23.4022 · Interpellation · 2023-09-20
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Im September kam es im Glattpark in Opfikon zu einer Massenschlägerei zwischen Mitgliedern der eritreischen Gemeinschaft. Am Wochenende wiederholten sich die Ereignisse in Stuttgart. Dies stört den Frieden in der Schweiz und gefährdet Schweizer Bürgerinnen und Bürger.
Der Bundesrat, insbesondere das EJPD oder das SEM, wird deshalb gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
Hat der Bundesrat die Zahl der Auseinandersetzungen zwischen Eritreern in der Schweiz erfasst? Wenn ja, wie viele waren das bisher?
Was hat der Bundesrat konkret unternommen, um die Spannungen innerhalb der Diaspora abzubauen und Ausschreitungen zu verhindern?
Was unternimmt der Bundesrat, wenn er von einem eritreischen Festival erfährt, um präventiv zu wirken?
Hat der Bundesrat Eritreern, die an Gewalttätigkeiten beteiligt waren, bereits das Asyl oder die Aufenthaltsbewilligung entzogen? Wenn ja, in wie vielen Fällen und in welchem Jahr?
Der Bundesrat steht nach eigenen Angaben in regelmässigem Kontakt mit den eritreischen Behörden. Haben Treffen auf Ministerebene stattgefunden? Welche Kontakte finden konkret auf welcher Ebene statt? Wird bei diesen Treffen die Gewalt thematisiert?
Die Kantone können den Abschluss einer Integrationsvereinbarung verlangen. Ist der Bundesrat angesichts der Probleme der eritreischen Gemeinschaft nicht der Ansicht, dass eine solche Vereinbarung obligatorisch sein sollte? Wenn nein, warum nicht und was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, damit die Eritreer die Rechtsordnung respektieren?
Die Staatssekretärin für Migration erwägt ein Verbot von Festivals, um Ausschreitungen zu verhindern. Zudem betont die Staatssekretärin, dass sich die «überwiegende» Mehrheit der Eritreer korrekt verhalte. Diese überwiegende Mehrheit darf also keine Feste mehr organisieren? Wie unterscheidet das SEM zwischen friedlichen und potenziell gewalttätigen Veranstaltungen?
War die Staatssekretärin schon einmal in Eritrea? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Ist die Staatssekretärin für Migration bereit, nach Eritrea zu reisen, um die migrationspolitischen Ziele der Schweiz vor Ort durchzusetzen?
Kann der Bundesrat bestätigen, dass es noch nie einem europäischen Land gelungen ist, eine Zwangsausschaffung nach Eritrea durchzuführen?
Ist der Bundesrat bereit, das Dossier Eritrea endlich ernsthaft anzugehen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzaufteilung ist die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung primär Aufgabe der Kantone (Art. 57 BV). Der Bundesrat verfügt über keine Statistik zu gewalttätigen Auseinandersetzungen innerhalb der eritreischen Diaspora. 2. Die Integration von ausländischen Personen in die Schweizer Gesellschaft ist ein wichtiger Teil der Schweizer Migrationspolitik und hat Auswirkungen auf das Verhalten der betroffenen Personen. Aus diesem Grund ist dem Bundesrat die Förderung der Integration ein wichtiges Anliegen. Im Rahmen der kantonalen Integrationsprogramme informieren und beraten die zuständigen Behörden in den Kantonen und Gemeinden sowie beauftragte Dritte die Betroffenen über ihre Rechte und Pflichten. Dazu gehört beispielsweise die Respektierung der Grundwerte der Bundesverfassung, inkl. Versammlungs- und Meinungsfreiheit, die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung sowie Sprachkompetenzen (Art. 58a Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20). 3. Dem Grundsatz nach sind die Kantone zuständig, auf ihrem Hoheitsgebiet für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu sorgen. Diese können aufgrund ihrer Zuständigkeit polizeiliche Massnahmen wie Personenkontrollen, Überwachungsmassnahmen, Wegweisungen oder Rayonverbote aussprechen und Veranstaltungen verbieten. Verfügen das Staatssekretariat für Migration (SEM), das Bundesamt für Polizei (fedpol) oder der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) jedoch über Kenntnisse von Veranstaltungen, informieren sie die Kantone präventiv. 4. Die Teilnahme an gewalttätigen Auseinandersetzungen stellt grundsätzlich einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.Eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen und die ausländische Person weggewiesen werden, wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet, oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Artikel 62 Absatz 1 Buchsstabe c AIG). Eine Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG). Die Prüfung eines allfälligen Widerrufs einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung liegt in der kantonalen Kompetenz.. Ob die obgenannten Voraussetzungen erfüllt sind und welche Massnahmen zu treffen sind, muss individuell geprüft werden.Ein Asylwiderruf ist grundsätzlich möglich, wenn ein Flüchtling die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat oder gefährdet oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen hat (Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG). Die individuelle Prüfung und Beurteilung dieser Voraussetzung liegt in der Zuständigkeit des SEM.Aufgrund der noch laufenden polizeilichen Ermittlungen und allfälligen Strafverfahren können aktuell keine ausländerrechtlichen bzw. asylrechtlichen Massnahmen auf Grundlage der jüngsten Auseinandersetzungen vom September 2023 geprüft werden. Das SEM weist in seiner Asylstatistik die jährlich und monatlich erfolgten Asylwiderrufe aus. Bei eritreischen Staatsangehörigen wurden in den letzten fünf Jahren die folgende Anzahl Asylwiderrufe verfügt: 2019: 39, 2020: 29, 2021: 9, 2022: 19, 2023 (Stand 31.08.2023): 7 (von den insgesamt 43'625 Eritreern in der Schweiz verfügten 8'259 über eine vorläufige Aufnahme und insgesamt 35'578 sind annerkannte Flüchtlinge, Stand 31.08.2023). Das SEM führt jedoch keine detaillierte Statistik über die einzelnen Widerrufsgründe. Der Entzug bzw. die Verweigerung der Verlängerung von Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligungen werden in der Ausländerstatistik des SEM ebenfalls nicht ausgewiesen.5. Eine Delegation des SEM ist in diesem Jahr zweimal für technische Gespräche nach Eritrea gereist. Es fanden auch Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern der eritreischen Mission in Genf oder im Rahmen des Khartum-Prozesses statt. Der dem EDA angegliederte Sonderbotschafter für das Horn von Afrika reiste seit Dezember 2022 dreimal nach Asmara. Er wurde jeweils auf Ministerebene empfangen. Gemäss seinem Mandat kann er dabei sämtliche Themen und auch Fragen der Migration ansprechen. Die Ereignisse im zürcherischen Opfikon vom September fanden nach diesen verschiedenen Kontakten statt, grundsätzlich werden aber an bilateralen Treffen alle relevanten Themen angesprochen. 6. Das Instrument der Integrationsvereinbarung hat sich insbesondere bewährt, um im Einzelfall bei Personen mit besonderem Integrationsbedarf gezielt Massnahmen zur Förderung der Integration und zur Einhaltung der Integrationskriterien nach Artikel 58a AIG zu treffen. Personen, die aus Eritrea stammen, sind in vielen Fällen als Flüchtlinge anerkannt oder vorläufig aufgenommen worden. Eine Sanktion in Form des Widerrufs der Bewilligung aufgrund einer Nichteinhaltung der Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund (Art. 62 AIG) ist im Falle des Flüchtlingsstatus oder einer vorläufigen Aufnahme insbesondere aus völkerrechtlichen Gründen nicht möglich. Kantone können die Integrationsvereinbarung im Einzelfall indes im Sinne eines Anreizes zur Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung einsetzen. 7. Das SEM verfügt über keine Kompetenzen, Veranstaltungen zu verbieten. Einschränkungen von Veranstaltungen und eine damit einhergehende Einschränkung der Versammlungsfreiheit liegen in der Zuständigkeit der Kantone.8. Eritrea widersetzt sich seit Jahren der Zwangsrückführung seiner Staatsangehörigen. Die starre Haltung Eritreas in dieser Frage betrifft alle europäischen Staaten, nicht nur die Schweiz. Sie geht systematisch aus jedem bilateralen Kontakt und jedem Treffen auf multilateraler Ebene hervor. Möglichkeiten für einen Dialog auf hochrangiger Ebene werden jedoch regelmässig evaluiert. 9. Nach Kenntnis des Bundesrates führt kein europäischer Staat Zwangsrückführungen nach Eritrea durch. 10. Das Thema wurde bereits in der Kerngruppe Sicherheit (KGSi) unter Einbezug der relevanten Stellen aufgenommen, um den möglichen Handlungsbedarf zu besprechen. Die Mitglieder der KGSi (GS-VBS, NDB, fedpol und Staatssekretariat EDA) werden gemeinsam mit dem SEM und den Kantonen mögliche Massnahmen identifizieren und einen konkreten Massnahmenkatalog erarbeiten.