24.4055 · Postulat · 2024-09-26
Justiz- und Polizeidepartement
In Nationalrat geplant
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen einer rechtlichen Analyse wirksame Massnahmen für Erleichterungen in der Datenschutzgesetzgebung vorzulegen. Die Datenschutzbestimmungen sollen gelockert, extensive Auslegungen der Gesetzgebung verhindert und die Interventionen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bei Privaten begrenzt werden.
Begründung
Mit der Entwicklung der Informationstechnologie ist der Datenschutz zu einem wichtigen Anliegen geworden. Das Thema ist derart in den Fokus gerückt, dass sich daraus ein regelrechtes Geschäft ergeben hat. Unzählige Beraterinnen und Berater haben Datenschutz zu ihrem Beruf gemacht.
Es geht überhaupt nicht mehr darum, den Bürgerinnen und Bürgern den Alltag zu erleichtern und ihre Privatsphäre zu schützen. Im Gegenteil, die hohen Anforderungen an den Datenschutz erschweren die zwischenmenschlichen Beziehungen unnötig, verhindern und verkomplizieren den Zugang zu sehr praktischen Hilfsmitteln, erhöhen die Kosten für Unternehmen und schaffen eine höllische Bürokratie.
Während sich die eigens für Datenschutzzwecke geschaffenen Behörden an den zahlreichen Richtlinien begeistern, die sie produzieren, damit sich die Bürgerinnen und Bürger voreinander schützen können, haben Letztere das berechtigte Gefühl, bevormundet zu werden und die Vorteile der neuen Technologien nicht mehr ungehindert nutzen zu können.
Beispiele hierfür sind die zahlreichen Verbote, sehr praktische Anwendungen wie Whatsapp zu nutzen, die manchmal absurden Anforderungen an Unternehmen zur Beschaffung von Daten, die gar nicht vertraulich sind, oder die ewigen Cookies, die das Surfen im Internet so anstrengend machen. Vor Kurzem kündigte Apple an, einige seiner Dienste, darunter auch die praktischsten, wegen der unnötigen Gesetzgebung im Bereich Datenschutz für Nutzerinnen und Nutzer in Europa nicht mehr anzubieten. In der Schweiz intervenierte der EDÖB sogar bei der Plattform Digitec: Die Plattform habe nicht das Recht, für Bestellungen die Einrichtung eines Kundenkontos zu verlangen. Dieser Eingriff des EDÖB in die Privatwirtschaft hat überhaupt nichts mit Datenschutz zu tun.
Weiter sind die erwähnten neuen Datenschutzbestimmungen in einer Zeit, in der Europa und die Schweiz darauf achten müssen, wirtschaftlich nicht völlig den Anschluss zu verlieren, ein klares Innovationshemmnis. Zu guter Letzt kann man sich vor dem Hintergrund der aktuellen Ausgabenkürzungen fragen, ob im Bereich Datenschutz nicht erhebliche Einsparungen gemacht werden könnten.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
In der Schweiz richtet sich die Bearbeitung von Personendaten durch Bundesorgane oder private Personen nach dem Datenschutzgesetz (DSG; SR 235.1). Das totalrevidierte Datenschutzgesetz ist seit dem 1. September 2023 in Kraft. Die Revision war notwendig, damit die Bevölkerung in einer immer stärker digitalisierten Welt die Kontrolle über ihre Daten behalten kann. In innovationstechnischer Hinsicht stärkt ein wirksamer Datenschutz zudem das Vertrauen der Nutzerinnen und Nutzer in die neuen Technologien. Darüber hinaus hat die Europäische Kommission in ihrem Bericht vom 15. Januar 2024 ihren Beschluss vom 26. Juli 2000 bestätigt, wonach die Schweiz ein angemessenes Datenschutzniveau bietet. Das totalrevidierte Datenschutzgesetz hat insbesondere ermöglicht, die Voraussetzungen für die Beibehaltung der Angemessenheit weiterhin zu erfüllen. Diese Bestätigung der Angemessenheit stellt sicher, dass Personendaten weiterhin ohne zusätzliche Garantien aus der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in die Schweiz übermittelt werden können, was den Zugang zum europäischen Markt für Schweizer Unternehmen und insbesondere für KMU erleichtert. Diese grenzüberschreitende Datenübermittlung ist für die schweizerische Wirtschaft und insbesondere die Innovationskraft und die Wettbewerbsfähigkeit des Landes von zentraler Bedeutung. Das neue DSG gilt als gleichwertig, behält im Vergleich zur europäischen Gesetzgebung aber einige Besonderheiten bei. So wurden zum Beispiel die Kompetenzen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) ausgeweitet. Anders als die europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden verfügt der EDÖB allerdings weiterhin nicht über Sanktionsbefugnisse. Die Stärkung der Kompetenzen des EDÖB ist eines der Elemente, welche die Europäische Kommission in ihrem Bericht hervorgehoben hat. Eine weitere Lockerung des schweizerischen Rechtsrahmens könnte insbesondere den Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission aufs Spiel setzen. Die Empfehlungen an Digitec, die der EDÖB nach altem Recht abgegeben hat, zielen darauf ab, den Kunden bei Datenbearbeitungen, die zur Erfüllung des Online-Kaufvertrags nicht erforderlich sind, eine Wahlfreiheit zu ermöglichen. Der EDÖB hat ausdrücklich mehrere Möglichkeiten offengelassen, darunter auch Gastkäufe. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass abgewartet werden sollte, bis die jüngste Revision ihre Wirkung stärker entfaltet hat, bevor Änderungen in Betracht gezogen werden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.