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23.4151 · Motion · 2023-09-28

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, gesetzliche Grundlagen zu schaffen, damit die Veräusserung und die Einräumung von Dienstbarkeiten an Wasserquellen und Grundwasser an ausländische Personen oder an ausländisch beherrschte juristische Personen verunmöglicht wird.

Begründung

Wasserquellen sind immer mit dem Grundstück verbunden. Dies ist in Artikel 704 ZGB wie folgt festgehalten:

  1. Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden.

  2. Das Recht an Quellen auf fremdem Boden wird als Dienstbarkeit durch Eintragung in das Grundbuch begründet.

  3. Das Grundwasser ist den Quellen gleichgestellt.

Somit können Quellen durch Eigentumsübertragung von Grundstücken mitveräussert werden. Durch das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland ist der Erwerb von Grundstücken zwar erschwert, aber nicht generell untersagt. Daran will diese Motion nichts ändern, ausser wenn das Kaufobjekt auch eine Quelle beinhaltet. In diesem Fall soll eine Veräusserung an Personen im Ausland, mindestens für den Parzellenteil, der die Quelle beinhaltet, nicht mehr bewilligt werden dürfen.

Quellrechte und damit das Recht auf die Wassernutzung können auch mit Dienstbarkeiten langfristig an Dritte übertragen werden, ohne dass das Grundeigentum veräussert wird. Solche Rechtseinräumungen, vor allem wenn sie sehr langfristig sind, kommen einer Eigentumsübertragung nahe. Hier gilt es Regelungen zu treffen, damit Quellen nicht über solche Umgehungsgeschäfte in ausländische Hände kommen.

Die Nutzung von Grundwasser oder Seewasser bedarf einer Konzession. Somit liegt es in der Verantwortung der öffentlichen Hand, wem entsprechende Rechte eingeräumt werden. Trotzdem gilt es zu prüfen, ob es Vorgaben braucht, auch diesbezüglich sicherzustellen, dass das Wasser in schweizerischen Händen bleibt.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

In der Schweiz liegt die Hoheit über die Nutzung von Wasservorkommen bei den Kantonen (Art. 76 Abs. 4 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). In jedem Kanton stehen die oberirdischen Gewässer, das heisst Seen, Flüsse und Bäche, grundsätzlich unter dessen Herrschaft und sind somit öffentlich. Ebenso unter der Herrschaft der Kantone und somit zu den öffentlichen Gewässern zählen mächtige Grundwasserströme und -becken, die den Wasserreichtum und Trinkwasserreserven ganzer Gegenden bilden. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgericht sind Quellen, die auf einem Privatgrundstück entspringen und von Anfang an einen Wasserlauf bilden, keine Privatquellen im Sinn von Artikel 704 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches (SR 210), sondern öffentliche Gewässer (BGE 97 II 333 E. 1 S. 337, bestätigt in BGE 106 II 311 E. 2a S. 314). An diesen Quellen kann kein Privateigentum begründet werden, wenn das zuständige Gemeinwesen die Quelle als öffentlich erklärt. Der Bundesrat erachtet ein Verbot auf Bundesebene der Veräusserung und der Einräumung von Dienstbarkeiten an Wasserquellen und Grundwasser an ausländische Personen als nicht notwendig. Bereits heute steht den zuständigen Gemeinwesen die Möglichkeit offen, den Verkauf von Rechten an Quellen und Grundwasser mit einer Bedeutung für die Wasserversorgung der Allgemeinheit generell und nicht nur für ausländische Personen zu unterbinden. Zudem besteht konkret kein Anlass zu intervenieren, um eine haushälterische Wassernutzung sicherzustellen. Eine Mehrzahl der Kantone verfügt bereits heute über eine regionale Wasserversorgungsplanung oder eine solche Planung ist in Erarbeitung. Aus Sicht des Bundesrates wird die Wasserversorgung durch die Kantone und Gemeinden zielführend sichergestellt und die Schweizer Bevölkerung kann ausreichend mit Wasser versorgt werden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.