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23.3964 · Motion · 2023-07-04

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so zu ändern, dass der Mutterschaftsurlaub von Frauen bei einer Mehrlingsschwangerschaft verlängert wird, um der grösseren Belastung Rechnung zu tragen, dies entsprechend den Empfehlungen der ILO. Eine Verlängerung des Vaterschaftsurlaubs ist ebenfalls vorzusehen.

Eine Minderheit der Kommission (de Courten, Aeschi Thomas, Buffat, Dobler, Glarner, Grin, Herzog Verena, Nantermod, Sauter, Schläpfer, Silberschmidt) beantragt, die Motion abzulehnen.

Begründung

Die Zahl der Mehrlingsschwangerschaften ist in den letzten Jahren stark gestiegen; in den vergangenen dreissig Jahren hat sie sich gar verdoppelt. Zwillingsschwangerschaften führen oft zu Komplikationen, insbesondere im Zusammenhang mit der fast immer vorzeitigen Geburt. Diese Komplikationen können Folgen bis ins Erwachsenenalter haben.

Das Übereinkommen Nr. 183 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über den Mutterschutz, das im Jahr 2000 abgeschlossen und im Jahr 2014 von der Schweiz ratifiziert worden ist, sieht einen Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen vor. Im gleichen Jahr hat die Allgemeine Konferenz der ILO zusätzliche Empfehlungen verabschiedet, die insbesondere Folgendes festhalten:

(1) Die Mitglieder sollen sich bemühen, die in Artikel 4 des Übereinkommens festgelegte Dauer auf mindestens 18 Wochen zu verlängern.

(2) Bei Mehrlingsgeburten soll eine Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs vorgesehen werden.

(3) Nach Möglichkeit sollen Massnahmen getroffen werden, damit die Frauen frei wählen können, wann sie den nichtobligatorischen Teil des Mutterschaftsurlaubs beziehen wollen, vor oder nach der Niederkunft.

Bis heute wendet die Schweiz bloss den im ILO-Übereinkommen vorgesehenen minimalen Mutterschaftsurlaub an, jedoch keine der zusätzlichen Empfehlungen. Dabei gehören die Gesundheit von Mutter und Kind sowie die Gleichbehandlung zu den fundamentalen Grundsätzen, die die Schweiz hochhält.

Der Nachteil, den Frauen bei Mehrlingsschwangerschaften erleiden, soll nun beseitigt werden. Das Gesetz garantiert ihnen heute nur 14 Wochen Mutterschaftsurlaub, obwohl diese Schwangerschaften und Geburten oft vergleichsweise schwieriger sind, ganz zu schweigen von der grösseren Arbeit nach der Geburt.

Da die Betreuung der Neugeborenen selbstverständlich Sache beider Elternteile ist, soll auch eine Verlängerung des Vaterschaftsurlaubs vorgesehen werden.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist sich bewusst, dass eine Mehrlingsschwangerschaft häufig belastender und riskanter ist als eine Einzelschwangerschaft. Oft kommt es zu einer Frühgeburt mit dem Risiko eines längeren Spitalaufenthalts des Neugeborenen. Diese Fälle sind von der Versicherung bereits abgedeckt. Seit dem 1. Juli 2021 wird der Mutterschaftsurlaub bei einer Hospitalisierung des Neugeborenen um bis zu acht zusätzliche Wochen verlängert.

Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass eine Verlängerung des Mutterschafts- und des Vaterschaftsurlaubs bei Mehrlingsgeburten nicht angezeigt ist und sogar zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber anderen Situationen führen kann, in denen die ersten Monate nach der Geburt belastender sein können. Dies ist insbesondere bei Geburten mit Geburtsgebrechen oder mit gesundheitlichen Komplikationen der Mutter oder des Kindes der Fall. Auch wenn die Zahl der Mehrlingsgeburten gestiegen ist, machen sie lediglich 1,6 Prozent der Geburten inklusive Totgeburten aus. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass nicht jeder Einzelfall geregelt werden muss, zumal über Sozialpartner oder den Arbeitgeber grosszügigere Lösungen vereinbart werden können.

Der Bundesrat weist ausserdem darauf hin, dass in den letzten Jahren in der Erwerbsersatzordnung zahlreiche Leistungen eingeführt wurden oder gerade eingeführt werden und dass der Beitragssatz den Höchstansatz erreicht hat. In Kraft getreten sind per 1. Januar 2021 die Vaterschaftsentschädigung, per 1. Juli 2021 die Betreuungsentschädigung und per 1. Januar 2023 die Adoptionsentschädigung. Die Gesetzesänderung zur Verlängerung des Mutterschafts- und des Vaterschaftsurlaubs im Todesfall des anderen Elternteils (Pa. Iv. 15.434 Kessler «Mutterschaftsurlaub für hinterbliebene Väter») wurde am 17. März 2023 in der Schlussabstimmung angenommen und soll voraussichtlich per 1. Januar 2024 in Kraft treten. Ausserdem wird derzeit eine Teilrevision des EOG in Erfüllung verschiedener parlamentarischer Vorstösse erarbeitet (Mo. 19.4270 Maury Pasquier «Betriebszulage bei Mutterschaftsentschädigung von Selbstständigerwerbenden»; Mo. 22.4019 Herzog Eva «EO-Entschädigungen. Gleiche maximale Tagessätze bei Militärdienst und Mutterschaft»; Mo. 22.3608 Müller «Betreuungsentschädigung. Betreuung von schwer kranken Kindern im Spital gewährleisten und die Lücke im Vollzug schliessen»; Mo. 21.3734 Gysin «Vaterschaftsurlaub auch beim Tod des ungeborenen Kindes»; Mo. 23.3015 SGK-S «Längeren Spitalaufenthalt der Mutter kurz nach der Geburt beim Mutterschaftsurlaub und bei der Mutterschaftsentschädigung angemessen berücksichtigen»). Auf neue Leistungen ist daher ein besonderes Augenmerk zu legen, da sie grundsätzlich eine Erhöhung des Beitragssatzes zur Folge haben.