn Versorgungsengpässe entstehen, respektive bestehen?
7. Wie beurteilt der Bundesrat die mit den Zulassungsregeln einhergehenden Risiken für die Grundversorgungsdisziplinen, namentlich für Fachrichtungen wie etwa die Dermatologie, welche einen Grundversorgungsauftrag haben?
Stellungnahme des Bundesrates
1. und 2. Der Bundesrat teilt die Ansicht der Interpellantin, dass eine ausreichende medizinische Versorgung, die der Bevölkerung rechtzeitige Behandlungen ermöglicht, sichergestellt werden muss. Dem Bundesrat liegen keine Daten zur Anzahl der Patientinnen und Patienten vor, die aufgrund eines Mangels an verfügbaren Ärztinnen und Ärzten zu spät behandelt wurden. Eine solche Erhebung ist derzeit nicht geplant und könnte sich zudem als heikel erweisen, da diese Zahl schwer zu beziffern ist. Mit dem vom Gesetzgeber gewünschten künftigen Register der Leistungserbringer, die zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im ambulanten Bereich zugelassen sind (LeReg), wird man sich jedoch einen besseren Überblick über die Situation bezüglich Ärztedichte verschaffen können. Die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung liegt jedoch in der Zuständigkeit der Kantone.
3.-5. Die heute geltende Zulassungsbeschränkung und die Kriterien zur Festlegung von Höchstzahlen ergeben sich aus der Annahme des neuen Artikels 55a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) durch das Parlament am 19. Juni 2020 und dem Erlass der Kriterien und methodischen Grundsätze zur Festlegung der Höchstzahlen in der Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich (SR 832.107) durch den Bundesrat am 23. Juni 2021, die beide am 1. Juli 2021 in Kraft getreten sind. Gemäss diesen neuen Bestimmungen liegt es in der Zuständigkeit der Kantone, die Fachgebiete und Regionen zu bestimmen, auf die sie eine Zulassungsbeschränkung anwenden wollen, und die Höchstzahlen für die dort zugelassenen Ärztinnen und Ärzte festzulegen. Dabei sind die Kantone keineswegs verpflichtet, Höchstzahlen dort einzuführen, wo das Angebot als unzureichend erachtet wird. Sie verfügen jedoch über die notwendigen Instrumente, um die Zulassung in überversorgten medizinischen Fachgebieten und Regionen zu beschränken. Langfristig könnte das medizinische Angebot auf diese Weise indirekt in unterversorgte Fachgebiete und Regionen verlagert werden.
6. und 7. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass keine Anpassung von Artikel 55a KVG erforderlich ist. Die aktuellen Bestimmungen gewähren den Kantonen einen ausreichenden Handlungsspielraum und bringen den Willen des Parlaments zum Ausdruck, Überversorgungssituationen gezielt anzugehen. Sie sollten an sich nicht zu einer Verschlechterung der Gesundheitsversorgung führen. Zudem muss der Zugang zur Gesundheitsversorgung vor allem durch eine Aufstockung des medizinischen Personals und damit der Aus- und Weiterbildungskapazitäten verbessert werden. Der Bundesrat hat sich zu dieser Frage bereits geäussert, namentlich in seiner Stellungnahme vom 12. August 2020 zur Motion Carobbio Guscetti 20.3425 "Die Schweiz muss mehr Ärztinnen und Ärzte ausbilden!".
Antwort des Bundesrates.