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23.4085 · Motion · 2023-09-27

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament den Entwurf einer Gesetzesbestimmung vorzulegen, welche die Ausdehnung des in Artikel 236 der Zollverordnung verankerten Verbots, Einsätze zu fotografieren oder zu filmen, für alle anderen Sicherheitskräfte von Bund und Kantonen vorsieht, ergänzt durch ein Verbot der Verbreitung von illegal gemachten Aufnahmen.

Begründung

In seiner Antwort auf meine Interpellation 20.4430 "Verbot, das Personal der EZV zu filmen. Ausweitung auf Polizistinnen und Polizisten?" stellte der Bundesrat fest, dass das Verbot, das Personal des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (Eidgenössische Zollverwaltung, EZV) ohne Bewilligung zu filmen oder zu fotografieren, "ein nützliches Instrument zum Schutz der EZV-Mitarbeitenden" sei. Er stellte fest: Die Sanktionsmöglichkeiten nach Artikel 236 der Zollverordnung (ZV; SR 631.01) erweisen sich als abschreckend, führt doch in den meisten Fällen bereits ihre Erwähnung dazu, dass die betreffenden Personen das Gefilmte oder Fotografierte löschen.

Da das Verbot der Verbreitung solcher Aufnahmen implizit im Verbot von Artikel 236 ZV enthalten sei, hält der Bundesrat eine entsprechende Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung nicht für erforderlich. Wir sind jedoch der Ansicht, dass eine solche Präzisierung sinnvoll wäre, um den bestmöglichen Schutz der Sicherheitskräfte zu gewährleisten.

Im Gegensatz zum Bundesrat sind wir zudem der Ansicht, dass die bundesrechtlichen Strafbestimmungen, die die Begünstigung (Art. 305 StGB) und die Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) unter Strafe stellen, die genannte Art und Weise, auf die Unruhestifterinnen und- stifter sowie Straftäterinnen und -täter Sicherheitskräfte während einem Einsatz exponieren, nicht erfassen. Dasselbe gilt für die verschiedenen Formen des zivilen Ungehorsams, die in den verschiedenen kantonalen Gesetzen geregelt sind. Um den Schutz der Beamtinnen und Beamten bei der Erfüllung von Aufgaben, bei denen sie sich exponieren, zu gewährleisten, ist die Ausweitung des Verbots nach Artikel 236 ZV auf alle anderen Sicherheitskräfte von Bund und Kantonen nützlich und nötig, ergänzt durch das Verbot der Verbreitung von illegal hergestellten Aufnahmen; denn wir leben in Zeiten, in denen diese Frauen und Männer, die sich für unsere Sicherheit engagieren, ständig Angriffen ausgesetzt sind, ohne so verteidigt zu werden, wie es verdienen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Die Motion verlangt ein strafrechtliches Verbot, Sicherheitskräfte von Bund und Kantonen beim Einsatz zu filmen oder zu fotografieren und illegal erstellte Aufnahmen zu verbreiten. Der Bundesrat hat sich zu einem solchen Verbot bereits bei der Interpellation 20.4430 Addor «Verbot, das Personal der EZV zu filmen. Ausweitung auf Polizistinnen und Polizisten?» geäussert. Nach Ansicht des Bundesrates ist ein solches Verbot nicht notwendig. Behindert das Fotografieren oder Filmen die Arbeit der Polizei, sind – je nach den konkreten Umständen – die Tatbestände der Begünstigung (Art. 305 des Strafgesetzbuchs, StGB, SR 311.0), der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) oder des Ungehorsams gegen die Polizei nach der kantonalen Gesetzgebung einschlägig. Zudem wird das Recht am eigenen Bild über den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz geschützt. Diese Bestimmungen tragen dazu bei, dass Sicherheitskräfte ihre Aufgaben ungehindert erfüllen können. Bei einem Verbot, wie es die Motion verlangt, würden sich Personen bereits dann strafbar machen, wenn sie Sicherheitskräfte losgelöst von besonderen Ereignissen mehr oder weniger zufällig filmen oder fotografieren. Das würde zu einer unverhältnismässig weit gehenden Bestrafung führen und insbesondere auch Medienangehörige treffen. Daher erachtet der Bundesrat ein generelles Verbot auch als zu weitgehend. Darüber hinaus wäre auch das Filmen und Fotografieren von unzulässiger Polizeigewalt strafbar, obwohl ein übergeordnetes öffentliches Interesse an der Aufdeckung solcher Taten besteht.Die Polizei übt das Gewaltmonopol im öffentlichen Raum aus und untersteht in einem liberalen Rechtsstaat dabei auch einer gewissen Kontrolle durch die Öffentlichkeit. Ein allgemeines Verbot könnte ausserdem zu einem Image- und Glaubwürdigkeitsschaden der Polizeiarbeit führen. Schliesslich ist höchst zweifelhaft, ob ein Verbot, Sicherheitskräfte im Einsatz zu filmen oder zu fotografieren, praktisch durch- und umsetzbar wäre.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.