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24.1056 · Anfrage · 2024-12-20

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

In seiner Antwort auf die Anfrage 24.1038 stellt der Bundesrat klar, dass Artikel 3 des Asylgesetzes nur dann zur Anwendung kommt, wenn ukrainische Männer im wehrdienstpflichtigen Alter die Wehrdienstverweigerung oder Desertion geltend machen sollten. Offen bleibt aber die Frage, aus welchen Gründen diesen Männern vorübergehend Schutz gewährt wurde. Gemäss Bundesrat erhalten Schutzbedürftige «für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung» gruppenweise Schutz.

Diese Erklärung passt allenfalls für Frauen, Kinder, ältere Menschen und Jugendliche unter 18 Jahren, die in der Ukraine Bombardierungen und anderen schweren Folgen des Konflikts ausgesetzt sind. Männer im wehrfähigen Alter sollten jedoch nicht in diese Kategorie fallen. Es gehört zu ihrer Pflicht als Soldaten, den Gefahren eines Kriegs ausgesetzt zu sein. Gewährt man ihnen Schutz, ermuntert man sie faktisch zur Desertion.

Wenn die Schweiz diesen Schutz gewährt, sollte sie konsequenterweise auch bereit sein, ihn auf die gesamte ukrainische und sogar auf die russische Armee auszudehnen, da sich die Soldaten beider Seiten in einer Situation der schweren allgemeinen Gefährdung befinden.

Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:

  1. Ist er nicht der Meinung, dass den ukrainischen Männern im wehrfähigen Alter kein Asylstatus gewährt werden sollte, da es zu ihrer Rolle als Soldaten gehört,sich den Gefahren des Kriegs auszusetzen, und eine Schutzgewährung wie eine Aufforderung zur Desertion wirkt?

  2. Der Bundesrat betont in Übereinstimmung mit der internationalen Gemeinschaft, dass die Ukraine ein demokratischer Staat ist. Ist es dann gerechtfertigt, dass den Deserteuren in der Schweiz politisches Asyl gewährt wird? Oder ist das nicht eher widersprüchlich mit Blick darauf, was einen demokratischen Staat ausmacht?

  3. Beabsichtigt der Bundesrat, diese Praxis allenfalls auf russische Männer auszudehnen, die dasselbe beantragen?

Stellungnahme des Bundesrates

1./2. Das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) unterscheidet zwischen dem Verfahren um Anerkennung als Flüchtling (Art. 2 i.V.m. Art. 3 AsylG) und dem Verfahren um Gewährung des vorübergehenden Schutzes (Art. 4 AsylG) (vgl. auch Antwort auf Anfrage 24.1038 Marchesi). Bei Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (FK; SR 0.142.30; vgl. auch Art. 3 AsylG) ist eine individuelle Verfolgung im Heimatstaat Voraussetzung dafür, dass sie in der Schweiz Schutz in Form der Anerkennung als Flüchtling und der Asylgewährung erhalten. Schutzbedürftige erhalten demgegenüber für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung gruppenweise vorübergehenden Schutz in der Schweiz, wenn sie in den persönlichen Geltungsbereich einer entsprechenden Allgemeinverfügung des Bundesrates fallen (vgl. Art. 66 AsylG) und sie keine Ausschlussgründe erfüllen. Gemäss der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022 erhalten schutzsuchende ukrainische Staatsangehörige vorübergehenden Schutz, wenn sie zum Zeitpunkt der russischen Aggression am 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren. Dies schliesst ukrainische Männer im wehrdienstpflichtigen Alter mit ein. Dabei geht es um ca.12'000 Personen. Rund 82 % aller Personen mit aktivem Schutzstatus S sind Frauen, Kinder und Männer ausserhalb des wehrdienstpflichtigen Alters. Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG stellen die Wehrdienstverweigerung oder die Desertion aus dem Wehrdienst grundsätzlich keine flüchtlingsrechtlich relevanten Asylgründe dar und führen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung kann dennoch vorliegen, wenn die (angedrohte) Bestrafung wegen Wehrdienstpflichtverletzung oder Desertion mit einem sogenannten «Politmalus» behaftet ist. Ein solcher liegt dann vor, wenn der Heimatstaat nicht oder nicht nur die begangene Tat bestrafen will und die schutzsuchende Person aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe eine unverhältnismässig strenge oder deutlich höhere Bestrafung als andere Wehrdienstverweigerer oder Deserteure zu gewärtigen hätte. Da die Flüchtlingseigenschaft im Schutzverfahren nicht geprüft wird, kommt Art. 3 Abs. 3 AsylG in diesem Verfahren nicht zur Anwendung. Die Aussage, wonach ukrainische Männer im wehrdienstpflichtigen Alter in der Schweiz politisches Asyl erhielten, trifft daher nicht zu. Sie erhalten den Schutzstatus S, sofern sie die Bedingungen der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022 erfüllen. Wird einer schutzbedürftigen Person vorübergehender Schutz gewährt, ist ein allfälliges Gesuch um Anerkennung als Flüchtling zu sistieren. Die Betroffenen können frühestens fünf Jahre nach dem Sistierungsentscheid die Wiederaufnahme des Verfahrens um Anerkennung als Flüchtling verlangen. Sollten ukrainische Männer im wehrdienstpflichtigen Alter in einem zukünftigen Asylverfahren Wehrdienstverweigerung oder Desertion geltend machen, wäre Art. 3 Abs. 3 AsylG im Einzelfall zu prüfen. 3. Da die Gesuche russischer Staatsangehöriger im regulären Asylverfahren behandelt werden, ist bei glaubhaft gemachter Wehrdienstverweigerung oder Desertion grundsätzlich Art. 3 Abs. 3 AsylG einzelfallspezifisch zu prüfen. Zum heutigen Zeitpunkt liegen allerdings noch nicht genügend Informationen vor, um die Frage der Verhältnismässigkeit einer allenfalls drohenden Strafe zu beurteilen. Folglich werden Gesuche mit glaubhafter Wehrdienstverweigerung oder Desertion zurzeit nicht entschieden. In Fällen, in denen Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht glaubhaft sind, wird das Asylgesuch abgelehnt. Erweist sich der Vollzug der Wegweisung im Einzelfall als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, wird die Person in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Das SEM verfolgt die aktuellen Entwicklungen in der Ukraine und Russland aufmerksam. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse fliessen laufend in die Asyl- und Wegweisungspraxis hinsichtlich der beiden Länder ein.