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23.479 · Parlamentarische Initiative · 2023-12-19

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Das Schweizer Strafgesetzbuch sei wie folgt zu ergänzen:

Art. 190 Abs. 2 und Abs. 4 (neu)

1 (unverändert)

2 Das Verschulden des Täters wird ohne Berücksichtigung der Dauer der erlittenen Nötigung beurteilt, wobei diese jedoch in jedem Fall als erschwerender Umstand der Grausamkeit eingestuft werden kann.

3 (unverändert)

4 Die Anwendung der Artikel 64 und 67 bleibt vorbehalten.

Art. 42 Abs. 5 (neu)

5 Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges wird verweigert, wenn die Person wegen Vergewaltigung (Art. 190) verurteilt wurde.

Art. 43 Abs. 4 (neu)

4 Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges wird verweigert, wenn die Person wegen Vergewaltigung (Art. 190) verurteilt wurde.

Begründung

Absatz 2 (neu) von Artikel 190 bestimmt, dass eine kurze Dauer, oder eine vermeintlich kurze Dauer, einer Vergewaltigung keinen Einfluss auf das Verschulden des Täters hat. Anders gesagt ist das Verschulden dasselbe, ob die Tat «kurz» war oder nicht. Im Gegenzug kann eine wiederholte oder lang andauernde Vergewaltigung als grausam im Sinne von Artikel 190 Absatz 3 angesehen werden und zu einer schwereren Strafe führen, wie es im neuen Absatz 2 festgelegt ist, um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden.

Absatz 4 (neu) weist darauf hin, dass die Massnahme der Verwahrung nach Artikel 64 oder das Verbot der beruflichen Tätigkeit nach Artikel 67 im Falle einer Vergewaltigung unabhängig von der Strafverschärfung anwendbar sind. Auch hierbei handelt es sich um einen Hinweis, um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden.

Die revidierten Artikel 42 Absatz 5 und 43 Absatz 4 schliessen einen bedingten Strafvollzug im Fall einer Vergewaltigung aus. Diese Änderung des ordentlichen Rechts ist notwendig, um zu unterstreichen, wie wichtig es ist, dass das Verbrechen der Vergewaltigung, ob «qualifiziert» oder nicht, ob «kurz» oder nicht, schonungslos bestraft wird. Es ist grundlegend, dass so in der Schweizer Rechtsordnung die feste Absicht niedergeschrieben ist, die Täter, die das schlimmstmögliche Verbrechen gegen eine Frau begehen, in keiner Hinsicht zu schonen.