Kohärente Schweizer Sanktionspolitik. Rechtsgrundlage für den Umgang mit thematischen Sanktionen der EU
23.4278 · Motion · 2023-09-29
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Rechtsgrundlagen zu schaffen, damit die Schweiz die gegen Individuen oder Organisationen gerichteten Sanktionen der EU grundsätzlich übernimmt, in Ausnahmefällen jedoch davon absehen kann, sofern eine aussenpolitische Interessensabwägung dagegenspricht.
Begründung
Das vor über 20 Jahren in Kraft getretene Embargogesetz (Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen) wurde unter der Prämisse erlassen, sich auf Völkerrechtsverletzungen durch die klassischen Völkerrechtssubjekte – also Staaten – zu beziehen. Zwischenzeitlich hat sich jedoch einiges getan im Bereich der internationalen Sanktionsregime: Zum Glück werden heute mehrheitlich nicht mehr primär Staaten als solche sanktioniert, da derartige Zwangsmassnahmen oftmals kontraproduktiv sind, da sie der Zivilbevölkerung mehr schaden als der verantwortlichen Regierung. Stattdessen werden vermehrt sogenannte «targeted sanctions» oder «smart sanctions» – also Zwangsmassnahmen, die sich auf Individuen oder Organisationen anstatt auf Staaten beziehen – verhängt. Das Schweizer Recht hat diesen Paradigmenwechsel zwar in der Praxis vollzogen, jedoch nicht in ihrem Recht. Dies widerspricht dem Legalitätsprinzip und dem Willkürverbot. Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, die Rechtsgrundlagen zu schaffen, um dies zu korrigieren. Dies kann in Form einer Ergänzung des Embargogesetzes oder mit einer anderen Rechtsgrundlage erfolgen.
Eine entsprechende Anpassung des Schweizer Rechts ist nicht nur aus formellen, sondern auch aus materiellen Gründen angezeigt. Heute entscheidet das SECO bzw. der Bundesrat ohne faktisch entscheidungsbestimmende rechtliche Vorgaben auf einer Fall-zu-Fall-Basis, ob Sanktionen der EU übernommen werden. Es ist jedoch im aussen- und insbesondere europapolitischen Interessen der Schweiz, die gegen Individuen oder Organisationen gerichteten Sanktionen der EU grundsätzlich zu übernehmen, da dies zu Rechtssicherheit, einer kohärenten Aussenpolitik und weniger Unverständnis seitens der europäischen Partnerstaaten führt. Sollte jedoch eine aussenpolitische Interessensabwägung gegen eine Übernahme der EU-Sanktionen sprechen, kann der Bundesrat in Ausnahmefällen weiterhin darauf verzichten, diese zu übernehmen.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Obwohl bei Erlass des Embargogesetzes (EmbG, SR 946.231) die Mehrheit der Massnahmen gegen Staaten als solche gerichtet waren (z.B. Einschränkungen betreffend die Ausfuhr bestimmter Güter) wurde die Einführung gezielter Sanktionen gegenüber namentlich bezeichneten Personen, Unternehmen oder Organisationen zu jener Zeit bereits berücksichtigt (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen, BBl 2001 1433). Die gezielten Finanz- und Reisesanktionen sind damit keinesfalls eine neuartige Entwicklung, die durch das Embargogesetz nicht abgedeckt sind. In Bezug auf geographisch-orientierte Sanktionen (die Mehrheit der Sanktionsregimes der EU), ermöglicht das Embargogesetz bereits die Übernahme der Massnahmen sowie auch der Einträge natürlicher Personen, Unternehmen oder Organisationen, die sich für die Situation in diesem Land, aufgrund welcher die Sanktionen erlassen werden, verantwortlich zeigen. In Bezug auf die thematischen Chemiewaffen-, Cyber- und Menschenrechtssanktionen der EU hat der Bundesrat am 9. Dezember 2022 beschlossen, in Zukunft im Einzelfall über die Übernahme einzelner Listings zu entscheiden. Er wollte sich damit die Möglichkeit offen halten, in Zukunft bei Bedarf punktuell und gezielt sehr spezifische Fälle, die von der heutigen Praxis nicht abgedeckt werden, berücksichtigen zu können. Im Rahmen der weiteren Abklärungen, wie die Übernahme einzelner Listing juristisch und technisch umgesetzt werden könnte, soll auch eine Revision des Embargogesetzes geprüft werden. Grundsätzlich bleibt zu betonen, dass sich der Entscheid, sich Sanktionen der EU anzuschliessen, auf verschiedene aussenpolitische, aussenwirtschaftspolitische und rechtliche Kriterien abstützt. Diese Abwägung ist im Interesse der Schweiz. Damit ist es möglich, besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Der Vorschlag des Motionärs würde den aussenpolitischen Handlungsspielraum des Bundesrates hingegen unnötig stark einschränken.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.