24.3224 · Postulat · 2024-03-14
Departement des Innern
Zugewiesen an die behandelnde Kommission
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht darzulegen, welche Vor- und Nachteile es gäbe, wenn man den Kantonen bei der Umsetzung des KVG durch eine Kostenausgleichskasse einen Ermessensspielraum einräumte. Die Kontrolle der von Leistungserbringern ausgestellten Rechnungen würde bei den bestehenden Krankenversicherern bleiben. So könnte diese Kasse:
a. die Prämien festlegen und erheben;
b. die Kosten finanzieren, die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anfallen;
c. die Erfüllung der administrativen Aufgaben, die den zur Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassenen Versicherern übertragen werden, einkaufen und kontrollieren;
Begründung
Die Verantwortung für die Gesundheit unserer Bevölkerung liegt in erster Linie bei den Kantonen. Dazu gehört auch die Verantwortung für die Grundversorgung. Der Bund hat lediglich den Auftrag zur Vereinheitlichung des Krankenversicherungsschutzes (Art. 117 BV), damit nicht nur die Deckungspflicht, sondern auch der Grundsatz der Solidarität gewährleistet ist.
Das vor bald 30 Jahren eingeführte System weist Mängel auf, unabhängig von der Frage der Kostendämpfung, die Gegenstand von Massnahmen auf nationaler Ebene sein muss und von diesem Postulat nicht berührt wird.
So wird mit Recht kritisiert, dass jeder Versicherer Reserven in Höhe von etwa 20 Prozent seiner jährlichen Ausgaben bildet. Diese Reserven werden nicht nur auf nationaler Ebene gebildet, sodass überschüssige Einzahlungen eines Kantons oft dazu dienen, eine zu vorsichtige Kostenschätzung eines anderen Kantons auszugleichen. Dabei handelt es sich um eine versteckten interkantonale Solidarität, die für die Bevölkerung unverständlich ist. Noch schlimmer ist allerdings dies: Wenn Versicherte am Jahresende auf der Suche nach günstigeren Prämien den Versicherer wechseln, entsteht bei dem neuen Versicherer die Pflicht, für die Neuankömmlinge Reserven zu bilden, wodurch auch die Prämien der Versicherten, die bereits bei diesem Versicherer sind, steigen.
Dank einer Kasse, die nicht wie heute die Risiken ausgleicht, sondern eben die Kosten, könnte diese absurde Reservebildung abgeschafft werden. Die Kantone, die sich für eine solche Kasse entscheiden, würden über ihren Haushalt für eine allfällige Unterschätzung der Kosten, die für ihre Versicherten anfallen, geradestehen und im folgenden Jahr wieder für ein Gleichgewicht sorgen.
Wie wir Jahr für Jahr feststellen, gibt es bei den jeweils geltenden Prämien erhebliche Unterschiede, und das bei identischen Versicherungsmodellen und innerhalb desselben Kantons oder derselben Region. Da die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durch Gesetz und Ausführungsverordnungen festgelegt sind, verstehen die Versicherten nicht, dass sich bei gleicher Franchise die Prämien in ihrem eigenen Kanton von einem Versicherer zum anderen unterscheiden. Mit einer Ausgleichskasse, die befugt ist, die Prämien festzulegen, würde dieser Unterschied, der mit der Höhe der Reserven und indirekt mit den Anlageergebnissen zusammenhängt, wegfallen. Zudem würden einheitliche Prämien für einen Kanton die schädliche Abwanderung am Jahresende zu Versicherern mit niedrigeren Prämien verhindern.
Das heutige System beruht auf dem Wettbewerb unter den Versicherern. Davon hatte man sich positive Auswirkungen erhofft . In Wirklichkeit hat es aber zu erheblichen Ungleichheiten geführt, da es Versicherer begünstigt, die ein System der Risikoselektion einrichten, indem sie junge und gesunde Menschen anlocken und, umgekehrt, alte und kranke Menschen abschrecken. Um diese Ungleichheiten zu verringern, wurde ein Risikoausgleich geschaffen, der zu einem bürokratisch schwerfälligen System führte, das so wenig effizient ist, dass es ständig verfeinert werden muss.
Mit einer Ausgleichskasse würde sich dieser Risikoausgleich erübrigen, da die realisierten Risiken, d. h. die Kosten, ausgeglichen würden.
Die Versicherer, die zur Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind, würden ihrerseits weiterhin eine zentrale Rolle im Gesundheitssystem spielen, und zwar durch die Prüfung der Rechnungen von Leistungserbringern, eine Tätigkeit, bei der sie sich als effizient erwiesen haben, sowie durch die Übernahme von Rechtsstreitigkeiten. Zur Vergütung dieser administrativen Tätigkeit würden Leistungsverträge mit der Ausgleichskasse geschlossen.
Dieses Postulat zielt darauf ab, die Machbarkeit einer solchen kantonalen Organisation zu ermitteln, die nur interessierte Kantone beträfe, während die anderen im bisherigen System verbleiben würden. Diese Struktur würde unserem Föderalismus und den kantonalen und regionalen Sensibilitäten besser entsprechen, die regelmässig zum Ausdruck kommen, wenn die Bevölkerung zu einem Thema befragt wird, das unsere soziale Krankenversicherung betrifft. Unsere Versicherer, die im Bereich der Krankenzusatzversicherungen tätig sind und damit dem Versicherungsvertragsgesetz unterstehen, wären von der Änderung, die einige Kantone wünschen könnten, natürlich nicht betroffen. Ausserdem würde dies einer eidgenössischen Volksabstimmung über eine einheitliche und öffentliche Krankenkasse zuvorkommen, die einige Kantone absolut nicht wollen.
Antrag des Bundesrates
Annahme
Stellungnahme des Bundesrates
Bei der Volksabstimmung vom 28. September 2014 haben manche Kantone das Konzept einer öffentlichen Krankenkasse angenommen. Seitdem haben mehrere Kantone (NE, VD) eine Initiative eingereicht, die verlangt, dass die Kantone, die dies wünschen, eine kantonale oder interkantonale Einrichtung schaffen können, die in Zusammenarbeit mit den Krankenversicherern bestimmte Aufgaben übernimmt. Diese Initiativen wurden vom Parlament abgelehnt. Der Bundesrat steht den im Postulat formulierten Forderungen kritisch gegenüber. Im Sinne einer breiten Auslegeordung ist er aber bereit, in einem Bericht die Folgen und Auswirkungen auf das Krankenversicherungssystem aufzuzeigen, die es hätte, wenn den Kantonen bei der Umsetzung des KVG mehr Handlungsspielraum gewährt würde.
Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.