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Kosten einsparen und Qualität verbessern. Die Spitalplanung muss gemeinsam vom Bund und von den Kantonen durchgeführt werden

24.3505 · Motion · 2024-05-29

Departement des Innern

Zugewiesen an die behandelnde Kommission

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Grundlagen zu ändern, damit die Spitalplanung neu vom Bund in enger Zusammenarbeit und grösstmöglicher Einflussnahme der Kantone durchgeführt wird. Dabei soll die letzte Entscheidungskompetenz beim Bund liegen. Der Zugang zu qualitativ hochstehender Grundversorgung soll in allen Regionen der Schweiz gewährleistet bleiben.

Begründung

Eine verbindliche regionale Spitalplanung war eine der wichtigsten Forderungen eines 2017 veröffentlichten Berichts zu Kostendämpfung im Gesundheitswesen einer vom Bund eingesetzten Expertengruppe. Heute kritisieren damalige Mitglieder dieser Expertengruppe die mangelnde Umsetzung dieser Empfehlung. KVG und KVV sehen zwar vor, dass die Kantone ihre Spitalplanung koordinieren. Doch diese Bestimmungen sind nicht verbindlich genug, damit die Kantone ihre Spitalplanungen effektiv koordinieren. Die gegenteiligen Anreize sind für sie zu stark. Es gibt ein Spannungsfeld der unterschiedlichen Rollen, welche ein Kanton als Eigner und Regulator einnimmt.

Die kantonalen Entscheidungsträger sind zudem so nahe an den Entscheiden, dass sie Anreize haben für kurzfristig gedachte Entscheide aus persönlichen politischen Erwägungen. Das bewirkt unter dem Strich ein Überangebot und ebenfalls eine Steigerung der Kosten.

Eine gemeinsame Spitalplanung von Bund und Kantonen würde die Stärken des aktuellen Systems bewahren, insbesondere den Einbezug lokaler Eigenheiten und Bedürfnisse durch die Kantone in die Planung. Gleichzeitig würde die Übertragung der letzten Entscheidungskompetenz an den Bund zu eine besser abgestimmten Spitalplanung führen. Dies ermöglicht eine gezielte Spezialisierung der Spitäler. Bestimmte Leistungen würden dadurch an weniger Standorten angeboten, was zu Kosteneinsparungen und einer gleichzeitigen Qualitätssteigerung führt. Ein grosses spezialisiertes Institut kann im Vergleich zu mehreren kleineren Einrichtungen durch die Konzentration von Ressourcen und Erfahrung mehr Fachkompetenz in der Behandlung aufbauen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist einverstanden mit der Feststellung der Motion, dass bei der Koordination der Spitalplanung unter den Kantonen noch ein Optimierungspotential besteht. Er wies in di-versen Stellungnahmen zu Vorstössen, zuletzt in seiner Stellungnahme der Motion Mäder Jörg 23.4284 «Intelligente Spitalplanung» darauf hin, dass das Potenzial für die Gestaltung einer wirtschaftlicheren und qualitativ besseren Spitallandschaft durch eine erhöhte Koordination der kantonalen Planungen noch nicht ausgeschöpft ist. Zu beachten ist dabei jedoch die verfassungsmässige Kompetenzausscheidung zwischen Bund und Kantonen, wonach die Kantone für die Gesundheitsversorgung zuständig sind. Damit verbleibt die Verantwortung für ihre Planung bei den Kantonen. Einzig sieht das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) eine Verpflichtung der Kantone zur Koordination ihrer Planungen vor. Diese beschliessen bereits heute im Bereich der hochspezialisierten Medizin (HSM) gemeinsam eine gesamtschweizerische Planung.Zwischenzeitlich hat der Bundesrat mit Änderung vom 23. Juni 2021 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) die Kriterien für die Planung der Spitäler durch die Kantone mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 weiter vereinheitlicht (Art. 58a bis 58f KVV). Damit ist er in seinem Kompetenzbereich bereits aktiv geworden. Die überarbeiteten Planungskriterien verpflichten die Kantone unter anderem das Potenzial der Konzentration von Leistungen nicht nur auf kantonaler Ebene, sondern auch über die Kantonsgrenzen hinaus zu beachten, indem bspw. Leistungen in einem Kanton konzentriert werden anstatt diese in beiden Kantonen parallel zu erbringen. Es handelt sich dabei um eine gewichtige Herausforderung für die Kantone, weshalb die KVV-Änderung eine Umsetzungsfrist von vier Jahren in der Akutsomatik bzw. sechs Jahren in der Psychiatrie und Rehabilitation vorsieht. Die Umsetzung der neuen Planungskriterien werden nach Abschluss der Umsetzungsfristen evaluiert. Zum jetzigen Zeitpunkt ist es noch zu früh, um den Einfluss der neuen Bestimmungen auf eine allfällige Verbesserung der interkantonalen Koordination bei der Spitalplanung zu beurteilen.Der Bundesrat hat weiter die Annahme des Postulats Wyss Sarah 24.3029 «Interkantonale Spitalplanung für eine bessere und effizientere Versorgung» beantragt, das ihn beauftragt, einen Bericht mit Vorschlägen für eine neue Ausgestaltung der Spitalplanung (z. B. verbindliche Planung nach Gesundheitsregionen) zu erarbeiten.Die Resultate der Evaluation zu den neuen Planungskriterien durch die Kantone und dieser Bericht sind abzuwarten, bevor weitere tiefgreifende Anpassungen in Betracht gezogen wer-den.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.