24.3370 · Motion · 2024-03-15
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, den Passus in der Jagdverordnung (Art. 2, Abs. 1, bst. e), welcher die Nutzung von Nachtzielgeräten und Gerätekombinationen mit vergleichbarer Funktion auf der Jagd verbietet, zu streichen.
Begründung
Die Nachtjagd auf Schwarz- und Raubwild ist in den meisten Kantonen erlaubt. Um einen sicheren Schuss bei der nächtlichen Schwarz- und Raubwildjagd anzubringen ist es aus Tierschutzüberlegungen sinnvoll, künstliche Lichtquellen resp. Nachtzielgeräte zu verwenden. Entsprechend sollen diese Hilfsmittel künftig und ausschließlich für die Bejagung von Schwarz- und Raubwild erlaubt sein. Das würde auch eine einheitliche Regelung in den Kantonen bewirken. Die heutige Lösung diesbezüglich ist unbefriedigend. Seit mehreren Jahren werden Nachtzielhilfen in verschiedenen Kantonen mit Ausnahmebewilligung jagdlich eingesetzt. Es ist aus unserer Sicht zwingend, diese Rechtsänderung vorzunehmen, um Rechtssicherheit zu schaffen. Die Änderung hat keine Aufhebung der kantonalen Nachtjagdverboten zur Folge. In der Regel beginnt die Schusszeit eine Stunde vor Sonnenaufgang und endet eine Stunde nach Sonnenuntergang.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Gemäss Artikel 3 Absatz 4 des Jagdgesetzes (JSG, SR 922.0) und im Rahmen des Anhangs IV der Berner Konvention (SR 0.455) bestimmt der Bundesrat die für die Jagd verbotenen Hilfsmittel. Artikel 2 der Jagdverordnung (JSV, SR 922.01) enthält entsprechende Ausführungsbestimmungen. Der Bundesrat eröffnete am 27. März 2024 eine Vernehmlassung zur Änderung der JSV, welche bis zum 5. Juli 2024 dauert. Das Anliegen zur Neuregelung der Nutzung von Nachtzielgeräten kann im Rahmen dieser Vernehmlassung eingebracht und geprüft werden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.