24.3284 · Postulat · 2024-03-14
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, das Kostendämpfungspotenzial sowie die Umsetzbarkeit der untenstehenden Massnahmen abzuklären und entsprechende Umsetzungsempfehlungen zu unterbreiten.
Die Schaffung von (interkantonalen) Versorgungsregionen – ambulant und stationär;
Die Einführung und Durchsetzung von Mindestfallzahlen im stationären Bereich, insbesondere in der hochspezialisierten Medizin;
Erteilung einer Kompetenz an den Bundesrat zur regelmässigen Überprüfung der ambulanten Tarife (analog dreijährige Überprüfung der Medikamentenpreise).
Begründung
Die Kosten im Gesundheitswesen steigen seit Jahren ungebremst. Wirksame Massnahmen zur Kostenreduktion sind längst bekannt und wurden 2017 in einem Expertenbericht zusammengefasst. Die verschiedenen (unheiligen) Allianzen, die aufgrund der zahlreichen Interessensvertreter/innen möglich sind, erschweren seit Langem die Umsetzung von konkreten Massnahmen, die zur Kostendämpfung beitragen könnten. Die Kostenbremse-Initiative, über die am 9. Juni 2024 abgestimmt wird, schafft bei einer Annahme für den Bund notwendige Steuerungsmöglichkeiten.
So behindern z.B. die kantonalen Ausrichtungen im Gesundheitswesen häufig eine sinnvolle überregionale Spitalplanung, welche nicht zuletzt die Behandlungsqualität der Schweizer Bevölkerung erheblich verbessern könnte. Dies beispielsweise via die Einführung von interkantonalen Kriterien wie Mindestfallzahlen. Analog soll das Kostendämpfungspotenzial von solchen Versorgungsregionen auch für den ambulanten Bereich geprüft werden.
Es braucht zudem eine wirksame Kostenkontrolle im ambulanten Bereich. Der Bundesrat soll das Kosteneinsparpotenzial sowie die Umsetzbarkeit einer Kompetenz für den Bundesrat zur regelmässigen Überprüfung von ambulanten Tarifen – analog zur dreijährigen Überprüfung der Medikamentenpreise – prüfen.
Antrag des Bundesrates
Annahme (teilweise)
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat bekanntlich die Frage der Kostendämpfung und der Massnahmen zur Kostendämpfung bzw. - reduktion in einem breiten Programm aufgenommen und dabei auch dem Parlament verschiedene Vorschläge unterbreitet. Diese Massnahmen sind teilweise bereits umgesetzt. Dazu gehört im Kompetenzbereich des Bundesrates die am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) zur Weiterentwicklung der Spitalplanungskriterien. Diese Änderung verpflichtet die Kantone insbesondere zu einer intensiveren Koordination der Planungen untereinander. Auch die Anwendung von Mindestfallzahlen ist im Bundesrecht vorgesehen und ist als Instrument zur Stärkung der Qualität und Konzentration der Leistungen – insbesondere im Bereich der hochspezialisierten Medizin – etablierte Praxis der Spitalplanung. Im ambulanten Bereich zielt die Zulassungsbeschränkung für Ärztinnen und Ärzte (Art. 55a Bundesgesetz über die Krankenversicherung KVG; SR 832.10, in Kraft seit dem 01.07.2021) bereits auf eine bessere interkantonale Koordination zur Regulierung des medizinischen Angebots ab. Weitere Arbeiten sind mit der gemeinsamen Berichterstattung zu den Postulaten 19.3423 und 17.4160 im Gang. Dabei sollen unter anderem die realen Patientenströme bzw. Versorgungsregionen sowie die Investitionstätigkeiten der Spitäler bzw. der Kantone aufgezeigt werden. In diesem Rahmen nimmt der Bundesrat gerne die ersten beiden Ziffern des Postulats auf, ohne dabei die Kompetenz der Kantone für die Gesundheitsversorgung grundsätzlich in Frage zu stellen. Im Bereich der Tarife kann der Bundesrat bereits heute subsidiär nicht mehr sachgerechte Tarifstrukturen anpassen und hat dies auch bereits getan. Die Pflege der Tarifstrukturen im ambulant ärztlichen Bereich wird zudem neu von der "Organisation Ambulante Arzttarife" für die Tarifpartner wahrgenommen. Der Bundesrat geht davon aus, dass dies in diesem umfangreichen Leistungsbereich zu einer regelmässigeren Tarifpflege führt. Für andere Bereiche kann er seine subsidiäre Kompetenz nutzen. Eine automatische, dreijährliche Überprüfung ohne weitere Abklärung der Notwendigkeit wäre weder bedarfsgerecht noch verhältnismässig. Der Bundesrat wird daher die dritte Ziffer des Postulates nicht aufnehmen.
Der Bundesrat beantragt,das Postulat teilweise anzunehmen: Annahme der Ziffern 1 und 2; Ablehnung der Ziffer 3.