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24.1033 · Anfrage · 2024-06-14

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Auch bei den freien Medizinalberufen (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, etc.) beginnen fachfremde Organisationen wie AGs oder GmbHs die wirtschaftliche Gewalt und die Weisungs-, Eigentums- und Führungsrechte über einen freiberuflichen "Betrieb" zu übernehmen. Dadurch können die Behandlungsfreiheit und das persönliche Vertrauensverhältnis zwischen Medizinalperson und Patient/in gefährdet sein. Im Gegensatz zum Anwaltsrecht bestehen hier m.W. dennoch keine Einschränkungen.

- Wie beurteilt der Bundesrat die Risiken dieser Situation?

- Wie beurteilt er die Haftungsfrage?

- Gedenkt der Bundesrat, etwas gegen fachfremde Einflüsse bei Organisationen im Gesundheitswesen zu unternehmen?

- Ist der Bundesrat bereit, eine ähnliche Regelung wie bei den Anwälten ins Krankenversicherungsrecht aufzunehmen?

Das Krankenversicherungsrecht regelt die Zulassung von Organisationen (Art. 35 lit. e KVG) zur Abrechnung mit den Krankenversicherern. Der Bundesrat hat dazu Ausführungsbestimmungen erlassen (Art. 39 KVV Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen, Art. 44a KVV Organisationen der Chiropraktik, Art. 45a KVV Organisationen der Hebammen).

Die Anforderungen an solche Organisationen sind in der Regel: kantonale Zulassung der Organsiation und der Personen, Tätigkeitsbereich, notwendige Einrichtungen, Qualitätsanforderungen gemäss Art. 58g.

Es fehlen im Gegensatz zu anderen freien Berufen wie z.B. den Anwälten, Schutzmassnahmen gegen fachfremde Einflüsse wie z.B. Unternehmerische (wirtschaftliche) Vorgaben zu den Behandlungen. Freiheit und Verantwortung sind das Fundament der Vertrauensbeziehung zwischen Patienten und Medizinalpersonen. Medizinalpersonen sollen unabhängig von den Weisungen nicht ärztlicher Dritter handeln. Die Zulassung von Organisationen als Leistungserbringer ist geeignet, die Freiberuflichkeit und somit die Unabhängigkeit und Therapiefreiheit der Medizinalpersonen zu gefährden.

Die Zulassung von Organisationen als Leistungserbringer verlagert die Verantwortung auf eine anonyme Organisation, bei der neben der Arzt-Patientenbeziehung auch andere Interessen (insbesondere wirtschaftliche Interessen Dritter) eine Rolle spielen. Es ist unklar, welche Verantwortung eine solche Organisation, deren rechtlicher Status nicht definiert ist, tragen soll. Insbesondere stellen sich Haftungsfragen, die zu klären wären.

Das Bundesgericht hat in Bezug auf die Anwälte festgehalten, dass sowohl die institutionelle Unabhängigkeit als auch die hinreichende Wahrung des Berufsgeheimnisses nur gegeben ist, wenn die Aktien der Anwaltskanzlei vollständig von Anwälten, die ihrerseits im Anwaltsregister eingetragen sind, gehalten werden (BGE 2C_1054/2016 und 2C_1059/2016).

Stellungnahme des Bundesrates

1. und 3. Gemäss den Daten des Bundesamtes für Statistik (BFS) aus dem Jahr 2021 zu den Strukturen von Arztpraxen und ambulanten Zentren werden 83 Prozent dieser Einrichtungen als Einzelfirmen geführt. Praxen, die als Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer anderen Rechtsform mit Rechtsfähigkeit organisiert sind, machen 17 Prozent aus. Zu beachten ist, dass ein Arzt als Einzelunternehmer eine Aktiengesellschaft gründen kann, deren Eigentümer und Angestellter er ist, wodurch sich seine Rechtsform ändert. Bei den Apotheken waren laut den Statistiken von pharmaSuisse im Jahr 2022 rund 33,7 Prozent einer Kette angeschlossen. Für Zahnarztpraxen liegen keine Statistiken vor.Der Bundesrat kann die Bedenken hinsichtlich des Einflusses von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung nachvollziehen. Der regulatorische Rahmen bietet jedoch unabhängig von der gewählten Rechtsform substanzielle Garantien. Auf der Grundlage des Medizinalberufegesetzes (MedBG; SR 811.11) und des Krankenversicherungsgesetzes (KVG; SR 832.10) können die Unabhängigkeit, die Versorgungsqualität sowie eine angemessene Qualifikation und Überwachung der Personen in diesen Berufen gewährleistet werden. Es liegt in der Zuständigkeit der Kantone, die Führung einer Arztpraxis durch eine juristische Person zuzulassen. Die Vor- und Nachteile müssen sorgfältig abgewogen werden, insbesondere hinsichtlich der Zweckmässigkeit von Einzelfirmen im Vergleich zu juristischen Personen sowie des potenziellen Einflusses von Investoren auf solche Strukturen. Entsprechend verfolgt der Bundesrat die diesbezüglichen Entwicklungen aufmerksam.2. Für das Vorliegen einer zivilrechtlichen Haftung muss unter anderem eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegen, sprich die Ärztin oder der Arzt muss bei einer Behandlung die Regeln der ärztlichen Kunst missachtet haben. Die Einhaltung dieser Regeln gilt unabhängig davon, ob die Ärztin oder der Arzt einer übergeordneten Organisation angeschlossen ist oder nicht. Artikel 40 MedBG verpflichtet die Ärztinnen und Ärzte, eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken abzuschliessen oder über eine solche Versicherung zu verfügen. Gemäss der Botschaft zum Gesundheitsberufegesetz vom 18. November 2015 (BBl 2015 8715 8764) gilt der Nachweis einer ausreichenden Absicherung der Berufsrisiken als erbracht, falls eine Person für die privatrechtliche Ausübung ihrer Tätigkeit in einer Institution angestellt ist und die Institution hinreichend versichert ist. Das heisst, die Institution kommt für die Risiken auf, die mit der Berufsausübung ihrer Angestellten verbunden sind.4. Das KVG regelt die soziale Krankenversicherung. Die darin geregelte Zulassung von ambulanten Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) berechtigt zur Abrechnung zulasten der OKP. Das entspricht nicht dem Gegenstand des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61). Letzteres regelt nicht, in welcher Form die Anwaltskanzleien organisiert sein müssen, da der Bundesgesetzgeber diese Frage bewusst offen gelassen hat (BBl 1999 6013, 6038f. Ziff. 172.17). Diese Rechtslücke wurde in der Folge vom Bundesgericht geschlossen (BGE 144 II 147 und BGE 147 II 61). Die Schlussfolgerungen aus dieser Rechtsprechung gelten nicht für das KVG. In Bezug auf das BGFA wird das Parlament Gelegenheit haben, sich zur Motion Guggisberg 23.3988 zu äussern, die verlangt, dass auch diesem Gesetz nicht unterstellte Personen in den Verwaltungsräten von als juristische Personen organisierten Anwaltskörperschaften Einsitz nehmen können. Nach Artikel 36a KVG legt der Bundesrat die Voraussetzungen für die Zulassung von ambulanten Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der OKP fest. Diese Voraussetzungen umfassen je nach Art der Leistungserbringer die Ausbildung, die Weiterbildung und die für die Qualität der Leistungserbringung notwendigen Anforderungen. Im KVG wird die Rechtsform der juristischen Person von Organisationen bzw. ambulanten ärztlichen Einrichtungen nicht direkt geregelt. Die gesundheitspolizeilichen Bewilligungen, wie die Berufsausübungsbewilligung nach MedBG, aber auch die kantonalen Bestimmungen, die beispielsweise den Ärzten und Ärztinnen erlauben, ihre Praxen in Form einer Kapitalgesellschaft zu organisieren, bilden jedoch eine Minimalanforderung an die Zulassung von Organisationen bzw. ambulanten ärztlichen Einrichtungen. Daher ist nach Ansicht des Bundesrates im Rahmen des KVG keine weitere Regulierung vorzusehen.